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211_1947 AT

211. Verordnung: Betriebsrats-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Verordnung: Betriebsrats-Wahlordnung — BRWO.

Auf Grund der §§ 9, Abs. (10), und 12,

Abs. (5), des Bundesgesetzes vom 28. März

1947, B.G.Bl. Nr. 97, über die Errichtung von

Betriebsvertretungen (Betriebsrätegesetz —

BRG.) wird verordnet

Artikel I.

Errichtung von Betriebsräten.

§ 1. (1) In jedem dem Gesetz unterliegenden

Betrieb, in dem dauernd mindestens 20 Dienstnehmer

beschäftigt sind, ist ein Betriebsrat zu

wählen.

(2) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe

umfaßt, ist für jeden dieser Betriebe, bei dem

die Voraussetzungen des Abs. (1) zutreffen, ein

Betriebsrat zu wählen.

(3) Umfaßt ein Betrieb mehr als 50 Dienstnehmer,

so sind getrennte Betriebsräte der Arbeiter

und der Angestellten zu wählen, wenn

jeder dieser Gruppen mindestens 20 dauernd

beschäftigte Dienstnehmer angehören.

Zahl der Betriebsratsmitglieder.

§ 2. (1) In den Betriebsrat sind zu wählen in

Betrieben mit

20 bis 50 Dienstnehmern 3 Mitglieder,

51 bis 100 Dienstnehmern 4 Mitglieder,

101 bis 200 Dienstnehmern 5 Mitglieder,

201 bis 300 Dienstnehmern 6 Mitglieder,

301 bis 400 Dienstnehmern 7 Mitglieder,

401 bis 500 Dienstnehmern 8 Mitglieder,

501 bis 600 Dienstnehmern 9 Mitglieder,

601 bis 700 Dienstnehmern 10 Mitglieder,

701 bis 800 Dienstnehmern 11 Mitglieder,

801 bis 900 Dienstnehmern 12 Mitglieder,

901 bis 1000 Dienstnehmern 13 Mitglieder,

1001 bis 1500 Dienstnehmern 14 Mitglieder,

1501 bis 2000 Dienstnehmern 15 Mitglieder;

für je weitere 500 Dienstnehmer um 1 Mitglied

mehr, wobei Bruchteile von 500 für voll gerechnet

werden.

(2) In Betrieben, in denen nach § 1, Abs. (3),

getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der

Angestellten zu errichten sind, richtet sich die

Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Dienstnehmergruppe

nach der Anzahl der Dienstnehmer

der betreffenden Gruppe.

(3) In Betrieben, in denen keine getrennten

Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten

zu errichten sind, muß auf jede dieser Gruppen

mindestens ein Betriebsratsmitglied entfallen, sofern

ihr mindestens fünf dauernd beschäftigte

Dienstnehmer angehören; auf jede Gruppe, der

mindestens zwanzig dauernd beschäftigte Dienstnehmer

angehören, müssen jedoch mindestens

drei Betriebsratsmitglieder entfallen. Umfaßt

keine der beiden Gruppen mindestens zwanzig,

jede der beiden Gruppen aber mindestens fünf

dauernd beschäftigte Dienstnehmer, so entfallen

auf jene Gruppe, der die größere Anzahl von

Dienstnehmern angehört, zwei Betriebsratsmitglieder;

umfassen beide Gruppen die gleiche Anzahl

von Dienstnehmern, so entscheidet das Los

darüber, auf welche Gruppe zwei Betriebsratsmitglieder

entfallen.

§ 3. Für die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder

eines Betriebsrates ist die Anzahl der am

Tage der Ausschreibung der Betriebsratswahlen

im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer maßgebend;

als Tag der Wahlausschreibung gilt

der Tag, an dem die Wahlkundmachung angeschlagen

wird. Eine Änderung der Anzahl

der Dienstnehmer des Betriebes nach Ausschreibung

der Betriebsratswahlen ist auf die Anzahl

der Betriebsratsmitglieder während der Tätigkeitsdauer

des Betriebsrates ohne Einfluß.

§ 4. Für jedes Betriebsratsmitglied ist ein Ersatzmann

zu wählen.

Tätigkeitsdauer.

§ 5. Die Betriebsratsmitglieder und deren Ersatzmänner

werden auf die Dauer eines Jahres

gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Art der Wahl.

§ 6. (1) Die Wahlen sind unmittelbar, geheim

und, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

durchzuführen.

(2) In den Fällen der §§ 1, Abs. (3), und 2,

Abs. (3), sind die Wahlen getrennt für, die

Gruppe der Arbeiter und der Angestellten

durchzuführen.

(3) In den Fällen des § 2, Abs. (3), werden

die Mitglieder des Betriebsrates in Dienstnehmergruppen,

der weniger als 20 Dienstnehmer

angehören, mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gewählt. In diesen Fällen

sind die Bestimmungen des § 37 sinngemäß mit

der Maßgabe anzuwenden, daß nur den Wahlberechtigten

jener Dienstnehmergruppe, für die

die Betriebsratsmitglieder zu bestellen sind, das

Stimmrecht zukommt.

Wahlberechtigung.

§ 7. (1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer

des Betriebes ohne Unterschied des Geschlechtes

und der Staatsbürgerschaft, die am Tage der

Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet

(haben und am Tage der Wahlausschreibung und

am Wahltag im Betrieb beschäftigt sind, sofern

sie nicht nach Abs. (2) vom Wahlrecht ausgeschlossen

sind.

(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind

a) alle Dienstnehmer, die nach den Vorschriften

des jeweils für die letzte Wahl in

die gesetzgebende Körperschaft in Geltung

gestandenen Wahlgesetzes vom Wahlrecht,

albgesehen vom Erfordernis der

Staatsbürgerschaft, ausgeschlossen waren,

sofern die Ausschließungsgründe am Tage

des Anschlages der Wahlkundmachung

noch bestehen;

b) bis zum 30. April 1950, belastete Personen

im Sinne des § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947, es sei denn, daß sie der

Versehrtenstufe IV angehören oder für sie

eine Ausnahme gemäß § 27, Abs. (1),

Verbotsgesetz 1947, bewilligt wurde.

Wählbarkeit.

§ 8. (1) Wählbar sind alle nach § 7 wahlberechtigten

Dienstnehmer des Betriebes, die

österreichische Staatsbürger sind, am Tage der

Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr vollendet

haben und am Wahltag, sofern im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, seit mindestens

sechs Monaten im Betrieb beschäftigt 6ind.

(2) Wählbar sind nicht Familienmitglieder des

Betriebsinhabers; als solche gelten

a) Der Ehegatte des Betriebsinhabers;

b) die Kinder und Enkel des Betriebsinhabers

und deren Ehegatten;

c) die Eltern und Großeltern des Betriebsinhabers

sowie die Eltern und Großeltern

des Ehegatten des Betriebsinhabers;

d) die Geschwister des Betriebsinhabers und

deren Ehegatten;

e) Personen, die zum Betriebsinhaber im Verhältnis

von Wahlkindern, Mündeln oder

Pflegekindern stehen.

(3) In Betriebsräte von mindestens vier Mitgliedern

können auch Vorstandsmitglieder und

Angestellte von kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen

der Arbeiter und der Angestellten

gewählt werden. Es müssen jedoch mindestens

drei Viertel der Betriebsratsmitglieder Dienstnehmer

des Betriebes sein. Vorstandsmitglieder

und Angestellte der bezeichneten Berufsvereinigungen

können gleichzeitig nur einem Betriebsrat

angehören.

(4) In neu errichteten und in Saisonbetrieben

sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht

sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Als

Saisonbetriebe gelten Betriebe, die nur zu bestimmten

Jahreszeiten in Gang sind oder regelmäßig

zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich

verstärkt arbeiten.

Wahlvorstand.

§ 9. (1) Die Ausschreibung und Durchführung

der Betriebsratswahlen erfolgt durch den Wahlvorstand.

Im Falle der Durchführung getrennter

Wahlen für die Gruppe der Arbeiter und der

Angestellten ist von der Betriebsversammlung

für jede Gruppe ein Wahlvorstand zu bestellen.

(2) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte

für die Gruppe der Arbeiter und der Angestellten

zu wählen sind, bestellt jede Sektion.

[§ 6, Abs. (1), des Betriebsrätegesetzes] ihren

Wahlvorstand.

(3) Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten

Dienstnehmern des Betriebes, die

von der Betriebsversammlung (Sektion) auf

Grund von Vorschlägen [Abs. (5)] gewählt

werden.

(4) Wählen Arbeiter und Angestellte den Betriebsrat

gemeinsam, so müssen beide Gruppen

im Wahlvorstand vertreten sein.

(5) Die Einberufung der Betriebsversammlung

(Sektion), in der die Wahl des Wahlvorstandes

vorgenommen werden soll, ist vom Einberufer

spätestens zwei Wochen vorher durch Anschlag

bekanntzumachen. Vorschläge für die Wohl des

Wahlvorstandes sind dem Vorsitzenden spätestens

drei Tage vor der Betriebsversammlung

zu übergelben. Die Wahl des Wahlvorstandes

erfolgt durch Handerheben der wahlberechtigten

Dienstnehmer in der Betriebsversammlung. Als

gewählt gelten die Kandidaten jenes Vorschlages,

der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Abstimmung

über die Wahlvorschläge erfolgt in

der Reihenfolge ihres Einlangens beim Vorsitzenden.

Die im gewählten Vorschlag der

Reihenfolge nach bezeichneten ersten drei Dienstnehmer

sind die Mitglieder des Wahlvorstandes,

die nächsten drei Dienstnehmer ihre Ersatzmänner,

die entsprechend ihrer Reihenfolge

an die Stelle eines an der Ausübung seiner Funktion

verhinderten Mitgliedes treten.

(6) Wird innerhalb der in Abs. (5) bezeichneten

Frist nur ein Vorschlag überreicht, so gelten,

ohne daß eine Abstimmung stattfindet, die

Kandidaten dieses Vorschlages als gewählt. Im

übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. (5),

letzter Satz.

(7) Für die Wahl des Wahlvorstandes von

Dienstnehmergruppen, der weniger als zwanzig

Dienstnehmer angehören, bedarf es nicht der

Überreichung von Vorschlägen. In diesem Falle

kann der Wahlvorstand auf Grund eines in der

Betriebsversammlung mündlich erstatteten Antrages

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen von der Betriebsversammlung [§ 5,

Abs. (9), des Betriebsrätegesetzes] gewählt werden.

(8) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit

Stimmenmehrheit. Er wählt aus seiner Mitte

einen Vorsitzenden. Bleibt die Wahl ergebnislos,

führt das an Jahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes

den Vorsitz.

Verzeichnis der Dienstnehmer.

§ 10. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,

dem Wahlvorstand die zur Durchführung der

Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Dienstnehmer

des Betriebes (der Sektion) rechtzeitig,

getrennt nach Arbeitern und Angestellten, zur

Verfügung zu stellen; die Verzeichnisse haben

Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die

Staatsbürgerschaft und den Tag des Eintrittes der

Dienstnehmer im Betrieb zu enthalten.

Wählerliste.

§ 11. (1) Der Wahlvorstand stellt an Hand

der Verzeichnisse (§ 10) die Wahlberechtigten

fest, indem er jene ausscheidet,

a) die am Tage der Wahlausschreibung noch

nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;

b) die nach § 7, Abs. (2), vom Wahlrecht ausgeschlossen

sind.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. (1)

verfaßt der Wahlvorstand die Wählerliste.

§ 12. (1) Die Wählerliste ist gleichzeitig mit

dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 13) zur

Einsicht aller im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten

Dienstnehmer aufzulegen.

(2) Gegen die Wählerliste kann jeder im Betrieb

beschäftigte wahlberechtigte Dienstnehmer

binnen einer Woche nach dem Anschlag der

Wahlkundmachung Einspruch beim Vorsitzenden

des Wahlvorstandes erheben, und zwar sowohl

wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter

als auch wegen der Nichtaufnahme

vermeintlich Wahlberechtigter. Verspätet eingebrachte

Einwendungen bleiben unberücksichtigt

[§ 13, Abs. (2), lit. e].

(3) Der Wahlvorstand hat die Einwendungen

gewissenhaft zu prüfen und, wenn er sie als begründet

erachtet, die Wählerliste richtigzustellen.

Offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste kann

der Wahlvorstand auch ohne Antrag bis zum

Wahltag berichtigen.

(4) Die Entscheidung des Wahlvorstandes kann

nur mit Anfechtung der ganzen Wahl angefochten

werden.

Wahlkundmachung.

§ 13. (1) Der Wahlvorstand bestimmt den

Termin der Wahl derart, daß zwischen dem Tag

der Ausschreibung (Anschlag der Wahlkundmachung)

und dem letzten Tag der Stimmabgabe

in Betrieben mit 20 bis 100 Dienstnehmern

mindestens zwei Wochen, in Betrieben

mit mehr als. 100 Dienstnehmern mindestens drei

Wochen liegen.

(2) In der Wahlkundmachung sind mitzuteilen

a) der Tag (die Tage) der Vornahme der Wahl

und die für die Stimmabgabe bestimmten

Tagesstunden;

b) der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen

hat;

c) die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder

(§ 2);

d) der Ort im Betrieb, wo die Wählerliste und

ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen

werden können;

e) die Bestimmung, daß Einwendungen gegen

die Wählerliste [§ 12, Abs. (2)] binnen

einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung

beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes

einzubringen sind und daß verspätet

eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt

bleiben;

f) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge

schriftlich beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes

spätestens eine Woche vor dem

(ersten) Wahltag eingereicht werden

müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt

werden; ferner die Bestimmung,

daß die Wahlvorschläge doppelt so viele

Bewerber enthalten sollen, als Betriebsräte

zu wählen sind; endlich die Bestimmung,

daß die Wahlvorschläge mindestens von

doppelt so vielen wahlberechtigten Dienstnehmern

unterfertigt sein müssen, als Betriebsratsmitglieder

(ausschließlich Ersatzmänner)

zu wählen sind, wobei auf die

erforderliche Anzahl von Unterschriften

die allfälligen Unterschriften von Wahlwerbern

nur bis zur Höhe der Zahl der

zu wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich

Ersatzmänner) angerechnet werden;

g) die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung

zugelassenen Wahlvorschläge zur

Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen

werden;

h) die Vorschrift, daß Stimmen gültig nur für

zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden

können [§ 19, Abs (5)];

i) die Vorschrift, wie die Stimmabgabe zu erfolgen

hat [§ 19, Abs. (3)];

k) die Bestimmung, daß Wahlberechtigte, die

durch Ausübung ihres Berufes, infolge

Krankheit oder Urlaub an der persönlichen

Stimmabgabe verhindert sind, die Stimmzettel

in verschlossenen Umschlägen dem

Wahlvorstand einsenden oder durch einen

gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigren

übermitteln können (§ 20).

(3) Die Wahlkundmachung ist im Betrieb derart

anzuschlagen, daß alle Wahlberechtigten bis

zur Beendigung der Wahlhandlung leicht von

ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können; in

größeren Betrieben ist sie an mehreren Stellen

anzuschlagen. Sie ist vom Vorsitzenden des

Wahlvorstandes zu unterfertigen.

Wahlvorschläge.

§ 14. (1) Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen

beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge

schriftlich, spätestens eine Woche vor dem

(ersten) Wahltag, beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes

zu überreichen, der den Empfang des

Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit der

Empfangnahme zu bestätigen hat.

(2) Der Wahlvorschlag muß

a) von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten

Dienstnehmern unterfertigt

sein, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich

Ersatzmitglieder) zu wählen sind,

wobei auf die erforderliche Anzahl von

Unterschriften des Wahlvorschlages allfällige

Unterschriften von Wahlwerbern

nur bis zur Höhe der Anzahl der zu

wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich

Ersatzmitglieder) angerechnet

werden;

b) ein Verzeichnis von höchstens doppelt so

vielen Wahlwerbern als Betriebsratsmitglieder

zu wählen sind, enthalten, und zwar

in der beantragten Reihenfolge und unter

Angabe des Familien- und Vornamens

sowie des Geburtsdatums; die Wahlwerber

müssen nach § 8 wählbar sein;

c) einen der Unterzeichneten als Vertreter

des Wahlvorschlages anführen, anderenfalls

der Erstunterzeichnete als Vertreter

gilt.

(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift

als Vorschlag einer bestimmten Organisation

oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen

ist unzulässig.

§ 15. (1) Der Wahlvorstand hat die innerhalb

der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge

zu prüfen und vorhandene Bedenken

umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages

mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere

auch dann einzuleiten, wenn eine in einem

Wahlvorschlag genannte Person Einspruch gegen

die Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt.

Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von

mindestens 48 Stunden zu setzen. Änderungen

im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung

sind vom Vertreter des Wahlvorschlages spätestens

bis zum Ablauf des vierten Tages vor dem

Beginn der Wahlhandlung dem Wahlvorstand

mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag

durch Streichung oder Neuaufnahme von Wahlwerbern

sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages

müssen von sämtlichen Dienstnehmern,

die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet

haben, unterschrieben sein.

(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die

verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge,

die nicht die erforderliche Anzahl von

Unterschriften tragen oder keinen einzigen

wählbaren Wahlwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren

im Sinne des Abs. (1) erfolglos

geblieben ist.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,

sind vom Wahlvorstand aus dem zugelassenen

Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die

Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet

des nach Abs. (1) durchgeführten Berichtigungsverfahrens

so unvollständig bezeichnet

sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.

(4) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes über

die Zulassung der Wahlvorschläge können nur

im Wege einer Anfechtung der ganzen Wahl

angefochten werden.

(5) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder

reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um

den Betriebsrat vollständig zu besetzen, so ist

das Wahlverfahren vom Wahlvorstand mittels

einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich

von neuem einzuleiten.

(6) Während der letzten drei Tage vor dem

Beginn der Wahlhandlung sind die zur Wahlhandlung

zugelassenen Wahlvorschläge an der

in der Wahlkundmachung bezeichneten Stelle

[§ 13, Abs. (2), lit. g] zur Einsicht für die Wahlberechtigten

aufzulegen oder anzuschlagen.

Wahlvorbereitung.

§ 16. (1) Die Wahlvorbereitungen und die

Wahlen sind nach Möglichkeit ohne jede Betriebsstörung

vorzunehmen.

(2) Die Wahlhandlung findet zu der in der

Wahlkundmachung bezeichneten Zeit, an dem

in ihr angegebenen Ort statt [§ 13, Abs. (2),

lit. a und b]. Der Wahlort muß für die Durchführung

der Wahl geeignet sein und soll nach

Tunlichkeit im Betriebe liegen.

Wahlkommissionen.

§ 17. (1) Wird in der Wahlkundmachung bestimmt,

daß die Stimmabgabe an mehreren

Orten gleichzeitig stattzufinden hat, so ist vom

Wahlvorstand für jeden Wahlort, an dem er

die Wahlhandlung nicht selbst leitet, eine Wahlkommission

zu bestellen, die aus drei Wahlberechtigten

besteht. Hiebei ist eines der Mitglieder

der Wahlkommission als ihr Vorsitzender

zu bezeichnen. Die Wahlkommission faßt ihre

Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(2) Der Wahlkommission stehen hinsichtlich

der Wahlhandlung die gleichen Befugnisse und

Aufgaben zu wie dem Wahlvorstand.

Wahlzeugen.

§ 18. Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag

zugelassen wurde, ist befugt, für jeden

Wahlort dem Wahlvorstand höchstens zwei

Wahlzeugen zu bezeichnen, denen das Recht zusteht,

die Wahlhandlungen zu beaufsichtigen.

Als Wahlzeugen können auch Vorstandsmitglieder

oder Angestellte von kollektivvertragsfähigen

Berufsvereinigungen der Arbeiter

und der Angestellten namhaft gemacht werden.

Stimmabgabe.

§ 19. (1) Der Wahlvorstand überprüft vor

Beginn der Wahlhandlung, ob die Wahlurne

leer ist; er hat dafür zu sorgen, daß eine, im

Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte

vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung

im Wahllokal, die ein

Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe

verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung

der Wahlzelle die Bestimmungen des § 46

des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 1945,

St. G. Bl. Nr. 198 (Wahlgesetz), sinngemäß.

(2) Die Wahl wird, soweit im § 20 nichts

anderes bestimmt wird, durch persönliche Abgabe

des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

(3) Die Wahl ist geheim; jeder Wähler tritt

vor den Wahlvorstand, nennt seinen Namen

und erhält vom Vorsitzenden einen undurchsichtigen

leeren Umschlag und auf Verlangen

einen leeren Stimmzettel. Der Wähler hat sich

hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt den

ausgefüllten Stimmzettel in den Umschlag, tritt

dann aus der Zelle und übergibt den geschlossenen

Umschlag dem Vorsitzenden, der ihn

uneröffnet in die Wahlurne legt. Die Abgabe

der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen

des Namens des Wählers kenntlich zu

machen und in ein Abstimmungsverzeichnis

unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der

Wählerliste einzutragen.

(4) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität

in geeigneter Weise (durch Urkunden, Zeugen

u. dgl.) nachzuweisen.

(5) Der Wähler kann seine Stimme gültig

nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge

abgeben. Er kann den Wahlvorschlag entweder

durch die Aufschrift [§ 14, Abs. (3)] oder durch

Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber des

Wahlvorschlages bezeichnen.

(6) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf

verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er

unterschrieben ist oder wenn er andere als die

in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen

Wahlwerber enthält. Wenn ein Umschlag

mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel enthält,

die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, sind

alle ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten

Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag, so sind

sie als ein einziger Stimmzettel zu zählen.

Stimmabgabe bei begründeter Abwesenheit.

§ 20. (1) Wahlberechtigte, die infolge Ausübung

ihres Berufes, wegen Krankheit oder

Urlaub an der persönlichen Stimmabgabe verhindert

sind, können ihre Stimmzettel dem

Wahlvorstand (Wahlkommission) einsenden oder

durch einen gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten

dem Wahlvorstand (Wahlkommission)

übergeben. Der Stimmzettel muß sich in einem

verschlossenen Umschlag befinden, wobei der

Umschlag selbst zur Wahrung des Wahlgeheimnisses

keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen

darf, die auf die Person des Wählers schließen

lassen. Dieser Umschlag ist in einen zweiten

Umschlag zu legen.

(2) Die Einsendung des verschlossenen Umschlages

hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er

spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe

festgesetzten Zeit beim Wahlvorstand

(Wahlkommission) einlangt; nach diesem Zeitpunkte

einlangende Stimmzettel sind ungültig.

(3) Der Wahlvorstand (die Wahlkommission)

vermerkt in der Wählerliste bei den Wählern,

die den Stimmzettel fristgerecht eingesendet

haben, diese Tatsache, streicht die Namen der

Wähler in der Wählerliste ab und legt den uneröffneten

Umschlag in die Wahlurne. Die Abgabe

der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis

einzutragen. Die Vollmacht ist vom Wahlvorstand

zu den Wahlakten zu nehmen.

Ermittlung des Wahlergebnisses.

§ 21. (1) Die Stimmabgabe ist vom Wahlvorstand

mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung

dafür festgesetzten Zeit [§ 13, Abs. (2),

lit. a)] für beendet zu erklären.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe

mischt der Wahlvorstand die in der

Wahlurne befindlichen Umschläge, entleert sodann

die Wahlurne, zählt die Anzahl der Umschläge

und stellt die Übereinstimmung ihrer

Anzahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis

vermerkten Wähler fest. Sodann öffnet

der Wahlvorstand die Umschläge, prüft die Gültigkeit

der Stimmzettel [§ 19. Abs. (5) und (6)],

stellt die Zahl der ungültigen Stimmen fest,

versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden

Zahlen, ordnet die gültigen Stimmzettel

nach den Wahlvorschlägen und stellt die

Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag

gültig abgegebenen Stimmen fest.

(3) In den Fällen des § 17, Abs. (1), übergibt

die Wahlkommission, die versiegelte Wahlurne

und die Wahlakten unmittelbar nach Beendigung

der Stimmabgabe dem Wahlvorstand, der das

Wahlergebnis ermittelt.

(41 Die Anzahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge

entfallenden Betriebsratsmitglieder

wird mittels der Wahlzahl ermittelt. Die Wahlzahl

wird wie folgt berechnet. Die Summen der

für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen

Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet,

nebeneinander geschrieben; unter jede dieser

Summen wird ihre Hälfte, unter diese ihr

Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel.

Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt

wenn drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind,

die drittgrößte, bei vier Betriebsratsmitgliedern

die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mitgliederstellen

zugeteilt, als die Wahlzahl in der Summe

der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.

(5) Wenn nach dieser Berechnung mehrere

Wahlvorschläge auf eine Mitgliedsstelle den

gleichen Anspruch haben, so entscheidet die Zahl

der Reststimmen; bei gleicher Reststimmenzahl

entscheidet das Los.

(6) Den in dem Wahlvorschlag angegebenen

Bewerbern werden nach der Reihe ihrer Nennung

die auf den Wahlvorschlag entfallenden

Mitgliederstellen zugeteilt.

(7) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren

Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt,

so hat er binnen einer Woche über Aufforderung

des Wahlvorstandes zu erklären, für

welche Vorschlagssliste er sich entscheidet; auf

den anderen Listen wird er gestrichen. Unterläßt

er die Erklärung, so entscheidet der Wahlvorstand.

(8) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten

Mitgliedern des Betriebsrates folgenden

Wahlwerber gelten als Ersatzmänner dieser Mitglieder.

Das Nachrücken auf freiwerdende Mitgliederstellen

ergibt sich aus der Reihenfolge des

jeweiligen Wahlvorschlages.

Wahlakten.

§ 22. Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe)

und Stimmzählung (Feststellung des Wahlergebnisses)

hat der Wahlvorstand eine Niederschrift

aufzunehmen, die von den Mitgliedern des

Wahlvorstandes zu fertigen ist. Die Wahlakten

(Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis,

Stimmzettel, Berechnung des Wahlergebnisses

und Niederschrift) sind in einem Umschlag

zu verwahren, der in Gegenwart des

Wahlvorstandes zu versiegeln ist. Sobald das

Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind

die Wahlakten vom Wahlvorstand dem Vorsitzenden

des gewählten Betriebsrates zu übergeben,

der sie bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer

aufzubewahren hat.

Verkündung des Wahlergebnisses.

§ 23. (1) Die Gewählten sind vom Wahlvorstand

unmittelbar nach der Feststellung des

Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen.

Erklärt der Gewählte nicht binnen drei

Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als

angenommen.

(2) Lehnt er die Wahl ab, so tritt der nach

Vorschrift des § 21, Abs. (8), berufene Ersatzmann

an seine Stelle.

(3) Das Wahlergebnis ist vom Wahlvorstand

im Betrieb durch Anschlag kundzumachen, ferner

dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort

des Betriebes zuständigen Einigungsamt, der

örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter und

Angestellte und den zuständigen Berufsvereinigungen

der Dienstnehmer schriftlich mitzuteilen.

Das gleiche gilt für alle Änderungen in

der Zusammensetzung des Betriebsrates während

dessen Tätigkeitsdauer.

Erstmalige Wahl.

§ 24. (1) Die erstmalige Wahl nach den Vorschriften

dieser Verordnung ist vom Wahlvorstand

vor Ablauf des Jahres 1947 auszuschreiben.

(2) In neu errichteten Betrieben ist die Wahl

jeweils binnen vier Wochen nach Betriebsbeginn

auszuschreiben.

Neuwahlen.

§ 25. (1) Neuwahlen zum Betriebsrat sind so

rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer

(§ 5) auszuschreiben und durchzuführen,

daß der neugewählte Betriebsrat seine

Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer

des abtretenden Betriebsrates aufnehmen

kann.

(2) Endigt die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

in den Fällen des § 13, Abs. (2), lit. b) bis

d), des Betriebsrätegesetzes vor Ablauf der gesetzlichen

Tätigkeitsdauer, sind binnen vier

Wochen nach Beendigung der Tätigkeit des abtretenden

Betriebsrates Neuwahlen auszuschreiben.

(3) Die Ausschreibung und Durchführung der

Neuwahlen obliegt in allen Fällen dem Wahlvorstand

(§ 9), der jeweils von der Betriebsversammlung

zu wählen ist.

Anfechtung der Wahl.

§ 26. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen

zwei Wochen nach Kundmachung des Wahl-

ergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe

und von den Wahlberechtigten beim Wahlvorstand

angefochten werden.

(2) Die Entscheidung des Wahlvorstandes ist

unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich

auszufertigen und dem Beschwerdeführer zuzustellen.

(3) Gibt der Wahlvorstand der Anfechtung

binnen einer Woche nicht statt, so ist binnen

einer weiteren Woche die Beschwerde bei dem

nach dem Standort des Betriebes zuständigen

Einigungsamt zulässig, das endgültig entscheidet.

Ungültigkeit der Wahl.

§ 27. (1) Die Wahl eines Betriebsrates ist ungültig,

wenn wesentliche Bestimmungen des

Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch

das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses ist vor

allem dann anzunehmen, wenn ohne die gerügten

Verfahrensmängel eine andere Zusammensetzung

des Betriebsrates zustande gekommen

wäre.

(2) Die Wahl einer Person ist ungültig, wenn

sie zur Zeit der Wahl nicht wählbar war.

Artikel II.

Wahl des Zentralbetriebsrates.

Anzahl der Mitglieder.

§ 28. (1) In Unternehmen, die mehrere Betriebe

umfassen [§ 12, Abs. (1), des Betriebsrätegesetzes],

ist aus der Mitte der Mitglieder der

Betriebsräte des Unternehmens ein Zentralbetriebsrat

zu wählen.

(2) In den Zentralbetriebsrat sind zu wählen

in Unternehmen

bis zu 1000 Dienstnehmern 4 Mitglieder,

mit 1001 bis 1500 Dienstnehmern 5 Mitglieder,

mit 1501 bis 2000 Dienstnehmern 6 Mitglieder,

mit 2001 bis 2500 Dienstnehmern 7 Mitglieder,

mit 2501 bis 3000 Dienstnehmern 8 Mitglieder,

mit 3001 bis 3500 Dienstnehmern 9 Mitglieder,

mit 3501 bis 4000 Dienstnehmern 10 Mitglieder,

mit 4001 bis 4500 Dienstnehmern 11 Mitglieder,

mit 4501 bis 5000 Dienstnehmern 12 Mitglieder,

für je weitere 1000 Dienstnehmer um ein Mitglied

mehr, wobei Bruchteile von 1000 für voll

gerechnet werden.

(3) Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmann

zu wählen, der im Falle der Verhinderung

des Mitgliedes oder des Erlöschens der

Funktion des Mitgliedes an dessen Stelle zu

treten hat.

(4) Für die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder

des Zentralbetriebsrates ist die Anzahl

der Dienstnehmer maßgebend, die am Tage der

Ausschreibung der Wahl des Zentralbetriebsrates

im Unternehmen beschäftigt sind. Eine

Änderung der Anzahl der Dienstnehmer des

Unternehmens oder der Anzahl der Betriebe

nach der Wahlausschreibung ist auf die Anzahl

der Mitglieder des Zentralbetriebrates während

seiner Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.

Tätigkeitsdauer und Wahlrecht.

§ 29. (1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates

werden auf die Dauer eines Jahres gewählt.

(2) Die Wahl ist unmittelbar, geheim und nach

den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

durchzuführen.

(3) Wahlberechtigt und wählbar sind alle am

Tag der Wahl [§ 31, Abs. (2)] in Funktion

stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten

Betriebsräte.

Wahlvorstand.

§ 30. (1) Die Ausschreibung und Durchführung

der Wahl obliegt einem Wahlvorstand, der aus

mindestens drei Mitgliedern besteht. Jeder im

Unternehmen bestellte Betriebsrat entsendet

eines seiner Mitglieder als Mitglied in den Wahlvorstand.

(2) Sind innerhalb eines Unternehmens nur

zwei Betriebsräte errichtet, so entsendet der Betriebsrat,

der die größere Zahl von Mitgliedern

aufweist, zwei Mitglieder in den Wahlvorstand;

weisen beide Betriebsräte die gleiche Anzahl von

Mitgliedern auf, so entscheidet das Los darüber,

welcher Betriebsrat zwei Mitglieder entsendet.

Das dritte Mitglied wird vom anderen Betriebsrat

entsendet.

(3) Die Entsendung der Mitglieder des Wahlvorstandes

ist binnen drei Tagen nach der Konstituierung

des Betriebsrates bei vorzeitiger Beendigung

der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates,

binnen drei Tagen nach der Beendigung der

Tätigkeit dem Obmann des Betriebsrates jenes

Betriebes anzuzeigen, der innerhalb des Unternehmens

die größte Anzahl von Dienstnehmern

umfaßt; dieser Betriebsratsobmann hat auch den

Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuladen.

(4) Der Wahlvorstand hat innerhalb einer

Woche nach dem Zeitpunkt zusammenzutreten,

in dem alle im Unternehmen errichteten Betriebsräte

konstituiert sind; im Falle der vorzeitigen

Beendigung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates,

innerhalb einer Woche nach der Beendigung

der Tätigkeit.

(5) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte

mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden;

bleibt die Wahl ergebnislos, so

führt das an Jahren älteste Mitglied des

Wahlvorstandes den Vorsitz. Der Wahlvorstand

faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen; bei gleichgeteilten Stimmen

gilt die Meinung als angenommen, für die

der Vorsitzende gestimmt hat.

Durchführung der Wahl.

§ 31. (1) Der Obmann jedes im Unternehmen

bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand

eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu

übermitteln.

(2) Der Wahlvorstand hat die erstmalige Wahl

des Zentralbetriebsrates innerhalb einer Woche

nach seinem erstmaligen Zusammentritt [§ 30,

Abs. (4)] auszuschreiben und den Wahltag den

Obmännern aller im Unternehmen errichteten

Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, die den Wahltag

den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben

haben.

§ 32. (1) Gruppen von Betriebsratsmitgliedern,

die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben

ihre Wahlvorschläge schriftlich, spätestens einen

Tag vor dem Wahltag dem Vorsitzenden des

Wahlvorstandes zu überreichen.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens

drei wahlberechtigten Betriebsratsmitgliedern

unterschrieben sein, die jedoch nicht dem

gleichen Betriebsrat angehören müssen. Die Betriebsratsmitglieder

mehrerer oder aller Betriebe

des Unternehmens können einen gemeinsamen

Wahlvorschlag überreichen. Der Erstunterzeichnete

des Wahlvorschlages gilt als dessen Vertreter.

(3) Als Wahlwerber dürfen nur Betriebsratsmitglieder

[§ 29, Abs. (3)] aufgenommen werden.

Der Wahlvorschlag soll doppelt so viele Wahlwerber

enthalten, als Mitglieder in den Zentralbetriebsrat

zu wählen sind. Der Wahlvorschlag

hat Bestimmungen darüber zu enthalten, in

welcher Weise die Ersatzmänner während der

Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates im Falle

des § 28, Abs. (3), an die Stelle des Mitgliedes

nachzurücken haben.

(4) Wird bis zum Ablauf des letzten Tages

vor dem Wahltag nur ein Wahlvorschlag beim

Vorsitzenden des Wahlvorstandes überreicht, so

gelten von den in diesem Wahlvorschlag genannten

Wahlwerbern der Reihenfolge ihrer

Nennung nach so viele als gewählt, als Mitglieder

in den Zentralbetriebsrat zu wählen sind;

die den gewählten Mitgliedern folgenden Personen

gelten als Ersatzmänner. In diesem Falle

unterbleibt die Stimmabgabe. Dies gilt jedoch

nur dann, wenn der Wahlvorschlag von sämtlichen

Mitgliedern aller am gemeinsamen Wahlvorschlag

beteiligten Betriebsratsmitglieder

unterschrieben ist und der Wahlvorschlag mindestens

doppelt so viele Wahlwerber enthält,

als Mitglieder in den Zentralbetriebsrat zu

wählen sind.

(5) Wird kein Wahlvorschlag oder nur ein

Wahlvorschlag, der die Voraussetzungen des

Abs. (4) nicht erfüllt, rechtzeitig eingereicht, so

ist das Wahlverfahren unverzüglich von neuem

einzuleiten.

§ 33. (1) Für die Stimmabgabe gelten, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt wird, sinngemäß

die Bestimmungen des § 19.

(2) Als Wählerliste gelten die von den Obmännern

der Betriebsräte dem Wahlvorstand

überreichten Listen der Betriebsratsmitglieder

[§ 31, Abs. (1)]; der Anlage einer Wählerliste

bedarf es nicht.

(3) Die Stimmabgabe kann auch in der Weise

erfolgen, daß der Stimmzettel in einem verschlossenen

Umschlag vom Betriebsratsmitglied

unmittelbar dem Wahlvorstand eingesendet wird;

im übrigen gelten die Bestimmungen des § 20

sinngemäß.

(4) Die Zuständigkeit des Einigungsamtes zur

Entscheidung über die Anfechtung der Wahl

richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens.

(5) Für die Ermittlung des Wahlergebnisses,

die Verwahrung der Wahlakten, die Verkündung

des Wahlergebnisses und für die Anfechtung der

Wahl gelten im übrigen die Bestimmungen der

§§ 21, Abs. (1), (2) und (4) bis (7), 22, 23,

Abs. (1), 26 und 27 sinngemäß.

(6) Das Wahlergebnis ist vom Wahlvorstand

in allen Betrieben des Unternehmens durch Anschlag

kundzumachen, ferner dem Inhaber des

Unternehmens, dem nach dem Sitz des Unternehmens

zuständigen Einigungsamt, allen Kammern

für Arbeiter und Angestellte, in deren Bereich

sich der Standort eines Betriebes des Unternehmens

befindet, und den zuständigen Berufsvereinigungen

der Dienstnehmer schriftlich mitzuteilen.

Beendigung der Funktion des

Zentralbetriebsrates.

§ 34. (1) Die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates

endigt mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt

wurde [§ 29, Abs. (1)].

(2) Vor Ablauf der in Abs. (1) bezeichneten

Zeit endigt die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates

a) wenn das Unternehmen aufgelöst wird

b) wenn dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb

angehört, der einen Betriebsrat gemäß

§ 1, Abs. (1), zu wählen hat;

c) wenn die Anzahl der Mitglieder einschließlich

der für eine Nachrückung in Betracht

kommenden Ersatzmänner [Abs. (5)] unter

drei sinkt;

d) wenn die Mehrheit der Mitglieder den Gesamtrücktritt

beschließt;

e) wenn die Mitglieder aller im Unternehmen

errichteten Betriebsräte die Enthebung des

Zentralbetriebsrates beschließen.

(3) Ein Beschluß gemäß Abs. (2), lit. e, bedarf

der Anwesenheit von mindestens drei Vierteln

der Mitglieder und der Zweidrittelmehrheit der

abgegebenen Stimmen. Den Mitgliedern des

Zentralbetriebsrates steht in diesem Falle kein

Stimmrecht zu.

(4) Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat

erlischt mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft

zum Betriebsrat [§ 13, Abs. (3), des Betriebsrätegesetzes]

oder wenn ein Mitglied des Zentralbetriebsrates

von dieser Funktion zurücktritt.

(5) Während der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates

tritt im Falle des Abs. (4) ein Ersatzmann

jenes Wahlvorschlages, auf den das

ausgeschiedene Mitglied gewählt worden ist, nach

Maßgabe der im Wahlvorschlag vorgesehenen

Bestimmungen über die Nachrückung von Ersatzmännern

[§ 32, Abs. (3)] in den Zentralbetriebsrat

als Mitglied ein. Weist der betreffende

Wahlvorschlag keinen Ersatzmann mehr

auf, der nach § 29, Abs. (3), noch wählbar ist, so

entsendet die wahlwerbende Gruppe, der das

ausgeschiedene Mitglied angehört hat oder angehört,

an seiner Stelle ein anderes Betriebsratsmitglied

in den Zentralbetriebsrat.

(6) Der Zentralbetriebsrat hat Änderungen, die

während seiner Tätigkeitsdauer in der Mitgliedschaft

eintreten, in allen Betrieben des Unternehmens

durch Anschlag kundzumachen und den

in § 33, Abs. (6), bezeichneten Stellen schriftlich

mitzuteilen.

§ 35. (1) Neuwahlen zum Zentralbetriebsrat

sind so rechtzeitig vor Ablauf der in § 29,

Abs. (1), festgesetzten Tätigkeitsdauer auszuschreiben

und durchzuführen, daß der neugewählte

Zentralbetriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar

nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des

abtretenden Zentralbetriebsrates aufnehmen

kann.

(2) Endet die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates

vor Ablauf der Zeit, für die er

gewählt wurde, sind Neuwahlen binnen zwei

Wochen nach Beendigung der Tätigkeit des abtretenden

Zentralbetriebsrates von dem jeweils

nach § 30 zu errichtenden Wahlvorstand auszuschreiben.

Artikel III.

Wahl der Vertrauensmänner.

§ 36. (1) In Betrieben, in denen nach § 1,

Abs. (1), keine Betriebsräte zu wählen sind,

werden, sofern dauernd mindestens fünf Dienstnehmer,

die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

beschäftigt sind, Vertrauensmänner bestellt.

(2) In Betrieben mit fünf bis neun Dienstnehmern

ist ein Vertrauensmann, in Betrieben

mit zehn bis neunzehn sind zwei Vertrauensmänner

zu bestellen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 gelten

sinngemäß.

§ 37. (1) Die Vertrauensmänner werden durch

unmittelbare geheime Wahl mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen für die Dauer

eines Jahres gewählt.

(2) Der Wahlvorstand bestimmt nach Feststellung

der Wählerliste den Wahltag. Der Einreichung

von Wahlvorschlägen und der Erlassung

einer Wahlkundmachung bedarf es

nicht.

(3) Der Wahltag ist vom Wahlvorstand im

Betriebe durch Anschlag kundzumachen. Zwischen

dem Tag des Anschlages der Kundmachung

und dem Wahltag muß mindestens eine

Woche liegen.

(4) Werden Wahlvorschläge eingereicht, so sind

sie nur gültig, wenn sie von mindestens einem

Drittel der wahlberechtigten Dienstnehmer

unterschrieben sind.

(5) Als gewählt gelten die Wahlwerber, auf

die die Mehrzahl der abgegebenen gültigen

Stimmen entfallen ist. Erreicht keiner der Wahlwerber

diese Mehrheit, so ist eine neue Wahl

auszuschreiben, bei der gültige Stimmen nur

für die Wahlwerber jener beiden Wahlvorschläge

abgegeben werden können, die im ersten

Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.

Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet

er während der gesetzlichen Tätigkeitsdauer aus

[§ 13, Abs. (3), und § 20, Abs. (2), des Betriebsrätegesetzes],

so tritt der. erstgewählte Ersatzmann

an seine Stelle.

(6) Auf die Wahl der Vertrauensmänner finden

im übrigen die Bestimmungen der §§ 7, 8, 9,

Abs. (1), erster Satz, (3), (4), (6) und (7), 10

bis 12, 14, 15, Abs. (1) bis (4) und (6), 16, 19,

20, 21, Abs. (1), (2) und (8), 22, 23, Abs. (1)

und (3), 24 bis 27 sinngemäß Anwendung.

Artikel IV.

§ 38. (1) Bei der Berechnung der in dieser

Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen

bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet,

in den der Zeitpunkt oder die Ereignung

fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten

soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen

mit dem Tage, in dem der Zeitpunkt oder die

Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der

Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf

desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung

in Betracht kommenden Woche,

der durch seine Benennung dem Tag entspricht,

an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird

durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder

Feiertag, so ist der nächste Werktag als

Ende der Frist anzusehen.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die

Frist nicht eingerechnet.

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