210a. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten und der Absonderungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet
Artikel 1
Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend anzeigepflichtige
übertragbare Krankheiten, BGBl. II Nr. 456/2001, wird wie folgt geändert
Im § 1 wird nach der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, folgende Z 5 wird angefügt
„5. Erkrankungen, Todesfälle und Verdachtsfälle an SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome).“
Artikel 2
Die Verordnung des Ministers des Inneren betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger
und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen (Absonderungsverordnung),
RGBl. Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 75/1989, wird wie folgt geändert
Im § 4 erster Satz wird nach der Wendung „Poliomyelitis anterior acuta“ die Wortfolge „und SARS (Severe
Acute Respiratory Syndrome)“ eingefügt.