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211_1951 AT

211. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Arbeitshausgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Arbeitshausgesetzes.

Artikel I.

Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, werden in der Anlage die

Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 10. Juni

1932, BGBl. Nr. 167, über die Unterbringung

von Rechtsbrechern in Arbeitshäusern wieder

verlautbart.

Artikel II.

(1) Bei der Wiederverlautbarung dieses Bundesgesetzes

wurden die Änderungen und Ergänzungen

berücksichtigt, die sich aus nachstehenden

Rechtsvorschriften ergeben

1. Verordnung vom 14. Juni 1933, BGBl.

Nr. 232, zur Durchführung des Bundesgesetzes

vom 10. Juni 1932, BGBl. Nr. 167, über die

Unterbringung von Rechtsbrechern in Arbeitshäusern

(Durchführungsverordnung zum Arbeitshausgesetz);

2. Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1935, betreffend

Maßnahmen zur Verminderung des Aufwandes

für die Rechtspflege (Gerichtskostendeckungsgesetz);

3. Gesetz vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 62,

über die Wiederherstellung des österreichischen

Tilgungsrechtes (Tilgungsgesetz);

4. Österreichisches Strafgesetz 1945, ASlg.

Nr. 2;

5. Gesetz vom 16. November 1945, StGBl.

Nr. 235, über die Wiederherstellung österreichischer

Rechtsvorschriften in strafrechtlichen und

strafverfahrensrechtlichen Nebengesetzen;

6. Gesetz vom 24. Oktober 1945, BGBl.

Nr. 44/1946, zur Sicherung der Deckung lebenswichtigen

Bedarfes (Bedarfsdeckungsstrafgesetz);

7. Bundesgesetz vom 2. Juli 1947, BGBl.

Nr. 192, womit die Vorschriften der Strafprozeßordnung

und einiger anderer Gesetze abgeändert

und ergänzt werden (Strafprozeßnovelle 1947);

8. Gesetz über die bedingte Verurteilung 1949,

BGBl. Nr. 277;

9. Bundesgesetz vom 22. November 1950,

BGBl. Nr. 240, über die Wiedereinführung der

Geschwornengerichte (Geschwornengerichtsgesetz).

(2) Die Bestimmungen des § 18, des § 19, des

§ 20 Abs. 2 Z. 5, des § 20 Abs. 3 erster Satz und

des § 21 Abs. 2 des wiederverlautbarten Bundesgesetzes

in seiner vor dem Tage dieser Kundmachung

in Geltung gestandenen Fassung werden

als gegenstandslos festgestellt und in den

Text der Wiederverlautbarung nicht aufgenommen.

Artikel III.

Vorschriften in anderen Gesetzen, wonach die

Einweisung in ein Arbeitshaus sonst angeordnet

werden kann oder muß, wurden bei der Wiederverlautbarung

nicht berücksichtigt.

Artikel IV.

Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Arbeitshausgesetz

1951" zu bezeichnen.

Artikel V.

Als Tag der Herausgabe wird der Tag der

Kundmachung im Bundesgesetzblatt festgestellt.

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