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211. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Gas- und Wasserleitungsinstallateur gliedert

sich in eine praktische und in eine theoretische

Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die

Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c)

erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die

Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

umfaßt folgende Bereiche

Anreißen und Zuschneiden,

Biegen und Richten,

Gewindeschneiden,

Löten, Schmelzschweißen,

Verlegen und Befestigen von Rohren,

Verbinden und Dichten von Rohren,

Anschließen von Geräten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter

Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,

die Fertigkeiten aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten

Bereichen zu umfassen hat und die in

der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt

werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen;

sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus

zu entwickeln und das praktische Wissen des

Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können

Materialproben, Werkzeuge, Rohrleitungsteile,

Leitungspläne, Strangschemen und Geräte herangezogen

werden. Fragen über Schutzmaßnahmen

und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst

nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Maßgenauigkeit,

Dichtheit,

Richtiger Zusammenbau,

Funktionsfähigkeit,

Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der

Ausführung der Prüfarbeit.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für

eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand

„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-

und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu

umfassen

Längen- und Flächenberechnung,

Volums- und Gewichtsberechnung,

Prozent- und Proportionsrechnung,

Physikalische Berechnung (Wärmedehnung,

Druck-, Leistungs- und Wirkungsgradberechnung).

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Werkstoffkunde und Halbfabrikate (Apparate

und Einbaumaterial),

Gasanlagen,

Wasseranlagen.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im. Gegenstand „Fachzeichnen"

hat das Anfertigen eines einfachen Rohrleitungsplanes

mit schematischer Darstellung von

Sinnbildern des Rohrleitungsbaues zu umfassen.

(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in

der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden

kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls

ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

oder zwei Gegenständen der praktischen oder

theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend" bewertet,

hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nicht bestandenen

Lehrabschlußprüfung liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Gasinstallateur

oder Wasserleitungsinstallateur kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur

abgelegt werden. Diese umfaßt

den Gegenstand „Fachgespräch".

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4

bis 6 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur

ist im übrigen die Verordnung

BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1974

in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

1. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben und die bis

30. November 1974 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung mit

1. Dezember 1974 in Kraft.

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