211. Verordnung: Rebenverkehrsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7, Abs. (1), 8 und 10, Abs. (3),
des Bundesgesetzes vom 21. April 1948, B.G. Bl.
Nr. 108, über den Schutz des Verkehrs mit Reben
(Rebenverkehrsgesetz) wird verordnet
§ 1. Gebühren für die Anerkennung.
(1) Die Landwirtschaftskammern sind berechtigt,
für die Anerkennung der Betriebe und Reben
folgende Gebühren einzuheben
Bei Betriebs- und Rebenanerkennungen im Auslande
ist die Gebühr mit dem Importeur zu
vereinbaren; sie beträgt bis zu 1 v. H. der Kaufsumme.
(2) Diese Gebühren gelten unter der Voraussetzung,
daß die Partei sämtliche für die Plombierung
notwendigen Arbeiten, wie vorschriftsmäßiges
Binden, Befestigung der Anhängezettel
und Plomben noch vor Eintreffen des plombierenden
Organes beendet hat und die für die Vornahme
der Plombierung erforderlichen Arbeitskräfte
beistellt. Trifft dies nicht zu, kann die
Landwirtschaftskammer der Partei außer den
Gebühren gemäß Abs. (1) den Ersatz der Barauslagen,
die anläßlich der Durchführung dieser
Arbeiten erwachsen sind, auferlegen.
(3) Die Gebühr ist mit der Besichtigung der
Betriebe oder Reben fällig.
(4) Die Eintreibung der rückständigen Gebühren
wird über Antrag der Landwirtschaftskammer
von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
veranlaßt.
§ 2. Kennzeichnung der anerkannten
Reben.
(1) Die für die Anerkennung bestimmten Reben
müssen, um die Besichtigung vornehmen zu
können, in einem geeigneten Raum, in leicht
zugänglicher Weise gelagert werden und in Bündel
von 200 Ruten bei Schnittreben, von 50 Stück
bei Wurzelreben und Veredlungen zusammengebunden
sein.
(2) Schnittreben haben folgende Mindestlängen,
vom untersten Auge an gemessen, aufzuweisen
einfach lange
inländische Reben . . 35 cm, ausländische Reben . . 40 cm,
zweifach lange
inländische Reben . . . 80 cm, ausländische Reiben . . 90 cm,
dreifach lange
inländische Reben . .115 cm, ausländische Reben . . 120 cm
(3) Schnittreiben haben ferner eine Stärke von
5 bis 10 mm im Durchmesser aufzuweisen und
sind in zwei Klassen sortiert zu lagern
erstklassige Reben . . . . 6 bis 10 mm,
zweitklassige Reben .... 5 bis 6 mm.
(4) Schnittreben sind im Erzeugungsjahr zur
Anerkennung zu beantragen, auch wenn sie als
Bestandteil von Veredlungen erst im nächsten
Jahr in Verkehr gesetzt werden.
(5) Wurzelreben und Veredlungen müssen mindestens
6 mm stark, 30 cm lang und erstklassig
sein.
(6) Jedes Bündlei anerkannter Reben ist mit
einer Plombe und einem Anhängezettel zu versehen.
Die Plombe hat das Landeswappen und
die Nummer des Betriebes aufzuweisen. Die Betriebsnummer
wird jedem Betrieb, der Reben in
Verkehr setzt, von der Landwirtschaftskammer
zugewiesen.
(7) Der Anhängezettel hat die Sortenbezeichnung,
bei Veredlungen auch die Unterlage und
Qualität anzuführen und bei Reben aus dem
Auslande das Ursprungsland.
(8) Für Schnittreben zweiter Klasse sind Anhängezettel
von roter, für die der ersten Klasse
solcher von weißer Farbe zu verwenden.
(9) Die zur Plombierung erforderlichen Plombenzangen
sind Eigentum der Landwirtschaftskammer
und werden den einzelnen Parteien zur
Vornahme der Plombierung, fallweise beigestellt.
§ 3. Ausweise für Rebenprüfer.
Den Rebenprüfern ist ein Ausweis auszufolgen,
welcher nach dem im Anhange enthaltenen
Muster auszustellen ist. Der Ausweis ist auf
starkem Papier von 10 cm Breite und 15 cm
Höhe auszufertigen.