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211_1962 AT

211. Verordnung: Abänderung der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung 1956.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Verordnung: Abänderung der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung 1956.

Auf Grund des § 1 des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes

1956, BGBl. Nr. 26, wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

Artikel I.

Die Ruhegenußvordienstzeitenverordnung

1956, BGBl. Nr. 44, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 4 Z. 2 hat zu lauten

„2. soweit sie unter Z. 1 lit. e fallen und nach

Vollendung des .18. Lebensjahres, aber vor Vollendung

des 25. Lebensjahres des Bundesbeamten

liegen, zur Gänze bedingt für den Fall anzurechnen,

daß der Bundesbeamte infolge Dienstunfähigkeit,

durch Tod oder durch Übertritt in

den dauernden Ruhestand von Gesetzes wegen

aus dem Dienststande ausscheidet."

2. Im § 10 entfallen die Abs. 1 und 2; die

Absatzbezeichnung „(3)" ist zu streichen.

Artikel II.

Ruhegenußvordienstzeiten, die zur Gänze bedingt

für den Fall der Versetzung in den Ruhestand

wegen Dienstunfähigkeit oder für den Fall

des Todes des Bundesbeamten angerechnet wurden,

gelten auch für den Fall des Übertrittes in

den dauernden Ruhestand von Gesetzes wegen

als angerechnet.

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