211. Bundesverfassungsgesetz: Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Sechste Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 „Garantien
der Verfassung und Verwaltung. A. Verwaltungsgerichtshof."
wird abgeändert und hat
zu lauten
„Artikel 129. Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit
der gesamten öffentlichen Verwaltung
ist der Verwaltungsgerichtshof in Wien berufen.
Artikel. 130. (1) Der Verwaltungsgerichtshof
erkennt über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit
von Bescheiden der Verwaltungsbehörden
oder Verletzung der Entscheidungspflicht
der Verwaltungsbehörden behauptet wird.
(2) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit
die Gesetzgebung von einer bindenden
Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde
absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens
der Behörde selbst überläßt, die Behörde aber
von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes
Gebrauch gemacht hat.
Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer
Verwaltungsbehörde kann nach Erschöpfung des
Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde
erheben
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten
verletzt zu sein behauptet;
2. in den Angelegenheiten der Artikel 11 und
12 auch der zuständige Bundesminister.
(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in
anderen als den in Abs. (1) angeführten Fällen
Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden
wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind,
wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung
regelnden Bundes- oder Landesgesetzen
bestimmt.
Artikel 132. Beschwerde wegen Verletzung
der Entscheidungspflicht kann erheben, wer im
Verwaltungsverfahren als, Partei zur Geltendmachung
der Entscheidungspflicht berechtigt
war.
Artikel 133. Ausgeschlossen von der Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichtshofes sind
1. die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit
des Verfassungsgerichtshofes gehören;
2. die Disziplinarangelegenheiten der Angestellten
des Bundes, der Länder, der Bezirke und
der Gemeinden;
3. die Angelegenheiten des Patentwesens;
4. die Angelegenheiten, über die in oberster
Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde
zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser
Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz
unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter
befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung
dieses Amtes an keine Weisungen gebunden
sind, die Bescheide der Behörde nicht der
Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg
unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens
dieser Bedingungen, die Anrufung des
Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig
erklärt, ist.
Artikel 134. (1) Der Verwaltungsgerichtshof
besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten
und der erforderlichen Zahl von sonstigen
Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und
die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes
ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag
der Bundesregierung. Die Bundesregierung erstattet
ihre Vorschläge, soweit es sich nicht um
die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten
handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen
der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes.
(3) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes
müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien vollendet und bereits durch mindestens
zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet
haben, für die die Vollendung dieser Studien
vorgeschrieben ist. Wenigstens der dritte Teil
der Mitglieder muß die Befähigung zum Richteramt
haben, wenigstens der vierte Teil soll aus
Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus
dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen
werden.
(4) Dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder
der Bundesregierung, einer Landesregierung
oder eines allgemeinen Vertretungskörpers
nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen
Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs-
oder Funktionsperiode gewählt
wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei
vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf
der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode
fort.
(5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des
Verwaltungsgerichtshofes kann nicht bestellt
werden, wer eine der im Abs. (4) bezeichneten
Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet
hat.
(6) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes
sind berufsmäßig angestellte Richter. Die
Bestimmungen des Artikels 87, Abs. (1) und (2),
und des Artikels 88, Abs. (2), finden auf sie Anwendung.
Am 31. Dezember des Jahres, in dem
sie das 65. Lebensjahr vollenden, treten die Mitglieder
des Verwaltungsgerichtshofes kraft Gesetzes
in den dauernden Ruhestand.
Artikel 135. Der Verwaltungsgerichtshof
erkennt in Senaten.
Artikel 136. Die näheren Bestimmungen
über Einrichtung, Aufgabenkreis und Verfahren
des Verwaltungsgerichtshofes enthält ein besonderes
Bundesgesetz."
Artikel II.
(1) Artikel 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 hat zu lauten
„Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche
Ansprüche an den Bund, die
Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände,
die weder im ordentlichen
Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid
einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind."
(2) In Artikel 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 entfällt der
bisherige Abs. (2); im bisherigen Abs. (3), der
die Bezeichnung (2) erhält, tritt an die Stelle von
„129, Abs. 5" die Zahl „133".
Artikel III.
(1) Bis zum 31. Dezember 1947 können im Weg
der einfachen Bundesgesetzgebung Ausnahmen
von der in Artikel 134, Abs. (6), des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und
in der Fassung des Artikels I dieses Bundesverfassungsgesetzes
festgesetzten Altersgrenze getroffen
werden. Das Bundesgesetz vom 1. Februar 1946,
B. G. Bl. Nr. 57, betreffend die Altersgrenze der
Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, gilt als
Bundesgesetz im Sinne dieses Absatzes mit der
Maßgabe, daß seine Wirksamkeit bis zum 31. Dezember
1947 erstreckt wird.
(2) Das Gesetz vom 12. Oktober 1945, St. G.
Bl. Nr. 208, über die Einrichtung, den Aufgabenkreis
und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
(Verwaltungsgerichtshofgesetz — VwGG.)
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 9. Oktober
1946, B. G. Bl. Nr. 212, gilt als Bundesgesetz
im Sinne des Artikels 136 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
in der Fassung des Artikels I dieses Bundesverfassungsgesetzes.
Artikel IV.
Soweit nach Artikel 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und in
der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes Zuständigkeiten
vom Verwaltungsgerichtshof auf
den Verfassungsgerichtshof übergehen, hat der
Verwaltungsgerichtshof die bei ihm anhängigen
Fälle binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesverfassungsgesetzes unverzüglich
an den Verfassungsgerichtshof abzutreten. Die
Beurteilung, ob die in Betracht kommenden Klagen
rechtzeitig eingebracht sind, richtet sich
nach den bisherigen Bestimmungen über die bezüglichen
Fristen beim Verwaltungsgerichtshof.
Artikel V.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.