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211_1945 AT

211. Verordnung: NS-Polizeiaufsichts-VO.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 211. Verordnung: NS-Polizeiaufsichts-VO.

Auf Grund des Verfassungsgesetzes vom

8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, über das Verbot

der NSDAP (Verbotsgesetz) wird verordnet

§ 1. Personen, auf die § 17 des Verbotsgesetzes

Anwendung findet, können, wenn dies im Interesse

der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe

und Ordnung geboten erscheint, durch Bescheid

der zuständigen Verwaltungsbehörde unter

Polizeiaufsicht gestellt werden (Gesetz vom

10. Mai 1873, R. G. Bl. Nr. 108).

§ 2. (1) Zur Verhängung der Polizeiaufsicht sind

die nach dem Wohnsitz oder, wenn ein solcher

nicht gegeben ist, nach dem Aufenthalt der unter

Polizeiaufsicht zu stellenden Person zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten mit

staatlichen Polizeibehörden, diese Behörden berufen.

(2) In dem Bescheid, mit dem die Stellung

unter Polizeiaufsicht verfügt wird, ist auszusprechen,

ob und welche der im § 9, lit. a und c, des

Gesetzes vom 10. Mai 1873, R. G. Bl. Nr. 108,

vorgesehenen Freiheitsbeschränkungen zur Anwendung

kommen.

§ 3. (1) Die Stellung unter Polizeiaufsicht ist

nur so lange aufrechtzuerhalten, als ihr Zweck

es erfordert.

(2) Wenn die Dauer der Polizeiaufsicht von

vornherein nicht bestimmt werden kann, hat die

Behörde, die dieselbe verhängt hat, nach Ablauf

Von drei Monaten nach der Verfügung und in

der Folgezeit jeweils nach Ablauf weiterer drei

Monate von Amts wegen zu überprüfen, ob die

Voraussetzungen für die Aufhebung der Polizeiaufsicht

gegeben sind.

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