211_1952
AT
211. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 211. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz.
1952_211_0 211. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz.
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Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 30. Juni 1949, BGBl. Nr. 199, über die
Rückstellung gewerblicher Schutzrechte (Sechstes
Rückstellungsgesetz) wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen verordnet
Die Frist zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche
nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz
wird, bis zum 30. November 1953 verlängert.