211. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 1. März 1967, BGBl.
Nr. 83, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung
für Anleihen, Darlehen und sonstige
Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für
elektrische Industrie, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 1 Abs. 1 haben an Stelle der Worte
„den Betrag von 390 Millionen Schilling zuzüglich
der Zinsen und Kosten" die Worte „den
Betrag von 780 Millionen Schilling einschließlich
der Zinsen und Kosten" zu treten.
2. Im § 1 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Der Bundesminister für Finanzen wird
ferner ermächtigt, für die zum Zwecke der
Durchführung von Investitionsvorhaben und
Rationalisierungsmaßnahmen im In- und Ausland
aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen
Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft
für elektrische Industrie Haftungen namens des
Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches) in einem
Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende
Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen
den Betrag von 800 Millionen Schilling
einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt."
3. Der bisherige Abs. 2 des § 1 erhält die
Bezeichnung Abs. 3 und hat zu lauten
„(3) Der Bundesminister für Finanzen darf
von der in den Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigung
nur dann Gebrauch machen, wenn
a) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von jeweils 300 Millionen
Schilling einschließlich der Zinsen und
Kosten nicht übersteigt;
b) der nominelle Zinsfuß der Anleihe, des
Darlehens und des sonstigen Kredites,
bezogen auf ein Jahr bei Zinsenzahlung im
nachhinein, nicht mehr als 5'75 vom Hundert
über dem im Zeitpunkt der Finanzoperation
geltenden Zinsfuß" für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank
(§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 184) beträgt;
c) die Laufzeit der Finanzoperationen 30 Jahre
nicht übersteigt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung unter
Zugrundelegung der folgenden Formel nicht
mehr als 10'2% beträgt
Nettoerlös der Finanzoperation in Hundertsätzen.
Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
lit. d sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,
Begebungsprovisionen, Werbe-
und Druckkosten (Begebungskosten)
vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen;
e) im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung
der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite
vereinbart ist, auch bei Kündigung die
prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. d
nicht überschritten wird;
f) die Finanzoperation in Schilling, US-Dollar,
Französischen Franken, Schweizer
Franken, Deutschen Mark oder einer sonstigen
jederzeit konvertierbaren Währung
erfolgt."
4. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß
§ 1 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungen übernommen,
so sind diese zu den im Zeitpunkt der
Haftungsübernahme vom Bundesministerium für
Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf
die genannten Höchstbeträge anzurechnen."
5. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Die im § 1 Abs. 1 erteilte Ermächtigung
gilt bis einschließlich 31. Dezember 1972, die
im § 1 Abs. 2 erteilte Ermächtigung bis einschließlich
31. Dezember 1974."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.