211. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 10/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung der Beilage l des Anhanges B sowie Kapitel 23 des Anhanges D des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
DC 10/61
2 Anlagen
BESCHLUSS DES RATES Nr. 10/1961
(Vom Rat in seiner 14. Sitzung am 26. April
1961 gefaßt)
SEETANG- UND ALGENMEHL: ABÄNDERUNG
DER BEILAGE I ZU ANHANG B
SOWIE DES ANHANGS D ZUM ÜBEREINKOMMEN
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 sowie auf
Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens und
gestützt auf den Bericht des Komitees der
Handelsexperten (EFTA/CTE 8/61),
BESCHLOSSEN
1. Beilage I zu Anhang B des Übereinkommens
wird gemäß Anlage 1 zu diesem Beschluß abgeändert.
2. Der englische und der französische Text von
Anhang D zum Übereinkommen wird gemäß
Anlage 2 zu diesem Beschluß abgeändert.
3. Diese Abänderungen treten am 1. Juni 1961
in Kraft.
4. Der Generalsekretär wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
(Übersetzung.)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION Anlage 1 zu
DC I0/61
ÄNDERUNG DER BEILAGE I ZU ANHANG B
1. Nach der Position ex 13.03 ist folgende neue Position und folgender ursprungsbegründender
Verarbeitungsvorgang einzufügen
(Übersetzung.)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage 2 zu
DC 10/61
ABÄNDERUNG ZU ANHANG D