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211_1958 AT

211. Verordnung: Abänderung der Giftverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Verordnung: Abänderung der Giftverordnung.

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Giftgesetzes

1951, BGBl. Nr. 235, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft

sowie für Handel und Wiederaufbau

verordnet

Die Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928, in

der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 392/

1934, BGBl. Nr. 177/1935 und BGBl. Nr. 54/

1954, wird abgeändert wie folgt

1. § 3 Abs. 1 Z. 18 a hat zu lauten

„18 a. Organische Phosphorinsektizide mit

Ausnahme der im § 4 Z. 21 a angeführten Stoffe

in der dort angegebenen Konzentration. Kombinationen

organischer Phosphorinsektizide miteinander

oder mit anderen als Schädlingsbekämpfungsmittel

verwendeten Stoffen ohne Rücksicht

auf deren Konzentration.

Organische Phosphorinsektizide, die mit der

Bestimmung zur Bekämpfung von Ungeziefer

am menschlichen Körper, in Kleidern oder in der

Wäsche in den Verkehr gebracht werden, ungeachtet

der Regelung des § 4 Z. 21 a."

2. § 4 Z. 21 a hat zu lauten

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