211. Verordnung: Errichtung einer österreichischen UNESCO-Kommission.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels VII, Z. 1, der Verfassung
der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
(UNESCO), B. G. Bl. Nr. 49/1949, wird verordnet
wie folgt
§ 1. In Ausführung der Bestimmungen des Artikels
VII der Verfassung der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur (UNESCO), B. G. Bl. Nr. 49/1949,
wird die österreichische UNESCO-Kommission
(ÖUK) mit dem Sitze in Wien errichtet.
§ 2. Der österreichischen UNESCO-Kommission,
im folgenden kurz „die Kommission" genannt,
obliegen die folgenden Aufgaben
1. Die Verbindung zwischen der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur, im folgenden kurz „die Organisation"
genannt, mit den beteiligten österreichischen
Einrichtungen, Gruppen und Personen
in allen Angelegenheiten, die für die Organisation
von Interesse sind, zu vermitteln.
2. Die österreichischen Einrichtungen, Gruppen
und Personen, die sich für die Probleme der Erziehung,
Wissenschaft und Kultur interessieren,
mit den Arbeiten der Organisation in Verbindung
zu bringen.
3. Die Bundesregierung und die von ihr zu den
Generalkonferenzen der Organisation entsendeten
Delegationen in allen die Organisation betreffenden
Angelegenheiten zu beraten.
§ 3. Die Kommission besteht aus dem Präsidenten,
dessen beiden Stellvertretern und den sonstigen
Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder darf
nicht mehr als hundert betragen.
§ 4. (1) Der Präsident und seine Stellvertreter
werden vom Bundesminister für Unterricht bestellt.
(2) Die sonstigen Mitglieder werden in die
Kommission von den im folgenden genannten
Stellen entsendet (§ 5) oder gehören ihr kraft
ihres Amtes an (§ 6) oder werden vom Bundesministerium
für Unterricht nach Einholung eines
Vorschlages der im folgenden genannten Körperschaften
und Stellen (§ 7) oder unmittelbar (§ 8)
bestellt.
(3) Für jedes dieser Mitglieder [Abs. (2)] können
Ersatzmänner bestellt werden.
§ 5. In die Kommission werden entsendet
1. Drei Vertreter des Bundesministeriums für
Unterricht,
2. zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes, von
denen der eine mit der Bearbeitung von Auswärtigen
Angelegenheiten, der andere mit der
Bearbeitung von Angelegenheiten des Bundespressedienstes
beschäftigt ist,
3. je ein Vertreter der Landesregierungen aller
Bundesländer,
4. je ein Vertreter der Landesschulbehörden
aller Bundesländer,
5. je ein Vertreter der gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften.
§ 6. Kraft ihres Amtes gehören der Kommission
an
1. Der Präsident der österreichischen Akademie
der Wissenschaften,
2. der Generaldirektor der österreichischen
Nationalbibliothek,
3. der Generaldirektor des österreichischen
Staatsarchivs,
4. der rangälteste Generaldirektor der staatlichen
Sammlungen,
5. der Direktor des Burgtheaters,
6. der Direktor der Staatsoper,
7. das mit der Leitung der Programmgestaltung
des österreichischen Rundfunkwesens betraute
Organ.
§ 7. Vom Bundesministerium für Unterricht
werden nach Einholung eines Vorschlages der im
folgenden genannten Anstalten und Körperschaften
bestellt
1. Je ein Vertreter der Hochschulen einschließlich
der theologischen Fakultät in Salzburg sowie
der Akademie für Musik und darstellende
Kunst und der Akademie für angewandte Kunst,
2. ein Vertreter der österreichischen Hochschülerschaft,
3. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, des Arbeiterkammertages,
der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer
(für alle übrigen Landwirtschaftskammern), der
Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich
und das Burgenland (für alle übrigen Rechtsanwaltskammern),
der Österreichischen Ärztekammer
und der Ingenieurkammer für Wien,
Niederösterreich und das Burgenland (für alle
übrigen Ingenieurkammern),
4. drei Vertreter des österreichischen Gewerkschaftsbundes,
5. ein Vertreter des Jugendbeirates beim Bundesministerium
für Unterricht,
6. ein Vertreter des Sportbeirates beim Bundesministerium
für Unterricht,
7. je ein Vertreter der Liga für die Vereinten
Nationen, der österreichischen Kulturvereinigung,
des Institutes für Wissenschaft und Kunst und der
österreichisch-ausländischen Kulturvereinigungen,
soweit sie größere Bedeutung haben, sowie einer
österreichischen Friedensorganisation.
§ 8. Vom Bundesministerium für Unterricht
werden unmittelbar bestellt
Mitglieder aus den Kreisen der Wissenschaft,
der theoretischen und praktischen Pädagogik,
des Volksbildungswesens, der bildenden und darstellenden
Kunst, der Musik, der Literatur, des
Musealwesens, des Verlagswesens, der Presse und
des Films sowie sonstige Personen aus dem Gebiete
der Erziehung, der Wissenschaft und der
Kultur, von denen infolge ihrer Leistungen und
ihrer Stellung in der Fachwelt ein wertvoller
Beitrag zu den Arbeiten der Kommission erwartet
werden kann.
§ 9. Die Funktionsperiode der Kommission
dauert fünf Jahre.
§ 10. Alle Mitglieder der Kommission sind in
Ausübung dieses ihres Amtes selbständig und unabhängig.
§ 11. Alle Mitglieder der Kommission üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch
Anspruch auf den Ersatz der ihnen in Ausübung
ihrer Funktion erwachsenen Auslagen.
§ 12. (1) Die mit der Tätigkeit der Kommission
verbundenen Kosten werden aus dem Bundeshaushalt
bestritten.
(2) Zur Besorgung der laufenden Verwaltungsgeschäfte
der Kommission wird ein ständiges
Sekretariat errichtet. Die hiefür erforderlichen
personellen und sachlichen Vorkehrungen trifft das
Bundesministerium für Unterricht.
§ 13. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte
einen zehngliedrigen Vollzugsausschuß, dem
außerdem der Präsident als Vorsitzender angehört.
Die Wahl der Mitglieder des Vollzugsausschusses
bedarf der Bestätigung durch das
Bundesministerium für Unterricht. Die Kommission
kann zur Unterstützung ihrer und der
Tätigkeit des Vollzugsausschusses Fachausschüsse
aus dem Kreise ihrer Mitglieder bestellen, denen
die Aufgabe obliegt, die Behandlung der Angelegenheiten
bestimmter Fachgebiete vorzubereiten.
Die Fachausschüsse können fallweise Fachleute
kooptieren, die nicht Mitglieder der Kommission
sind. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse
und die von diesen bestellten Referenten
können dem Vollzugsausschusse mit beratender
Stimme zugezogen werden, sofern sie ihm nicht
ohnehin angehören.
§ 14. Die näheren Vorschriften über die
Organisation und die Tätigkeit der Kommission
und ihrer Organe sind in der Geschäftsordnung
enthalten, welche sich die Kommission selbst gibt.
Die Geschäftsordnung bedarf jedoch dar Genehmigung
des Bundesministeriums für Unterricht.