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211_1969 AT

211. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 1. März 1967, BGBl.

Nr. 83, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung

für Anleihen, Darlehen und sonstige

Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für

elektrische Industrie, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 1 Abs. 1 haben an Stelle der Worte

„den Betrag von 390 Millionen Schilling zuzüglich

der Zinsen und Kosten" die Worte „den

Betrag von 780 Millionen Schilling einschließlich

der Zinsen und Kosten" zu treten.

2. Im § 1 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Der Bundesminister für Finanzen wird

ferner ermächtigt, für die zum Zwecke der

Durchführung von Investitionsvorhaben und

Rationalisierungsmaßnahmen im In- und Ausland

aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen

Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft

für elektrische Industrie Haftungen namens des

Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches) in einem

Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende

Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen

den Betrag von 800 Millionen Schilling

einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt."

3. Der bisherige Abs. 2 des § 1 erhält die

Bezeichnung Abs. 3 und hat zu lauten

„(3) Der Bundesminister für Finanzen darf

von der in den Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigung

nur dann Gebrauch machen, wenn

a) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von jeweils 300 Millionen

Schilling einschließlich der Zinsen und

Kosten nicht übersteigt;

b) der nominelle Zinsfuß der Anleihe, des

Darlehens und des sonstigen Kredites,

bezogen auf ein Jahr bei Zinsenzahlung im

nachhinein, nicht mehr als 5'75 vom Hundert

über dem im Zeitpunkt der Finanzoperation

geltenden Zinsfuß" für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank

(§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 184) beträgt;

c) die Laufzeit der Finanzoperationen 30 Jahre

nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung unter

Zugrundelegung der folgenden Formel nicht

mehr als 10'2% beträgt

Nettoerlös der Finanzoperation in Hundertsätzen.

Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

lit. d sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,

Begebungsprovisionen, Werbe-

und Druckkosten (Begebungskosten)

vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen;

e) im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung

der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite

vereinbart ist, auch bei Kündigung die

prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. d

nicht überschritten wird;

f) die Finanzoperation in Schilling, US-Dollar,

Französischen Franken, Schweizer

Franken, Deutschen Mark oder einer sonstigen

jederzeit konvertierbaren Währung

erfolgt."

4. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß

§ 1 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungen übernommen,

so sind diese zu den im Zeitpunkt der

Haftungsübernahme vom Bundesministerium für

Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf

die genannten Höchstbeträge anzurechnen."

5. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Die im § 1 Abs. 1 erteilte Ermächtigung

gilt bis einschließlich 31. Dezember 1972, die

im § 1 Abs. 2 erteilte Ermächtigung bis einschließlich

31. Dezember 1974."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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