211. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Werkstoffwissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 15 des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 291, über
montanistische Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Werkstoffwissenschaften
ist beginnend mit dem Studienjahr 1970/
1971 an der Montanistischen Hochschule in
Leoben unter Bedachtnahme auf die im § 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten
Grundsätze und Ziele einzurichten.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Das Studium der Werkstoffwissenschaften
besteht aus zwei Studienabschnitten und
erfordert die Inskription von neun Semestern.
Für die Anfertigung der Diplomarbeit und die
Ablegung der zweiten Diplomprüfung ist ein
Zeitraum von einem weiteren Semester vorgesehen;
eine Inskription ist nicht erforderlich.
Die zwei Studienabschnitte umfassen je fünf
Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die Grundlagen für die wissenschaftliche
Berufsvorbildung in den Werkstoffwissenschaften
zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung
der Bildung und Ausbildung auf den
Gebieten der Werkstoffwissenschaften.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten" und
den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden
innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den fünf Semestern des ersten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
zwischen 100 und 120 Wochenstunden aus den
Prüfungsfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in den ersten vier
Semestern mindestens je 15, im fünften Semester
mindestens 10 zu betragen; doch kann eine
geringere Zahl von Wochenstunden in einem
Semester durch Inskription einer größeren Zahl
von Wochenstunden in einem anderen Semester
des ersten Studienabschnittes ausgeglichen
werden.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen
der ordentlichen Studien der Feststellung von
erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen
zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Technische und meßtechnische Grundlagen;
b) Einsatz elektronischer Rechenanlagen.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß
anzuwenden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a)
oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription
und den Abschluß der für die betreffende Prüfung
in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen)
sowie die positive Beurteilung bestimmter
Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe
der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5
des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen)
voraus.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die
Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die
zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive
Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung
und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen
Vorprüfungen voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Mathematik und Darstellende Geometrie;
b) Physik und Technische Mechanik;
c) Chemie und Mineralogie;
d) Maschinenbau und Elektrotechnik;
e) Mechanische Technologie.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern,
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen
abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens zwei,
höchstens aber drei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer
sind im zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer, beziehungsweise
diejenigen Prüfungsteile
derselben, die den im ersten Studienjahr
inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der
kommissionellen Prüfung umfaßt die
übrigen Prüfungsfächer, beziehungsweise
Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die
kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von
Repetitorien, so zerfällt diese Teilprüfung in so
viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit
Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest
mit der Note „genügend" beurteilt wurde
(§ 29 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur
dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen
(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die
kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als
erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann
nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung
des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(7) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben
zu lösen oder übergeordnete Sachzusammenhänge
darzustellen, so ist dies schriftlich
durchzuführen.
(8) Das sechste Semester oder eines der folgenden
Semester ist als erstes Semester des zweiten
Studienabschnittes einzurechnen, wenn der
Kandidat die erste Diplomprüfung bis zum Ende
eines dieser Semester abgelegt hat (§ 20 Abs. 3
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) In den vier Semestern des zweiten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
zwischen 90 und 110 Wochenstunden aus den
Prüfungsfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat im ersten bis dritten
Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens
je 15, im vierten Semester des zweiten
Studienabschnittes mindestens 10 zu betragen;
doch kann eine geringere Zahl von Wochenstunden
in einem Semester durch Inskription
einer größeren Zahl von Wochenstunden in
einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes
ausgeglichen werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind in den folgenden Prüfungsfächern zu
inskribieren
(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 lit. e
oder als Freifächer anzubieten.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem
Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung zu entnehmen
(§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
montanistische Studienrichtungen und § 25 Abs. 1
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des
Lehrkörpers, welcher das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung
des Kandidaten bei der Ausarbeitung der
Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat
nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen
mit dem Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
festzusetzen, ob die Diplomarbeit als
Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen
ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus
folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Metallphysikalische und technologische
Grundlagen;
b) Metallische Werkstoffe und ihre Anwendung;
c) Sonderverfahren der Werkstofftechnik;
d) Meßtechnik.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil
der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen
Zahl von Semestern, die allenfalls
gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über montanistische Studienrichtungen
herabzusetzen ist;
c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den im § 9 genannten
Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
e) die Approbation der Diplomarbeit;
f) einen Nachweis über die Absolvierung der
im Studienplan vorgesehenen Praxis.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Metallkunde und Werkstoffprüfung;
b) Werkstoffkunde nichtmetallischer Werkstoffe;
c) Hüttenkunde und Formgebungstechnik;
d) Kunststofftechnik;
e) ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll
ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem
Maße durchgeführt werden können.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der
erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der
Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder
als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil
ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom
gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht
aus zwei Prüfungsfächern
a) dem Prüfungsfach, dem das Thema der
Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) dem Prüfungsfach, das als Schwerpunkt der
Studienrichtung anzusehen ist.
Würde sich gemäß lit. a und lit. b das gleiche
Prüfungsfach ergeben, so hat der Präses der
Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten
Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten
ein zweites Prüfungsfach so zu bestimmen, daß
es zusammen mit dem ersten Prüfungsfach einen
Gesamtüberblick über die wissenschaftliche
Berufsvorbildung gibt. Der Kandidat ist berechtigt,
einen Vorschlag zu machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach erfolgreicher Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
hat sich die kommissionelle Prüfung auf die
restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu
beschränken.
(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der
zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Für die Wiederholung des zweiten Teiles der
zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige
akademische Behörde (§§ 9 Abs. 1 und 12
Abs. 2 des Bundesgesetzes über montanistische
Studienrichtungen) zu bewilligen, daß die gemäß
Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete
derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer
anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,
die an der betreffenden Hochschule oder an einer
anderen Hochschule durchgeführt werden, ersetzt
werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge oder eine Ergänzung
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll
erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten
Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes
der zweiten Diplomprüfung,
gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des
Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten
Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im
Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu
inskribieren.
Verleihung des akademischen Grades
„Diplom-Ingenieur"
§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Werkstoffwissenschaften wird der
akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt
„Dipl.-Ing.", verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen
Grades ist bei der zuständigen akademischen
Behörde mittels des in der 1. Durchführungsverordnung
zum Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetz vorgesehenen Formulares anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen
Hochschulprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich
zu machen, daß es sich um einen Absolventen
der Studienrichtung Werkstoffwissenschaften
handelt.
(5) Absolventen der Studienrichtung Werkstoffwissenschaften
sind nach Maßgabe einer
besonderen Studienordnung zur Erwerbung des
Doktorates der montanistischen Wissenschaften
zuzulassen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen
sind bis zum Antreten zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Die im Studienjahr 1970/71 inskribierten
Lehrveranstaltungen bedürfen keiner weiteren
Ergänzung.