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211_1973 AT

211. Verordnung: Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Verordnung: Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des

Bundeskanzlers verordnet

§ 1. Den Beamten des Zollwachdienstes gebührt

eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.

§ 2. Die monatliche Aufwandsentschädigung

beträgt

§ 3. Weiters gebührt den Beamten des Zollwachdienstes

für jede dienstliche Tätigkeit während

der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) eine

Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld).

§ 4. Die Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld)

nach § 3 beträgt für jede Stunde 5'25 S.

Für Bruchteile von mehr als 30 Minuten pro

Stunde gebührt der volle Stundensatz, hingegen

haben Bruchteile bis zu 30 Minuten unberücksichtigt

zu bleiben.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973 in

Kraft.

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