211. Verordnung: Betriebsrats-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 9, Abs. (10), und 12,
Abs. (5), des Bundesgesetzes vom 28. März
1947, B.G.Bl. Nr. 97, über die Errichtung von
Betriebsvertretungen (Betriebsrätegesetz —
BRG.) wird verordnet
Artikel I.
Errichtung von Betriebsräten.
§ 1. (1) In jedem dem Gesetz unterliegenden
Betrieb, in dem dauernd mindestens 20 Dienstnehmer
beschäftigt sind, ist ein Betriebsrat zu
wählen.
(2) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe
umfaßt, ist für jeden dieser Betriebe, bei dem
die Voraussetzungen des Abs. (1) zutreffen, ein
Betriebsrat zu wählen.
(3) Umfaßt ein Betrieb mehr als 50 Dienstnehmer,
so sind getrennte Betriebsräte der Arbeiter
und der Angestellten zu wählen, wenn
jeder dieser Gruppen mindestens 20 dauernd
beschäftigte Dienstnehmer angehören.
Zahl der Betriebsratsmitglieder.
§ 2. (1) In den Betriebsrat sind zu wählen in
Betrieben mit
20 bis 50 Dienstnehmern 3 Mitglieder,
51 bis 100 Dienstnehmern 4 Mitglieder,
101 bis 200 Dienstnehmern 5 Mitglieder,
201 bis 300 Dienstnehmern 6 Mitglieder,
301 bis 400 Dienstnehmern 7 Mitglieder,
401 bis 500 Dienstnehmern 8 Mitglieder,
501 bis 600 Dienstnehmern 9 Mitglieder,
601 bis 700 Dienstnehmern 10 Mitglieder,
701 bis 800 Dienstnehmern 11 Mitglieder,
801 bis 900 Dienstnehmern 12 Mitglieder,
901 bis 1000 Dienstnehmern 13 Mitglieder,
1001 bis 1500 Dienstnehmern 14 Mitglieder,
1501 bis 2000 Dienstnehmern 15 Mitglieder;
für je weitere 500 Dienstnehmer um 1 Mitglied
mehr, wobei Bruchteile von 500 für voll gerechnet
werden.
(2) In Betrieben, in denen nach § 1, Abs. (3),
getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der
Angestellten zu errichten sind, richtet sich die
Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Dienstnehmergruppe
nach der Anzahl der Dienstnehmer
der betreffenden Gruppe.
(3) In Betrieben, in denen keine getrennten
Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten
zu errichten sind, muß auf jede dieser Gruppen
mindestens ein Betriebsratsmitglied entfallen, sofern
ihr mindestens fünf dauernd beschäftigte
Dienstnehmer angehören; auf jede Gruppe, der
mindestens zwanzig dauernd beschäftigte Dienstnehmer
angehören, müssen jedoch mindestens
drei Betriebsratsmitglieder entfallen. Umfaßt
keine der beiden Gruppen mindestens zwanzig,
jede der beiden Gruppen aber mindestens fünf
dauernd beschäftigte Dienstnehmer, so entfallen
auf jene Gruppe, der die größere Anzahl von
Dienstnehmern angehört, zwei Betriebsratsmitglieder;
umfassen beide Gruppen die gleiche Anzahl
von Dienstnehmern, so entscheidet das Los
darüber, auf welche Gruppe zwei Betriebsratsmitglieder
entfallen.
§ 3. Für die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder
eines Betriebsrates ist die Anzahl der am
Tage der Ausschreibung der Betriebsratswahlen
im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer maßgebend;
als Tag der Wahlausschreibung gilt
der Tag, an dem die Wahlkundmachung angeschlagen
wird. Eine Änderung der Anzahl
der Dienstnehmer des Betriebes nach Ausschreibung
der Betriebsratswahlen ist auf die Anzahl
der Betriebsratsmitglieder während der Tätigkeitsdauer
des Betriebsrates ohne Einfluß.
§ 4. Für jedes Betriebsratsmitglied ist ein Ersatzmann
zu wählen.
Tätigkeitsdauer.
§ 5. Die Betriebsratsmitglieder und deren Ersatzmänner
werden auf die Dauer eines Jahres
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Art der Wahl.
§ 6. (1) Die Wahlen sind unmittelbar, geheim
und, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
durchzuführen.
(2) In den Fällen der §§ 1, Abs. (3), und 2,
Abs. (3), sind die Wahlen getrennt für, die
Gruppe der Arbeiter und der Angestellten
durchzuführen.
(3) In den Fällen des § 2, Abs. (3), werden
die Mitglieder des Betriebsrates in Dienstnehmergruppen,
der weniger als 20 Dienstnehmer
angehören, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gewählt. In diesen Fällen
sind die Bestimmungen des § 37 sinngemäß mit
der Maßgabe anzuwenden, daß nur den Wahlberechtigten
jener Dienstnehmergruppe, für die
die Betriebsratsmitglieder zu bestellen sind, das
Stimmrecht zukommt.
Wahlberechtigung.
§ 7. (1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer
des Betriebes ohne Unterschied des Geschlechtes
und der Staatsbürgerschaft, die am Tage der
Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet
(haben und am Tage der Wahlausschreibung und
am Wahltag im Betrieb beschäftigt sind, sofern
sie nicht nach Abs. (2) vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind.
(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
a) alle Dienstnehmer, die nach den Vorschriften
des jeweils für die letzte Wahl in
die gesetzgebende Körperschaft in Geltung
gestandenen Wahlgesetzes vom Wahlrecht,
albgesehen vom Erfordernis der
Staatsbürgerschaft, ausgeschlossen waren,
sofern die Ausschließungsgründe am Tage
des Anschlages der Wahlkundmachung
noch bestehen;
b) bis zum 30. April 1950, belastete Personen
im Sinne des § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947, es sei denn, daß sie der
Versehrtenstufe IV angehören oder für sie
eine Ausnahme gemäß § 27, Abs. (1),
Verbotsgesetz 1947, bewilligt wurde.
Wählbarkeit.
§ 8. (1) Wählbar sind alle nach § 7 wahlberechtigten
Dienstnehmer des Betriebes, die
österreichische Staatsbürger sind, am Tage der
Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr vollendet
haben und am Wahltag, sofern im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, seit mindestens
sechs Monaten im Betrieb beschäftigt 6ind.
(2) Wählbar sind nicht Familienmitglieder des
Betriebsinhabers; als solche gelten
a) Der Ehegatte des Betriebsinhabers;
b) die Kinder und Enkel des Betriebsinhabers
und deren Ehegatten;
c) die Eltern und Großeltern des Betriebsinhabers
sowie die Eltern und Großeltern
des Ehegatten des Betriebsinhabers;
d) die Geschwister des Betriebsinhabers und
deren Ehegatten;
e) Personen, die zum Betriebsinhaber im Verhältnis
von Wahlkindern, Mündeln oder
Pflegekindern stehen.
(3) In Betriebsräte von mindestens vier Mitgliedern
können auch Vorstandsmitglieder und
Angestellte von kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen
der Arbeiter und der Angestellten
gewählt werden. Es müssen jedoch mindestens
drei Viertel der Betriebsratsmitglieder Dienstnehmer
des Betriebes sein. Vorstandsmitglieder
und Angestellte der bezeichneten Berufsvereinigungen
können gleichzeitig nur einem Betriebsrat
angehören.
(4) In neu errichteten und in Saisonbetrieben
sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht
sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Als
Saisonbetriebe gelten Betriebe, die nur zu bestimmten
Jahreszeiten in Gang sind oder regelmäßig
zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich
verstärkt arbeiten.
Wahlvorstand.
§ 9. (1) Die Ausschreibung und Durchführung
der Betriebsratswahlen erfolgt durch den Wahlvorstand.
Im Falle der Durchführung getrennter
Wahlen für die Gruppe der Arbeiter und der
Angestellten ist von der Betriebsversammlung
für jede Gruppe ein Wahlvorstand zu bestellen.
(2) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte
für die Gruppe der Arbeiter und der Angestellten
zu wählen sind, bestellt jede Sektion.
[§ 6, Abs. (1), des Betriebsrätegesetzes] ihren
Wahlvorstand.
(3) Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten
Dienstnehmern des Betriebes, die
von der Betriebsversammlung (Sektion) auf
Grund von Vorschlägen [Abs. (5)] gewählt
werden.
(4) Wählen Arbeiter und Angestellte den Betriebsrat
gemeinsam, so müssen beide Gruppen
im Wahlvorstand vertreten sein.
(5) Die Einberufung der Betriebsversammlung
(Sektion), in der die Wahl des Wahlvorstandes
vorgenommen werden soll, ist vom Einberufer
spätestens zwei Wochen vorher durch Anschlag
bekanntzumachen. Vorschläge für die Wohl des
Wahlvorstandes sind dem Vorsitzenden spätestens
drei Tage vor der Betriebsversammlung
zu übergelben. Die Wahl des Wahlvorstandes
erfolgt durch Handerheben der wahlberechtigten
Dienstnehmer in der Betriebsversammlung. Als
gewählt gelten die Kandidaten jenes Vorschlages,
der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Abstimmung
über die Wahlvorschläge erfolgt in
der Reihenfolge ihres Einlangens beim Vorsitzenden.
Die im gewählten Vorschlag der
Reihenfolge nach bezeichneten ersten drei Dienstnehmer
sind die Mitglieder des Wahlvorstandes,
die nächsten drei Dienstnehmer ihre Ersatzmänner,
die entsprechend ihrer Reihenfolge
an die Stelle eines an der Ausübung seiner Funktion
verhinderten Mitgliedes treten.
(6) Wird innerhalb der in Abs. (5) bezeichneten
Frist nur ein Vorschlag überreicht, so gelten,
ohne daß eine Abstimmung stattfindet, die
Kandidaten dieses Vorschlages als gewählt. Im
übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. (5),
letzter Satz.
(7) Für die Wahl des Wahlvorstandes von
Dienstnehmergruppen, der weniger als zwanzig
Dienstnehmer angehören, bedarf es nicht der
Überreichung von Vorschlägen. In diesem Falle
kann der Wahlvorstand auf Grund eines in der
Betriebsversammlung mündlich erstatteten Antrages
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen von der Betriebsversammlung [§ 5,
Abs. (9), des Betriebsrätegesetzes] gewählt werden.
(8) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Er wählt aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden. Bleibt die Wahl ergebnislos,
führt das an Jahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes
den Vorsitz.
Verzeichnis der Dienstnehmer.
§ 10. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,
dem Wahlvorstand die zur Durchführung der
Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Dienstnehmer
des Betriebes (der Sektion) rechtzeitig,
getrennt nach Arbeitern und Angestellten, zur
Verfügung zu stellen; die Verzeichnisse haben
Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die
Staatsbürgerschaft und den Tag des Eintrittes der
Dienstnehmer im Betrieb zu enthalten.
Wählerliste.
§ 11. (1) Der Wahlvorstand stellt an Hand
der Verzeichnisse (§ 10) die Wahlberechtigten
fest, indem er jene ausscheidet,
a) die am Tage der Wahlausschreibung noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;
b) die nach § 7, Abs. (2), vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind.
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. (1)
verfaßt der Wahlvorstand die Wählerliste.
§ 12. (1) Die Wählerliste ist gleichzeitig mit
dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 13) zur
Einsicht aller im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten
Dienstnehmer aufzulegen.
(2) Gegen die Wählerliste kann jeder im Betrieb
beschäftigte wahlberechtigte Dienstnehmer
binnen einer Woche nach dem Anschlag der
Wahlkundmachung Einspruch beim Vorsitzenden
des Wahlvorstandes erheben, und zwar sowohl
wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter
als auch wegen der Nichtaufnahme
vermeintlich Wahlberechtigter. Verspätet eingebrachte
Einwendungen bleiben unberücksichtigt
[§ 13, Abs. (2), lit. e].
(3) Der Wahlvorstand hat die Einwendungen
gewissenhaft zu prüfen und, wenn er sie als begründet
erachtet, die Wählerliste richtigzustellen.
Offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste kann
der Wahlvorstand auch ohne Antrag bis zum
Wahltag berichtigen.
(4) Die Entscheidung des Wahlvorstandes kann
nur mit Anfechtung der ganzen Wahl angefochten
werden.
Wahlkundmachung.
§ 13. (1) Der Wahlvorstand bestimmt den
Termin der Wahl derart, daß zwischen dem Tag
der Ausschreibung (Anschlag der Wahlkundmachung)
und dem letzten Tag der Stimmabgabe
in Betrieben mit 20 bis 100 Dienstnehmern
mindestens zwei Wochen, in Betrieben
mit mehr als. 100 Dienstnehmern mindestens drei
Wochen liegen.
(2) In der Wahlkundmachung sind mitzuteilen
a) der Tag (die Tage) der Vornahme der Wahl
und die für die Stimmabgabe bestimmten
Tagesstunden;
b) der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen
hat;
c) die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
(§ 2);
d) der Ort im Betrieb, wo die Wählerliste und
ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen
werden können;
e) die Bestimmung, daß Einwendungen gegen
die Wählerliste [§ 12, Abs. (2)] binnen
einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung
beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes
einzubringen sind und daß verspätet
eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt
bleiben;
f) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge
schriftlich beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes
spätestens eine Woche vor dem
(ersten) Wahltag eingereicht werden
müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt
werden; ferner die Bestimmung,
daß die Wahlvorschläge doppelt so viele
Bewerber enthalten sollen, als Betriebsräte
zu wählen sind; endlich die Bestimmung,
daß die Wahlvorschläge mindestens von
doppelt so vielen wahlberechtigten Dienstnehmern
unterfertigt sein müssen, als Betriebsratsmitglieder
(ausschließlich Ersatzmänner)
zu wählen sind, wobei auf die
erforderliche Anzahl von Unterschriften
die allfälligen Unterschriften von Wahlwerbern
nur bis zur Höhe der Zahl der
zu wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich
Ersatzmänner) angerechnet werden;
g) die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung
zugelassenen Wahlvorschläge zur
Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen
werden;
h) die Vorschrift, daß Stimmen gültig nur für
zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden
können [§ 19, Abs (5)];
i) die Vorschrift, wie die Stimmabgabe zu erfolgen
hat [§ 19, Abs. (3)];
k) die Bestimmung, daß Wahlberechtigte, die
durch Ausübung ihres Berufes, infolge
Krankheit oder Urlaub an der persönlichen
Stimmabgabe verhindert sind, die Stimmzettel
in verschlossenen Umschlägen dem
Wahlvorstand einsenden oder durch einen
gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigren
übermitteln können (§ 20).
(3) Die Wahlkundmachung ist im Betrieb derart
anzuschlagen, daß alle Wahlberechtigten bis
zur Beendigung der Wahlhandlung leicht von
ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können; in
größeren Betrieben ist sie an mehreren Stellen
anzuschlagen. Sie ist vom Vorsitzenden des
Wahlvorstandes zu unterfertigen.
Wahlvorschläge.
§ 14. (1) Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen
beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge
schriftlich, spätestens eine Woche vor dem
(ersten) Wahltag, beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes
zu überreichen, der den Empfang des
Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit der
Empfangnahme zu bestätigen hat.
(2) Der Wahlvorschlag muß
a) von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten
Dienstnehmern unterfertigt
sein, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich
Ersatzmitglieder) zu wählen sind,
wobei auf die erforderliche Anzahl von
Unterschriften des Wahlvorschlages allfällige
Unterschriften von Wahlwerbern
nur bis zur Höhe der Anzahl der zu
wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich
Ersatzmitglieder) angerechnet
werden;
b) ein Verzeichnis von höchstens doppelt so
vielen Wahlwerbern als Betriebsratsmitglieder
zu wählen sind, enthalten, und zwar
in der beantragten Reihenfolge und unter
Angabe des Familien- und Vornamens
sowie des Geburtsdatums; die Wahlwerber
müssen nach § 8 wählbar sein;
c) einen der Unterzeichneten als Vertreter
des Wahlvorschlages anführen, anderenfalls
der Erstunterzeichnete als Vertreter
gilt.
(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift
als Vorschlag einer bestimmten Organisation
oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen
ist unzulässig.
§ 15. (1) Der Wahlvorstand hat die innerhalb
der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge
zu prüfen und vorhandene Bedenken
umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages
mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere
auch dann einzuleiten, wenn eine in einem
Wahlvorschlag genannte Person Einspruch gegen
die Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt.
Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von
mindestens 48 Stunden zu setzen. Änderungen
im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung
sind vom Vertreter des Wahlvorschlages spätestens
bis zum Ablauf des vierten Tages vor dem
Beginn der Wahlhandlung dem Wahlvorstand
mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag
durch Streichung oder Neuaufnahme von Wahlwerbern
sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages
müssen von sämtlichen Dienstnehmern,
die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet
haben, unterschrieben sein.
(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die
verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge,
die nicht die erforderliche Anzahl von
Unterschriften tragen oder keinen einzigen
wählbaren Wahlwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren
im Sinne des Abs. (1) erfolglos
geblieben ist.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,
sind vom Wahlvorstand aus dem zugelassenen
Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die
Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet
des nach Abs. (1) durchgeführten Berichtigungsverfahrens
so unvollständig bezeichnet
sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.
(4) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes über
die Zulassung der Wahlvorschläge können nur
im Wege einer Anfechtung der ganzen Wahl
angefochten werden.
(5) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder
reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um
den Betriebsrat vollständig zu besetzen, so ist
das Wahlverfahren vom Wahlvorstand mittels
einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich
von neuem einzuleiten.
(6) Während der letzten drei Tage vor dem
Beginn der Wahlhandlung sind die zur Wahlhandlung
zugelassenen Wahlvorschläge an der
in der Wahlkundmachung bezeichneten Stelle
[§ 13, Abs. (2), lit. g] zur Einsicht für die Wahlberechtigten
aufzulegen oder anzuschlagen.
Wahlvorbereitung.
§ 16. (1) Die Wahlvorbereitungen und die
Wahlen sind nach Möglichkeit ohne jede Betriebsstörung
vorzunehmen.
(2) Die Wahlhandlung findet zu der in der
Wahlkundmachung bezeichneten Zeit, an dem
in ihr angegebenen Ort statt [§ 13, Abs. (2),
lit. a und b]. Der Wahlort muß für die Durchführung
der Wahl geeignet sein und soll nach
Tunlichkeit im Betriebe liegen.
Wahlkommissionen.
§ 17. (1) Wird in der Wahlkundmachung bestimmt,
daß die Stimmabgabe an mehreren
Orten gleichzeitig stattzufinden hat, so ist vom
Wahlvorstand für jeden Wahlort, an dem er
die Wahlhandlung nicht selbst leitet, eine Wahlkommission
zu bestellen, die aus drei Wahlberechtigten
besteht. Hiebei ist eines der Mitglieder
der Wahlkommission als ihr Vorsitzender
zu bezeichnen. Die Wahlkommission faßt ihre
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(2) Der Wahlkommission stehen hinsichtlich
der Wahlhandlung die gleichen Befugnisse und
Aufgaben zu wie dem Wahlvorstand.
Wahlzeugen.
§ 18. Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag
zugelassen wurde, ist befugt, für jeden
Wahlort dem Wahlvorstand höchstens zwei
Wahlzeugen zu bezeichnen, denen das Recht zusteht,
die Wahlhandlungen zu beaufsichtigen.
Als Wahlzeugen können auch Vorstandsmitglieder
oder Angestellte von kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigungen der Arbeiter
und der Angestellten namhaft gemacht werden.
Stimmabgabe.
§ 19. (1) Der Wahlvorstand überprüft vor
Beginn der Wahlhandlung, ob die Wahlurne
leer ist; er hat dafür zu sorgen, daß eine, im
Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte
vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung
im Wahllokal, die ein
Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe
verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung
der Wahlzelle die Bestimmungen des § 46
des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 1945,
St. G. Bl. Nr. 198 (Wahlgesetz), sinngemäß.
(2) Die Wahl wird, soweit im § 20 nichts
anderes bestimmt wird, durch persönliche Abgabe
des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
(3) Die Wahl ist geheim; jeder Wähler tritt
vor den Wahlvorstand, nennt seinen Namen
und erhält vom Vorsitzenden einen undurchsichtigen
leeren Umschlag und auf Verlangen
einen leeren Stimmzettel. Der Wähler hat sich
hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt den
ausgefüllten Stimmzettel in den Umschlag, tritt
dann aus der Zelle und übergibt den geschlossenen
Umschlag dem Vorsitzenden, der ihn
uneröffnet in die Wahlurne legt. Die Abgabe
der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen
des Namens des Wählers kenntlich zu
machen und in ein Abstimmungsverzeichnis
unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der
Wählerliste einzutragen.
(4) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität
in geeigneter Weise (durch Urkunden, Zeugen
u. dgl.) nachzuweisen.
(5) Der Wähler kann seine Stimme gültig
nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge
abgeben. Er kann den Wahlvorschlag entweder
durch die Aufschrift [§ 14, Abs. (3)] oder durch
Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber des
Wahlvorschlages bezeichnen.
(6) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf
verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er
unterschrieben ist oder wenn er andere als die
in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen
Wahlwerber enthält. Wenn ein Umschlag
mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel enthält,
die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, sind
alle ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten
Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag, so sind
sie als ein einziger Stimmzettel zu zählen.
Stimmabgabe bei begründeter Abwesenheit.
§ 20. (1) Wahlberechtigte, die infolge Ausübung
ihres Berufes, wegen Krankheit oder
Urlaub an der persönlichen Stimmabgabe verhindert
sind, können ihre Stimmzettel dem
Wahlvorstand (Wahlkommission) einsenden oder
durch einen gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten
dem Wahlvorstand (Wahlkommission)
übergeben. Der Stimmzettel muß sich in einem
verschlossenen Umschlag befinden, wobei der
Umschlag selbst zur Wahrung des Wahlgeheimnisses
keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen
darf, die auf die Person des Wählers schließen
lassen. Dieser Umschlag ist in einen zweiten
Umschlag zu legen.
(2) Die Einsendung des verschlossenen Umschlages
hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er
spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe
festgesetzten Zeit beim Wahlvorstand
(Wahlkommission) einlangt; nach diesem Zeitpunkte
einlangende Stimmzettel sind ungültig.
(3) Der Wahlvorstand (die Wahlkommission)
vermerkt in der Wählerliste bei den Wählern,
die den Stimmzettel fristgerecht eingesendet
haben, diese Tatsache, streicht die Namen der
Wähler in der Wählerliste ab und legt den uneröffneten
Umschlag in die Wahlurne. Die Abgabe
der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis
einzutragen. Die Vollmacht ist vom Wahlvorstand
zu den Wahlakten zu nehmen.
Ermittlung des Wahlergebnisses.
§ 21. (1) Die Stimmabgabe ist vom Wahlvorstand
mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung
dafür festgesetzten Zeit [§ 13, Abs. (2),
lit. a)] für beendet zu erklären.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe
mischt der Wahlvorstand die in der
Wahlurne befindlichen Umschläge, entleert sodann
die Wahlurne, zählt die Anzahl der Umschläge
und stellt die Übereinstimmung ihrer
Anzahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis
vermerkten Wähler fest. Sodann öffnet
der Wahlvorstand die Umschläge, prüft die Gültigkeit
der Stimmzettel [§ 19. Abs. (5) und (6)],
stellt die Zahl der ungültigen Stimmen fest,
versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden
Zahlen, ordnet die gültigen Stimmzettel
nach den Wahlvorschlägen und stellt die
Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag
gültig abgegebenen Stimmen fest.
(3) In den Fällen des § 17, Abs. (1), übergibt
die Wahlkommission, die versiegelte Wahlurne
und die Wahlakten unmittelbar nach Beendigung
der Stimmabgabe dem Wahlvorstand, der das
Wahlergebnis ermittelt.
(41 Die Anzahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge
entfallenden Betriebsratsmitglieder
wird mittels der Wahlzahl ermittelt. Die Wahlzahl
wird wie folgt berechnet. Die Summen der
für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen
Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet,
nebeneinander geschrieben; unter jede dieser
Summen wird ihre Hälfte, unter diese ihr
Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel.
Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt
wenn drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind,
die drittgrößte, bei vier Betriebsratsmitgliedern
die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.
Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mitgliederstellen
zugeteilt, als die Wahlzahl in der Summe
der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.
(5) Wenn nach dieser Berechnung mehrere
Wahlvorschläge auf eine Mitgliedsstelle den
gleichen Anspruch haben, so entscheidet die Zahl
der Reststimmen; bei gleicher Reststimmenzahl
entscheidet das Los.
(6) Den in dem Wahlvorschlag angegebenen
Bewerbern werden nach der Reihe ihrer Nennung
die auf den Wahlvorschlag entfallenden
Mitgliederstellen zugeteilt.
(7) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren
Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt,
so hat er binnen einer Woche über Aufforderung
des Wahlvorstandes zu erklären, für
welche Vorschlagssliste er sich entscheidet; auf
den anderen Listen wird er gestrichen. Unterläßt
er die Erklärung, so entscheidet der Wahlvorstand.
(8) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten
Mitgliedern des Betriebsrates folgenden
Wahlwerber gelten als Ersatzmänner dieser Mitglieder.
Das Nachrücken auf freiwerdende Mitgliederstellen
ergibt sich aus der Reihenfolge des
jeweiligen Wahlvorschlages.
Wahlakten.
§ 22. Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe)
und Stimmzählung (Feststellung des Wahlergebnisses)
hat der Wahlvorstand eine Niederschrift
aufzunehmen, die von den Mitgliedern des
Wahlvorstandes zu fertigen ist. Die Wahlakten
(Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis,
Stimmzettel, Berechnung des Wahlergebnisses
und Niederschrift) sind in einem Umschlag
zu verwahren, der in Gegenwart des
Wahlvorstandes zu versiegeln ist. Sobald das
Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind
die Wahlakten vom Wahlvorstand dem Vorsitzenden
des gewählten Betriebsrates zu übergeben,
der sie bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer
aufzubewahren hat.
Verkündung des Wahlergebnisses.
§ 23. (1) Die Gewählten sind vom Wahlvorstand
unmittelbar nach der Feststellung des
Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen.
Erklärt der Gewählte nicht binnen drei
Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als
angenommen.
(2) Lehnt er die Wahl ab, so tritt der nach
Vorschrift des § 21, Abs. (8), berufene Ersatzmann
an seine Stelle.
(3) Das Wahlergebnis ist vom Wahlvorstand
im Betrieb durch Anschlag kundzumachen, ferner
dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort
des Betriebes zuständigen Einigungsamt, der
örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter und
Angestellte und den zuständigen Berufsvereinigungen
der Dienstnehmer schriftlich mitzuteilen.
Das gleiche gilt für alle Änderungen in
der Zusammensetzung des Betriebsrates während
dessen Tätigkeitsdauer.
Erstmalige Wahl.
§ 24. (1) Die erstmalige Wahl nach den Vorschriften
dieser Verordnung ist vom Wahlvorstand
vor Ablauf des Jahres 1947 auszuschreiben.
(2) In neu errichteten Betrieben ist die Wahl
jeweils binnen vier Wochen nach Betriebsbeginn
auszuschreiben.
Neuwahlen.
§ 25. (1) Neuwahlen zum Betriebsrat sind so
rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer
(§ 5) auszuschreiben und durchzuführen,
daß der neugewählte Betriebsrat seine
Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer
des abtretenden Betriebsrates aufnehmen
kann.
(2) Endigt die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
in den Fällen des § 13, Abs. (2), lit. b) bis
d), des Betriebsrätegesetzes vor Ablauf der gesetzlichen
Tätigkeitsdauer, sind binnen vier
Wochen nach Beendigung der Tätigkeit des abtretenden
Betriebsrates Neuwahlen auszuschreiben.
(3) Die Ausschreibung und Durchführung der
Neuwahlen obliegt in allen Fällen dem Wahlvorstand
(§ 9), der jeweils von der Betriebsversammlung
zu wählen ist.
Anfechtung der Wahl.
§ 26. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen
zwei Wochen nach Kundmachung des Wahl-
ergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe
und von den Wahlberechtigten beim Wahlvorstand
angefochten werden.
(2) Die Entscheidung des Wahlvorstandes ist
unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich
auszufertigen und dem Beschwerdeführer zuzustellen.
(3) Gibt der Wahlvorstand der Anfechtung
binnen einer Woche nicht statt, so ist binnen
einer weiteren Woche die Beschwerde bei dem
nach dem Standort des Betriebes zuständigen
Einigungsamt zulässig, das endgültig entscheidet.
Ungültigkeit der Wahl.
§ 27. (1) Die Wahl eines Betriebsrates ist ungültig,
wenn wesentliche Bestimmungen des
Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch
das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses ist vor
allem dann anzunehmen, wenn ohne die gerügten
Verfahrensmängel eine andere Zusammensetzung
des Betriebsrates zustande gekommen
wäre.
(2) Die Wahl einer Person ist ungültig, wenn
sie zur Zeit der Wahl nicht wählbar war.
Artikel II.
Wahl des Zentralbetriebsrates.
Anzahl der Mitglieder.
§ 28. (1) In Unternehmen, die mehrere Betriebe
umfassen [§ 12, Abs. (1), des Betriebsrätegesetzes],
ist aus der Mitte der Mitglieder der
Betriebsräte des Unternehmens ein Zentralbetriebsrat
zu wählen.
(2) In den Zentralbetriebsrat sind zu wählen
in Unternehmen
bis zu 1000 Dienstnehmern 4 Mitglieder,
mit 1001 bis 1500 Dienstnehmern 5 Mitglieder,
mit 1501 bis 2000 Dienstnehmern 6 Mitglieder,
mit 2001 bis 2500 Dienstnehmern 7 Mitglieder,
mit 2501 bis 3000 Dienstnehmern 8 Mitglieder,
mit 3001 bis 3500 Dienstnehmern 9 Mitglieder,
mit 3501 bis 4000 Dienstnehmern 10 Mitglieder,
mit 4001 bis 4500 Dienstnehmern 11 Mitglieder,
mit 4501 bis 5000 Dienstnehmern 12 Mitglieder,
für je weitere 1000 Dienstnehmer um ein Mitglied
mehr, wobei Bruchteile von 1000 für voll
gerechnet werden.
(3) Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmann
zu wählen, der im Falle der Verhinderung
des Mitgliedes oder des Erlöschens der
Funktion des Mitgliedes an dessen Stelle zu
treten hat.
(4) Für die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder
des Zentralbetriebsrates ist die Anzahl
der Dienstnehmer maßgebend, die am Tage der
Ausschreibung der Wahl des Zentralbetriebsrates
im Unternehmen beschäftigt sind. Eine
Änderung der Anzahl der Dienstnehmer des
Unternehmens oder der Anzahl der Betriebe
nach der Wahlausschreibung ist auf die Anzahl
der Mitglieder des Zentralbetriebrates während
seiner Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.
Tätigkeitsdauer und Wahlrecht.
§ 29. (1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates
werden auf die Dauer eines Jahres gewählt.
(2) Die Wahl ist unmittelbar, geheim und nach
den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
durchzuführen.
(3) Wahlberechtigt und wählbar sind alle am
Tag der Wahl [§ 31, Abs. (2)] in Funktion
stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten
Betriebsräte.
Wahlvorstand.
§ 30. (1) Die Ausschreibung und Durchführung
der Wahl obliegt einem Wahlvorstand, der aus
mindestens drei Mitgliedern besteht. Jeder im
Unternehmen bestellte Betriebsrat entsendet
eines seiner Mitglieder als Mitglied in den Wahlvorstand.
(2) Sind innerhalb eines Unternehmens nur
zwei Betriebsräte errichtet, so entsendet der Betriebsrat,
der die größere Zahl von Mitgliedern
aufweist, zwei Mitglieder in den Wahlvorstand;
weisen beide Betriebsräte die gleiche Anzahl von
Mitgliedern auf, so entscheidet das Los darüber,
welcher Betriebsrat zwei Mitglieder entsendet.
Das dritte Mitglied wird vom anderen Betriebsrat
entsendet.
(3) Die Entsendung der Mitglieder des Wahlvorstandes
ist binnen drei Tagen nach der Konstituierung
des Betriebsrates bei vorzeitiger Beendigung
der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates,
binnen drei Tagen nach der Beendigung der
Tätigkeit dem Obmann des Betriebsrates jenes
Betriebes anzuzeigen, der innerhalb des Unternehmens
die größte Anzahl von Dienstnehmern
umfaßt; dieser Betriebsratsobmann hat auch den
Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuladen.
(4) Der Wahlvorstand hat innerhalb einer
Woche nach dem Zeitpunkt zusammenzutreten,
in dem alle im Unternehmen errichteten Betriebsräte
konstituiert sind; im Falle der vorzeitigen
Beendigung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates,
innerhalb einer Woche nach der Beendigung
der Tätigkeit.
(5) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte
mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden;
bleibt die Wahl ergebnislos, so
führt das an Jahren älteste Mitglied des
Wahlvorstandes den Vorsitz. Der Wahlvorstand
faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; bei gleichgeteilten Stimmen
gilt die Meinung als angenommen, für die
der Vorsitzende gestimmt hat.
Durchführung der Wahl.
§ 31. (1) Der Obmann jedes im Unternehmen
bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand
eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu
übermitteln.
(2) Der Wahlvorstand hat die erstmalige Wahl
des Zentralbetriebsrates innerhalb einer Woche
nach seinem erstmaligen Zusammentritt [§ 30,
Abs. (4)] auszuschreiben und den Wahltag den
Obmännern aller im Unternehmen errichteten
Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, die den Wahltag
den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben
haben.
§ 32. (1) Gruppen von Betriebsratsmitgliedern,
die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben
ihre Wahlvorschläge schriftlich, spätestens einen
Tag vor dem Wahltag dem Vorsitzenden des
Wahlvorstandes zu überreichen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens
drei wahlberechtigten Betriebsratsmitgliedern
unterschrieben sein, die jedoch nicht dem
gleichen Betriebsrat angehören müssen. Die Betriebsratsmitglieder
mehrerer oder aller Betriebe
des Unternehmens können einen gemeinsamen
Wahlvorschlag überreichen. Der Erstunterzeichnete
des Wahlvorschlages gilt als dessen Vertreter.
(3) Als Wahlwerber dürfen nur Betriebsratsmitglieder
[§ 29, Abs. (3)] aufgenommen werden.
Der Wahlvorschlag soll doppelt so viele Wahlwerber
enthalten, als Mitglieder in den Zentralbetriebsrat
zu wählen sind. Der Wahlvorschlag
hat Bestimmungen darüber zu enthalten, in
welcher Weise die Ersatzmänner während der
Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates im Falle
des § 28, Abs. (3), an die Stelle des Mitgliedes
nachzurücken haben.
(4) Wird bis zum Ablauf des letzten Tages
vor dem Wahltag nur ein Wahlvorschlag beim
Vorsitzenden des Wahlvorstandes überreicht, so
gelten von den in diesem Wahlvorschlag genannten
Wahlwerbern der Reihenfolge ihrer
Nennung nach so viele als gewählt, als Mitglieder
in den Zentralbetriebsrat zu wählen sind;
die den gewählten Mitgliedern folgenden Personen
gelten als Ersatzmänner. In diesem Falle
unterbleibt die Stimmabgabe. Dies gilt jedoch
nur dann, wenn der Wahlvorschlag von sämtlichen
Mitgliedern aller am gemeinsamen Wahlvorschlag
beteiligten Betriebsratsmitglieder
unterschrieben ist und der Wahlvorschlag mindestens
doppelt so viele Wahlwerber enthält,
als Mitglieder in den Zentralbetriebsrat zu
wählen sind.
(5) Wird kein Wahlvorschlag oder nur ein
Wahlvorschlag, der die Voraussetzungen des
Abs. (4) nicht erfüllt, rechtzeitig eingereicht, so
ist das Wahlverfahren unverzüglich von neuem
einzuleiten.
§ 33. (1) Für die Stimmabgabe gelten, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt wird, sinngemäß
die Bestimmungen des § 19.
(2) Als Wählerliste gelten die von den Obmännern
der Betriebsräte dem Wahlvorstand
überreichten Listen der Betriebsratsmitglieder
[§ 31, Abs. (1)]; der Anlage einer Wählerliste
bedarf es nicht.
(3) Die Stimmabgabe kann auch in der Weise
erfolgen, daß der Stimmzettel in einem verschlossenen
Umschlag vom Betriebsratsmitglied
unmittelbar dem Wahlvorstand eingesendet wird;
im übrigen gelten die Bestimmungen des § 20
sinngemäß.
(4) Die Zuständigkeit des Einigungsamtes zur
Entscheidung über die Anfechtung der Wahl
richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens.
(5) Für die Ermittlung des Wahlergebnisses,
die Verwahrung der Wahlakten, die Verkündung
des Wahlergebnisses und für die Anfechtung der
Wahl gelten im übrigen die Bestimmungen der
§§ 21, Abs. (1), (2) und (4) bis (7), 22, 23,
Abs. (1), 26 und 27 sinngemäß.
(6) Das Wahlergebnis ist vom Wahlvorstand
in allen Betrieben des Unternehmens durch Anschlag
kundzumachen, ferner dem Inhaber des
Unternehmens, dem nach dem Sitz des Unternehmens
zuständigen Einigungsamt, allen Kammern
für Arbeiter und Angestellte, in deren Bereich
sich der Standort eines Betriebes des Unternehmens
befindet, und den zuständigen Berufsvereinigungen
der Dienstnehmer schriftlich mitzuteilen.
Beendigung der Funktion des
Zentralbetriebsrates.
§ 34. (1) Die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates
endigt mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt
wurde [§ 29, Abs. (1)].
(2) Vor Ablauf der in Abs. (1) bezeichneten
Zeit endigt die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates
a) wenn das Unternehmen aufgelöst wird
b) wenn dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb
angehört, der einen Betriebsrat gemäß
§ 1, Abs. (1), zu wählen hat;
c) wenn die Anzahl der Mitglieder einschließlich
der für eine Nachrückung in Betracht
kommenden Ersatzmänner [Abs. (5)] unter
drei sinkt;
d) wenn die Mehrheit der Mitglieder den Gesamtrücktritt
beschließt;
e) wenn die Mitglieder aller im Unternehmen
errichteten Betriebsräte die Enthebung des
Zentralbetriebsrates beschließen.
(3) Ein Beschluß gemäß Abs. (2), lit. e, bedarf
der Anwesenheit von mindestens drei Vierteln
der Mitglieder und der Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen. Den Mitgliedern des
Zentralbetriebsrates steht in diesem Falle kein
Stimmrecht zu.
(4) Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat
erlischt mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft
zum Betriebsrat [§ 13, Abs. (3), des Betriebsrätegesetzes]
oder wenn ein Mitglied des Zentralbetriebsrates
von dieser Funktion zurücktritt.
(5) Während der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates
tritt im Falle des Abs. (4) ein Ersatzmann
jenes Wahlvorschlages, auf den das
ausgeschiedene Mitglied gewählt worden ist, nach
Maßgabe der im Wahlvorschlag vorgesehenen
Bestimmungen über die Nachrückung von Ersatzmännern
[§ 32, Abs. (3)] in den Zentralbetriebsrat
als Mitglied ein. Weist der betreffende
Wahlvorschlag keinen Ersatzmann mehr
auf, der nach § 29, Abs. (3), noch wählbar ist, so
entsendet die wahlwerbende Gruppe, der das
ausgeschiedene Mitglied angehört hat oder angehört,
an seiner Stelle ein anderes Betriebsratsmitglied
in den Zentralbetriebsrat.
(6) Der Zentralbetriebsrat hat Änderungen, die
während seiner Tätigkeitsdauer in der Mitgliedschaft
eintreten, in allen Betrieben des Unternehmens
durch Anschlag kundzumachen und den
in § 33, Abs. (6), bezeichneten Stellen schriftlich
mitzuteilen.
§ 35. (1) Neuwahlen zum Zentralbetriebsrat
sind so rechtzeitig vor Ablauf der in § 29,
Abs. (1), festgesetzten Tätigkeitsdauer auszuschreiben
und durchzuführen, daß der neugewählte
Zentralbetriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar
nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des
abtretenden Zentralbetriebsrates aufnehmen
kann.
(2) Endet die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates
vor Ablauf der Zeit, für die er
gewählt wurde, sind Neuwahlen binnen zwei
Wochen nach Beendigung der Tätigkeit des abtretenden
Zentralbetriebsrates von dem jeweils
nach § 30 zu errichtenden Wahlvorstand auszuschreiben.
Artikel III.
Wahl der Vertrauensmänner.
§ 36. (1) In Betrieben, in denen nach § 1,
Abs. (1), keine Betriebsräte zu wählen sind,
werden, sofern dauernd mindestens fünf Dienstnehmer,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
beschäftigt sind, Vertrauensmänner bestellt.
(2) In Betrieben mit fünf bis neun Dienstnehmern
ist ein Vertrauensmann, in Betrieben
mit zehn bis neunzehn sind zwei Vertrauensmänner
zu bestellen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 gelten
sinngemäß.
§ 37. (1) Die Vertrauensmänner werden durch
unmittelbare geheime Wahl mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen für die Dauer
eines Jahres gewählt.
(2) Der Wahlvorstand bestimmt nach Feststellung
der Wählerliste den Wahltag. Der Einreichung
von Wahlvorschlägen und der Erlassung
einer Wahlkundmachung bedarf es
nicht.
(3) Der Wahltag ist vom Wahlvorstand im
Betriebe durch Anschlag kundzumachen. Zwischen
dem Tag des Anschlages der Kundmachung
und dem Wahltag muß mindestens eine
Woche liegen.
(4) Werden Wahlvorschläge eingereicht, so sind
sie nur gültig, wenn sie von mindestens einem
Drittel der wahlberechtigten Dienstnehmer
unterschrieben sind.
(5) Als gewählt gelten die Wahlwerber, auf
die die Mehrzahl der abgegebenen gültigen
Stimmen entfallen ist. Erreicht keiner der Wahlwerber
diese Mehrheit, so ist eine neue Wahl
auszuschreiben, bei der gültige Stimmen nur
für die Wahlwerber jener beiden Wahlvorschläge
abgegeben werden können, die im ersten
Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.
Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet
er während der gesetzlichen Tätigkeitsdauer aus
[§ 13, Abs. (3), und § 20, Abs. (2), des Betriebsrätegesetzes],
so tritt der. erstgewählte Ersatzmann
an seine Stelle.
(6) Auf die Wahl der Vertrauensmänner finden
im übrigen die Bestimmungen der §§ 7, 8, 9,
Abs. (1), erster Satz, (3), (4), (6) und (7), 10
bis 12, 14, 15, Abs. (1) bis (4) und (6), 16, 19,
20, 21, Abs. (1), (2) und (8), 22, 23, Abs. (1)
und (3), 24 bis 27 sinngemäß Anwendung.
Artikel IV.
§ 38. (1) Bei der Berechnung der in dieser
Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen
bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet,
in den der Zeitpunkt oder die Ereignung
fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten
soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen
mit dem Tage, in dem der Zeitpunkt oder die
Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der
Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf
desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung
in Betracht kommenden Woche,
der durch seine Benennung dem Tag entspricht,
an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird
durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder
Feiertag, so ist der nächste Werktag als
Ende der Frist anzusehen.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die
Frist nicht eingerechnet.