211_1955
AT
211. Bundesverfassungsgesetz: Neutralität Österreichs.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 211. Bundesverfassungsgesetz: Neutralität Österreichs.
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung
seiner Unabhängigkeit nach außen und zum
Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt
Österreich aus freien Stücken seine immerwährende
Neutralität. Österreich wird diese mit
allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten
und verteidigen.
(2) Österreich wird zur Sicherung dieser
Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen
Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer
Stützpunkte fremder Staaten auf seinem
Gebiete nicht zulassen.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.