211. Verordnung: Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers verordnet
§ 1. Den Beamten des Zollwachdienstes gebührt
eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.
§ 2. Die monatliche Aufwandsentschädigung
beträgt
§ 3. Weiters gebührt den Beamten des Zollwachdienstes
für jede dienstliche Tätigkeit während
der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) eine
Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld).
§ 4. Die Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld)
nach § 3 beträgt für jede Stunde 5'25 S.
Für Bruchteile von mehr als 30 Minuten pro
Stunde gebührt der volle Stundensatz, hingegen
haben Bruchteile bis zu 30 Minuten unberücksichtigt
zu bleiben.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973 in
Kraft.