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211_1948 AT

211. Verordnung: Rebenverkehrsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Verordnung: Rebenverkehrsverordnung.

Auf Grund der §§ 7, Abs. (1), 8 und 10, Abs. (3),

des Bundesgesetzes vom 21. April 1948, B.G. Bl.

Nr. 108, über den Schutz des Verkehrs mit Reben

(Rebenverkehrsgesetz) wird verordnet

§ 1. Gebühren für die Anerkennung.

(1) Die Landwirtschaftskammern sind berechtigt,

für die Anerkennung der Betriebe und Reben

folgende Gebühren einzuheben

Bei Betriebs- und Rebenanerkennungen im Auslande

ist die Gebühr mit dem Importeur zu

vereinbaren; sie beträgt bis zu 1 v. H. der Kaufsumme.

(2) Diese Gebühren gelten unter der Voraussetzung,

daß die Partei sämtliche für die Plombierung

notwendigen Arbeiten, wie vorschriftsmäßiges

Binden, Befestigung der Anhängezettel

und Plomben noch vor Eintreffen des plombierenden

Organes beendet hat und die für die Vornahme

der Plombierung erforderlichen Arbeitskräfte

beistellt. Trifft dies nicht zu, kann die

Landwirtschaftskammer der Partei außer den

Gebühren gemäß Abs. (1) den Ersatz der Barauslagen,

die anläßlich der Durchführung dieser

Arbeiten erwachsen sind, auferlegen.

(3) Die Gebühr ist mit der Besichtigung der

Betriebe oder Reben fällig.

(4) Die Eintreibung der rückständigen Gebühren

wird über Antrag der Landwirtschaftskammer

von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

veranlaßt.

§ 2. Kennzeichnung der anerkannten

Reben.

(1) Die für die Anerkennung bestimmten Reben

müssen, um die Besichtigung vornehmen zu

können, in einem geeigneten Raum, in leicht

zugänglicher Weise gelagert werden und in Bündel

von 200 Ruten bei Schnittreben, von 50 Stück

bei Wurzelreben und Veredlungen zusammengebunden

sein.

(2) Schnittreben haben folgende Mindestlängen,

vom untersten Auge an gemessen, aufzuweisen

einfach lange

inländische Reben . . 35 cm, ausländische Reben . . 40 cm,

zweifach lange

inländische Reben . . . 80 cm, ausländische Reiben . . 90 cm,

dreifach lange

inländische Reben . .115 cm, ausländische Reben . . 120 cm

(3) Schnittreiben haben ferner eine Stärke von

5 bis 10 mm im Durchmesser aufzuweisen und

sind in zwei Klassen sortiert zu lagern

erstklassige Reben . . . . 6 bis 10 mm,

zweitklassige Reben .... 5 bis 6 mm.

(4) Schnittreben sind im Erzeugungsjahr zur

Anerkennung zu beantragen, auch wenn sie als

Bestandteil von Veredlungen erst im nächsten

Jahr in Verkehr gesetzt werden.

(5) Wurzelreben und Veredlungen müssen mindestens

6 mm stark, 30 cm lang und erstklassig

sein.

(6) Jedes Bündlei anerkannter Reben ist mit

einer Plombe und einem Anhängezettel zu versehen.

Die Plombe hat das Landeswappen und

die Nummer des Betriebes aufzuweisen. Die Betriebsnummer

wird jedem Betrieb, der Reben in

Verkehr setzt, von der Landwirtschaftskammer

zugewiesen.

(7) Der Anhängezettel hat die Sortenbezeichnung,

bei Veredlungen auch die Unterlage und

Qualität anzuführen und bei Reben aus dem

Auslande das Ursprungsland.

(8) Für Schnittreben zweiter Klasse sind Anhängezettel

von roter, für die der ersten Klasse

solcher von weißer Farbe zu verwenden.

(9) Die zur Plombierung erforderlichen Plombenzangen

sind Eigentum der Landwirtschaftskammer

und werden den einzelnen Parteien zur

Vornahme der Plombierung, fallweise beigestellt.

§ 3. Ausweise für Rebenprüfer.

Den Rebenprüfern ist ein Ausweis auszufolgen,

welcher nach dem im Anhange enthaltenen

Muster auszustellen ist. Der Ausweis ist auf

starkem Papier von 10 cm Breite und 15 cm

Höhe auszufertigen.

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