211. Verordnung: Abänderung der Giftverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Giftgesetzes
1951, BGBl. Nr. 235, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft
sowie für Handel und Wiederaufbau
verordnet
Die Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928, in
der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 392/
1934, BGBl. Nr. 177/1935 und BGBl. Nr. 54/
1954, wird abgeändert wie folgt
1. § 3 Abs. 1 Z. 18 a hat zu lauten
„18 a. Organische Phosphorinsektizide mit
Ausnahme der im § 4 Z. 21 a angeführten Stoffe
in der dort angegebenen Konzentration. Kombinationen
organischer Phosphorinsektizide miteinander
oder mit anderen als Schädlingsbekämpfungsmittel
verwendeten Stoffen ohne Rücksicht
auf deren Konzentration.
Organische Phosphorinsektizide, die mit der
Bestimmung zur Bekämpfung von Ungeziefer
am menschlichen Körper, in Kleidern oder in der
Wäsche in den Verkehr gebracht werden, ungeachtet
der Regelung des § 4 Z. 21 a."
2. § 4 Z. 21 a hat zu lauten