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211_1954 AT

211. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Errichtung des Finanzamtes für Strafsachen in Wien, durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Errichtung des Finanzamtes für Strafsachen in Wien, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

des § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 3. Juli 1954, V 18/54-6, die

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen

vom 12. Dezember 1951, Z. 87.571-7/51,

über die Errichtung des Finanzamtes für Strafsachen

in Wien, kundgemacht im Amtsblatt der

Österreichischen Finanzverwaltung, Jahrgang

1951, 30. Stück, in der Fassung der Verordnung

des Bundesministeriums für Finanzen vom

18. Juni 1953, Z. 50.140-7/53, kundgemacht im

Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung,

Jahrgang 1953, 24. Stück, als gesetzwidrig

aufgehoben.

(2) Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des

15. August 1954 in Wirksamkeit.

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