211. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Arbeitshausgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, werden in der Anlage die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 10. Juni
1932, BGBl. Nr. 167, über die Unterbringung
von Rechtsbrechern in Arbeitshäusern wieder
verlautbart.
Artikel II.
(1) Bei der Wiederverlautbarung dieses Bundesgesetzes
wurden die Änderungen und Ergänzungen
berücksichtigt, die sich aus nachstehenden
Rechtsvorschriften ergeben
1. Verordnung vom 14. Juni 1933, BGBl.
Nr. 232, zur Durchführung des Bundesgesetzes
vom 10. Juni 1932, BGBl. Nr. 167, über die
Unterbringung von Rechtsbrechern in Arbeitshäusern
(Durchführungsverordnung zum Arbeitshausgesetz);
2. Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1935, betreffend
Maßnahmen zur Verminderung des Aufwandes
für die Rechtspflege (Gerichtskostendeckungsgesetz);
3. Gesetz vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 62,
über die Wiederherstellung des österreichischen
Tilgungsrechtes (Tilgungsgesetz);
4. Österreichisches Strafgesetz 1945, ASlg.
Nr. 2;
5. Gesetz vom 16. November 1945, StGBl.
Nr. 235, über die Wiederherstellung österreichischer
Rechtsvorschriften in strafrechtlichen und
strafverfahrensrechtlichen Nebengesetzen;
6. Gesetz vom 24. Oktober 1945, BGBl.
Nr. 44/1946, zur Sicherung der Deckung lebenswichtigen
Bedarfes (Bedarfsdeckungsstrafgesetz);
7. Bundesgesetz vom 2. Juli 1947, BGBl.
Nr. 192, womit die Vorschriften der Strafprozeßordnung
und einiger anderer Gesetze abgeändert
und ergänzt werden (Strafprozeßnovelle 1947);
8. Gesetz über die bedingte Verurteilung 1949,
BGBl. Nr. 277;
9. Bundesgesetz vom 22. November 1950,
BGBl. Nr. 240, über die Wiedereinführung der
Geschwornengerichte (Geschwornengerichtsgesetz).
(2) Die Bestimmungen des § 18, des § 19, des
§ 20 Abs. 2 Z. 5, des § 20 Abs. 3 erster Satz und
des § 21 Abs. 2 des wiederverlautbarten Bundesgesetzes
in seiner vor dem Tage dieser Kundmachung
in Geltung gestandenen Fassung werden
als gegenstandslos festgestellt und in den
Text der Wiederverlautbarung nicht aufgenommen.
Artikel III.
Vorschriften in anderen Gesetzen, wonach die
Einweisung in ein Arbeitshaus sonst angeordnet
werden kann oder muß, wurden bei der Wiederverlautbarung
nicht berücksichtigt.
Artikel IV.
Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Arbeitshausgesetz
1951" zu bezeichnen.
Artikel V.
Als Tag der Herausgabe wird der Tag der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt festgestellt.