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211_1966 AT

211. Verordnung: Verwendung der für Bergbauförderungszwecke vorgesehenen Kredite

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Verordnung: Verwendung der für Bergbauförderungszwecke vorgesehenen Kredite

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bergbauförderungsgesetzes

1963, BGBl. Nr. 179, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen verordnet

Von den nach dem Bundesfinanzgesetz 1966

bei Kapitel 20, Titel 9, § 3, Unterteilung 1, vorgesehenen

Krediten sind, soweit sie nach den Bestimmungen

desselben erfüllt werden können,

37'875 Millionen Schilling für den Kohlenbergbau

und 6 Millionen Schilling für den Buntmetallerzbergbau

zu verwenden.

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