211. Verordnung: NS-Polizeiaufsichts-VO.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Verfassungsgesetzes vom
8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, über das Verbot
der NSDAP (Verbotsgesetz) wird verordnet
§ 1. Personen, auf die § 17 des Verbotsgesetzes
Anwendung findet, können, wenn dies im Interesse
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe
und Ordnung geboten erscheint, durch Bescheid
der zuständigen Verwaltungsbehörde unter
Polizeiaufsicht gestellt werden (Gesetz vom
10. Mai 1873, R. G. Bl. Nr. 108).
§ 2. (1) Zur Verhängung der Polizeiaufsicht sind
die nach dem Wohnsitz oder, wenn ein solcher
nicht gegeben ist, nach dem Aufenthalt der unter
Polizeiaufsicht zu stellenden Person zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten mit
staatlichen Polizeibehörden, diese Behörden berufen.
(2) In dem Bescheid, mit dem die Stellung
unter Polizeiaufsicht verfügt wird, ist auszusprechen,
ob und welche der im § 9, lit. a und c, des
Gesetzes vom 10. Mai 1873, R. G. Bl. Nr. 108,
vorgesehenen Freiheitsbeschränkungen zur Anwendung
kommen.
§ 3. (1) Die Stellung unter Polizeiaufsicht ist
nur so lange aufrechtzuerhalten, als ihr Zweck
es erfordert.
(2) Wenn die Dauer der Polizeiaufsicht von
vornherein nicht bestimmt werden kann, hat die
Behörde, die dieselbe verhängt hat, nach Ablauf
Von drei Monaten nach der Verfügung und in
der Folgezeit jeweils nach Ablauf weiterer drei
Monate von Amts wegen zu überprüfen, ob die
Voraussetzungen für die Aufhebung der Polizeiaufsicht
gegeben sind.