211_1959
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211. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 211. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
1959_211_0 211. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, zur Durchführung der Erhöhung des
Kapitals der Internationalen Bank für Wiederaufbau
und Wirtschaftsförderung zusätzliche
Kapitalanteile in Höhe von 50,000.000 $ zu
zeichnen
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.