Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211_1949 AT

211. Verordnung: Errichtung einer österreichischen UNESCO-Kommission.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Verordnung: Errichtung einer österreichischen UNESCO-Kommission.

Auf Grund des Artikels VII, Z. 1, der Verfassung

der Organisation der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft und Kultur

(UNESCO), B. G. Bl. Nr. 49/1949, wird verordnet

wie folgt

§ 1. In Ausführung der Bestimmungen des Artikels

VII der Verfassung der Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur (UNESCO), B. G. Bl. Nr. 49/1949,

wird die österreichische UNESCO-Kommission

(ÖUK) mit dem Sitze in Wien errichtet.

§ 2. Der österreichischen UNESCO-Kommission,

im folgenden kurz „die Kommission" genannt,

obliegen die folgenden Aufgaben

1. Die Verbindung zwischen der Organisation

der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur, im folgenden kurz „die Organisation"

genannt, mit den beteiligten österreichischen

Einrichtungen, Gruppen und Personen

in allen Angelegenheiten, die für die Organisation

von Interesse sind, zu vermitteln.

2. Die österreichischen Einrichtungen, Gruppen

und Personen, die sich für die Probleme der Erziehung,

Wissenschaft und Kultur interessieren,

mit den Arbeiten der Organisation in Verbindung

zu bringen.

3. Die Bundesregierung und die von ihr zu den

Generalkonferenzen der Organisation entsendeten

Delegationen in allen die Organisation betreffenden

Angelegenheiten zu beraten.

§ 3. Die Kommission besteht aus dem Präsidenten,

dessen beiden Stellvertretern und den sonstigen

Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder darf

nicht mehr als hundert betragen.

§ 4. (1) Der Präsident und seine Stellvertreter

werden vom Bundesminister für Unterricht bestellt.

(2) Die sonstigen Mitglieder werden in die

Kommission von den im folgenden genannten

Stellen entsendet (§ 5) oder gehören ihr kraft

ihres Amtes an (§ 6) oder werden vom Bundesministerium

für Unterricht nach Einholung eines

Vorschlages der im folgenden genannten Körperschaften

und Stellen (§ 7) oder unmittelbar (§ 8)

bestellt.

(3) Für jedes dieser Mitglieder [Abs. (2)] können

Ersatzmänner bestellt werden.

§ 5. In die Kommission werden entsendet

1. Drei Vertreter des Bundesministeriums für

Unterricht,

2. zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes, von

denen der eine mit der Bearbeitung von Auswärtigen

Angelegenheiten, der andere mit der

Bearbeitung von Angelegenheiten des Bundespressedienstes

beschäftigt ist,

3. je ein Vertreter der Landesregierungen aller

Bundesländer,

4. je ein Vertreter der Landesschulbehörden

aller Bundesländer,

5. je ein Vertreter der gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften.

§ 6. Kraft ihres Amtes gehören der Kommission

an

1. Der Präsident der österreichischen Akademie

der Wissenschaften,

2. der Generaldirektor der österreichischen

Nationalbibliothek,

3. der Generaldirektor des österreichischen

Staatsarchivs,

4. der rangälteste Generaldirektor der staatlichen

Sammlungen,

5. der Direktor des Burgtheaters,

6. der Direktor der Staatsoper,

7. das mit der Leitung der Programmgestaltung

des österreichischen Rundfunkwesens betraute

Organ.

§ 7. Vom Bundesministerium für Unterricht

werden nach Einholung eines Vorschlages der im

folgenden genannten Anstalten und Körperschaften

bestellt

1. Je ein Vertreter der Hochschulen einschließlich

der theologischen Fakultät in Salzburg sowie

der Akademie für Musik und darstellende

Kunst und der Akademie für angewandte Kunst,

2. ein Vertreter der österreichischen Hochschülerschaft,

3. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, des Arbeiterkammertages,

der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer

(für alle übrigen Landwirtschaftskammern), der

Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich

und das Burgenland (für alle übrigen Rechtsanwaltskammern),

der Österreichischen Ärztekammer

und der Ingenieurkammer für Wien,

Niederösterreich und das Burgenland (für alle

übrigen Ingenieurkammern),

4. drei Vertreter des österreichischen Gewerkschaftsbundes,

5. ein Vertreter des Jugendbeirates beim Bundesministerium

für Unterricht,

6. ein Vertreter des Sportbeirates beim Bundesministerium

für Unterricht,

7. je ein Vertreter der Liga für die Vereinten

Nationen, der österreichischen Kulturvereinigung,

des Institutes für Wissenschaft und Kunst und der

österreichisch-ausländischen Kulturvereinigungen,

soweit sie größere Bedeutung haben, sowie einer

österreichischen Friedensorganisation.

§ 8. Vom Bundesministerium für Unterricht

werden unmittelbar bestellt

Mitglieder aus den Kreisen der Wissenschaft,

der theoretischen und praktischen Pädagogik,

des Volksbildungswesens, der bildenden und darstellenden

Kunst, der Musik, der Literatur, des

Musealwesens, des Verlagswesens, der Presse und

des Films sowie sonstige Personen aus dem Gebiete

der Erziehung, der Wissenschaft und der

Kultur, von denen infolge ihrer Leistungen und

ihrer Stellung in der Fachwelt ein wertvoller

Beitrag zu den Arbeiten der Kommission erwartet

werden kann.

§ 9. Die Funktionsperiode der Kommission

dauert fünf Jahre.

§ 10. Alle Mitglieder der Kommission sind in

Ausübung dieses ihres Amtes selbständig und unabhängig.

§ 11. Alle Mitglieder der Kommission üben

ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch

Anspruch auf den Ersatz der ihnen in Ausübung

ihrer Funktion erwachsenen Auslagen.

§ 12. (1) Die mit der Tätigkeit der Kommission

verbundenen Kosten werden aus dem Bundeshaushalt

bestritten.

(2) Zur Besorgung der laufenden Verwaltungsgeschäfte

der Kommission wird ein ständiges

Sekretariat errichtet. Die hiefür erforderlichen

personellen und sachlichen Vorkehrungen trifft das

Bundesministerium für Unterricht.

§ 13. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte

einen zehngliedrigen Vollzugsausschuß, dem

außerdem der Präsident als Vorsitzender angehört.

Die Wahl der Mitglieder des Vollzugsausschusses

bedarf der Bestätigung durch das

Bundesministerium für Unterricht. Die Kommission

kann zur Unterstützung ihrer und der

Tätigkeit des Vollzugsausschusses Fachausschüsse

aus dem Kreise ihrer Mitglieder bestellen, denen

die Aufgabe obliegt, die Behandlung der Angelegenheiten

bestimmter Fachgebiete vorzubereiten.

Die Fachausschüsse können fallweise Fachleute

kooptieren, die nicht Mitglieder der Kommission

sind. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse

und die von diesen bestellten Referenten

können dem Vollzugsausschusse mit beratender

Stimme zugezogen werden, sofern sie ihm nicht

ohnehin angehören.

§ 14. Die näheren Vorschriften über die

Organisation und die Tätigkeit der Kommission

und ihrer Organe sind in der Geschäftsordnung

enthalten, welche sich die Kommission selbst gibt.

Die Geschäftsordnung bedarf jedoch dar Genehmigung

des Bundesministeriums für Unterricht.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →