211_1966
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211. Verordnung: Verwendung der für Bergbauförderungszwecke vorgesehenen Kredite
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 211. Verordnung: Verwendung der für Bergbauförderungszwecke vorgesehenen Kredite
1966_211_0 211. Verordnung: Verwendung der für Bergbauförderungszwecke vorgesehenen Kredite
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Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bergbauförderungsgesetzes
1963, BGBl. Nr. 179, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen verordnet
Von den nach dem Bundesfinanzgesetz 1966
bei Kapitel 20, Titel 9, § 3, Unterteilung 1, vorgesehenen
Krediten sind, soweit sie nach den Bestimmungen
desselben erfüllt werden können,
37'875 Millionen Schilling für den Kohlenbergbau
und 6 Millionen Schilling für den Buntmetallerzbergbau
zu verwenden.