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211_1955 AT

211. Bundesverfassungsgesetz: Neutralität Österreichs.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Bundesverfassungsgesetz: Neutralität Österreichs.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung

seiner Unabhängigkeit nach außen und zum

Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt

Österreich aus freien Stücken seine immerwährende

Neutralität. Österreich wird diese mit

allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten

und verteidigen.

(2) Österreich wird zur Sicherung dieser

Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen

Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer

Stützpunkte fremder Staaten auf seinem

Gebiete nicht zulassen.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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