211. Verordnung: Abänderung der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung 1956.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes
1956, BGBl. Nr. 26, wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
Artikel I.
Die Ruhegenußvordienstzeitenverordnung
1956, BGBl. Nr. 44, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 4 Z. 2 hat zu lauten
„2. soweit sie unter Z. 1 lit. e fallen und nach
Vollendung des .18. Lebensjahres, aber vor Vollendung
des 25. Lebensjahres des Bundesbeamten
liegen, zur Gänze bedingt für den Fall anzurechnen,
daß der Bundesbeamte infolge Dienstunfähigkeit,
durch Tod oder durch Übertritt in
den dauernden Ruhestand von Gesetzes wegen
aus dem Dienststande ausscheidet."
2. Im § 10 entfallen die Abs. 1 und 2; die
Absatzbezeichnung „(3)" ist zu streichen.
Artikel II.
Ruhegenußvordienstzeiten, die zur Gänze bedingt
für den Fall der Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit oder für den Fall
des Todes des Bundesbeamten angerechnet wurden,
gelten auch für den Fall des Übertrittes in
den dauernden Ruhestand von Gesetzes wegen
als angerechnet.