211. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Optiker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Optiker gliedert sich in eine praktische und in
eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die
Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die
Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBL Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat die Anfertigung eines Sehbehelfes zu
umfassen, wobei nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen
sind
Brökeln, Schneiden, Bohren, Schleifen, Einpassen,
Sägen, Feilen, Fräsen, Biegen, Richten, Löten,
Polieren.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis
jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,
die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt
werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen;
sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus
zu entwickeln und unter Verwendung von
Meß- und Prüfgeräten und Schautafeln das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind
miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
richtige Rezeptur,
richtiger Zusammenbau,
Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für
eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand
„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-
und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu
umfassen
Winkelfunktion,
Flächenberechnung,
Gewichtsberechnung,
Prozentrechnung,
Bruchrechnung.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Geometrische Optik,
Instrumentenkunde,
Augenkunde,
Brillenkunde,
Arbeitskunde.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand
ist nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat die Herstellung einer Werkstattzeichnung
für eine Brillenfassung und einer Bildkonstruktion
durch kombiniertes Linsen-Prismensystem
zu umfassen.
(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand
ist nach 140 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,
hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei,
spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten
darf die Wiederholungsprüfung frühestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Feinoptiker kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Optiker abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Optiker ist im
übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974
anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1976
in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem
1. Juni 1976 zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben, und
die bis 31. Dezember 1976 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, tritt diese Verordnung
mit 1. Jänner 1977 in Kraft.