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211. Bundesverfassungsgesetz: Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Bundesverfassungsgesetz: Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Sechste Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 „Garantien

der Verfassung und Verwaltung. A. Verwaltungsgerichtshof."

wird abgeändert und hat

zu lauten

„Artikel 129. Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit

der gesamten öffentlichen Verwaltung

ist der Verwaltungsgerichtshof in Wien berufen.

Artikel. 130. (1) Der Verwaltungsgerichtshof

erkennt über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit

von Bescheiden der Verwaltungsbehörden

oder Verletzung der Entscheidungspflicht

der Verwaltungsbehörden behauptet wird.

(2) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit

die Gesetzgebung von einer bindenden

Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde

absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens

der Behörde selbst überläßt, die Behörde aber

von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes

Gebrauch gemacht hat.

Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer

Verwaltungsbehörde kann nach Erschöpfung des

Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde

erheben

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten

verletzt zu sein behauptet;

2. in den Angelegenheiten der Artikel 11 und

12 auch der zuständige Bundesminister.

(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in

anderen als den in Abs. (1) angeführten Fällen

Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden

wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind,

wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung

regelnden Bundes- oder Landesgesetzen

bestimmt.

Artikel 132. Beschwerde wegen Verletzung

der Entscheidungspflicht kann erheben, wer im

Verwaltungsverfahren als, Partei zur Geltendmachung

der Entscheidungspflicht berechtigt

war.

Artikel 133. Ausgeschlossen von der Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichtshofes sind

1. die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit

des Verfassungsgerichtshofes gehören;

2. die Disziplinarangelegenheiten der Angestellten

des Bundes, der Länder, der Bezirke und

der Gemeinden;

3. die Angelegenheiten des Patentwesens;

4. die Angelegenheiten, über die in oberster

Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde

zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser

Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz

unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter

befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung

dieses Amtes an keine Weisungen gebunden

sind, die Bescheide der Behörde nicht der

Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg

unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens

dieser Bedingungen, die Anrufung des

Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig

erklärt, ist.

Artikel 134. (1) Der Verwaltungsgerichtshof

besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten

und der erforderlichen Zahl von sonstigen

Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).

(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und

die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes

ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag

der Bundesregierung. Die Bundesregierung erstattet

ihre Vorschläge, soweit es sich nicht um

die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten

handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen

der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes.

(3) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes

müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien vollendet und bereits durch mindestens

zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet

haben, für die die Vollendung dieser Studien

vorgeschrieben ist. Wenigstens der dritte Teil

der Mitglieder muß die Befähigung zum Richteramt

haben, wenigstens der vierte Teil soll aus

Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus

dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen

werden.

(4) Dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder

der Bundesregierung, einer Landesregierung

oder eines allgemeinen Vertretungskörpers

nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen

Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs-

oder Funktionsperiode gewählt

wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei

vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf

der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode

fort.

(5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des

Verwaltungsgerichtshofes kann nicht bestellt

werden, wer eine der im Abs. (4) bezeichneten

Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet

hat.

(6) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes

sind berufsmäßig angestellte Richter. Die

Bestimmungen des Artikels 87, Abs. (1) und (2),

und des Artikels 88, Abs. (2), finden auf sie Anwendung.

Am 31. Dezember des Jahres, in dem

sie das 65. Lebensjahr vollenden, treten die Mitglieder

des Verwaltungsgerichtshofes kraft Gesetzes

in den dauernden Ruhestand.

Artikel 135. Der Verwaltungsgerichtshof

erkennt in Senaten.

Artikel 136. Die näheren Bestimmungen

über Einrichtung, Aufgabenkreis und Verfahren

des Verwaltungsgerichtshofes enthält ein besonderes

Bundesgesetz."

Artikel II.

(1) Artikel 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 hat zu lauten

„Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche

Ansprüche an den Bund, die

Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände,

die weder im ordentlichen

Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid

einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind."

(2) In Artikel 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 entfällt der

bisherige Abs. (2); im bisherigen Abs. (3), der

die Bezeichnung (2) erhält, tritt an die Stelle von

„129, Abs. 5" die Zahl „133".

Artikel III.

(1) Bis zum 31. Dezember 1947 können im Weg

der einfachen Bundesgesetzgebung Ausnahmen

von der in Artikel 134, Abs. (6), des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und

in der Fassung des Artikels I dieses Bundesverfassungsgesetzes

festgesetzten Altersgrenze getroffen

werden. Das Bundesgesetz vom 1. Februar 1946,

B. G. Bl. Nr. 57, betreffend die Altersgrenze der

Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, gilt als

Bundesgesetz im Sinne dieses Absatzes mit der

Maßgabe, daß seine Wirksamkeit bis zum 31. Dezember

1947 erstreckt wird.

(2) Das Gesetz vom 12. Oktober 1945, St. G.

Bl. Nr. 208, über die Einrichtung, den Aufgabenkreis

und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes

(Verwaltungsgerichtshofgesetz — VwGG.)

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 9. Oktober

1946, B. G. Bl. Nr. 212, gilt als Bundesgesetz

im Sinne des Artikels 136 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

in der Fassung des Artikels I dieses Bundesverfassungsgesetzes.

Artikel IV.

Soweit nach Artikel 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und in

der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes Zuständigkeiten

vom Verwaltungsgerichtshof auf

den Verfassungsgerichtshof übergehen, hat der

Verwaltungsgerichtshof die bei ihm anhängigen

Fälle binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesverfassungsgesetzes unverzüglich

an den Verfassungsgerichtshof abzutreten. Die

Beurteilung, ob die in Betracht kommenden Klagen

rechtzeitig eingebracht sind, richtet sich

nach den bisherigen Bestimmungen über die bezüglichen

Fristen beim Verwaltungsgerichtshof.

Artikel V.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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