Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210_2003 AT

210a. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten und der Absonderungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210a. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten und der Absonderungsverordnung

Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich

des § 5 Abs. 1 Z 1 und § 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen verordnet

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf

Grund

1. der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion

von Gütern,

2. der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und

3. der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen

auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft

gemäß dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken

im „Produzierenden Bereich“ zu erstellen.

Periodizität, Kontinuität

§ 2. Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat

(Berichtsperiode) durchzuführen.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind

1. Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen) und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene

(Betriebe) gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen

Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,

2. Arbeitsgemeinschaften und

3. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),

die eine Tätigkeit gemäß Abteilung 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend

die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit

diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung

eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Die örtliche Ebene im Sinne Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich

durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abteilungen 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung

(EWG) Nr. 3037/90 bestimmt.

(3) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit auf örtlicher

Ebene) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche

Einheiten auf örtlicher Ebene) führen.

(4) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich

zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer

von einer Million Euro verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung)

einem Unternehmen obliegt.

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4. (1) Es sind zu erheben

1. bei allen statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die unter Punkt 1 bis 3 der Anlage I zu dieser

Verordnung angeführten Merkmale;

2. bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben und Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen

gemäß Z 1

a) die unter Punkt 4 der Anlage I zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;

b) die Art der erzeugten Produkte und erbrachten Leistungen gemäß „PRODCOM-Liste“ der

Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 und Anlage II zu dieser Verordnung und

c) bezogen auf die einzelne Art der Produkte und Leistungen deren Menge und Wert, wobei die

Menge und der Wert entsprechend Punkt 7 der Anlage I zu dieser Verordnung zu gliedern ist;

3. bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im

Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 17, 18, 21, 24,

27 bis 35 und 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ausüben, zusätzlich zu den

Merkmalen gemäß Z 1 und 2 die unter Punkt 5 der Anlage I zu dieser Verordnung angeführten

Merkmale;

4. bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im

Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 45 des Anhanges

zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1

bis 3

a) der Wert der Auftragseingänge von öffentlichen Auftraggebern, die dem Sektor Staat im Sinne

der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 angehören,

b) die Erstattungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bauarbeiter-

Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 sowie

c) Erstattungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz;

5. bei Unternehmen zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 die unter Punkt 6 der Anlage I zu

dieser Verordnung angeführten Merkmale;

6. bei Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 und gegebenenfalls

gemäß Z 3 und 4 die unter Punkt 6 der Anlage I zu dieser Verordnung angeführten Merkmale.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht zu erheben

1. bei statistischen Einheiten, über die gemäß § 6 Abs. 3 Auskunftspflicht besteht, die Merkmale

gemäß der Punkte 3.2 sowie 5 der Anlage I zu dieser Verordnung;

2. bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im

Bereich „Zimmerei, Dachdeckerei, Bauspenglerei, Abdichtung [45.22 des Anhanges zur Verordnung

(EWG) Nr. 3037/90], Bauinstallation [45.3 des Anhanges zur Verordnung (EWG)

Nr. 3037/90] oder sonstiger Ausbau [45.4 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90]“

tätig sind, die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a.

Erhebungsart

§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben

1. die Merkmale

a) gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) der Anlage I zu dieser Verordnung durch Heranziehung

der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;

b) gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale), Punkt 2 (Beschäftigte) und Punkt 3 (Arbeitskosten

und Verdienste) der Anlage I zu dieser Verordnung sowie gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 lit. c durch

Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

c) gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) und Punkt 6 (Umsatz) der Anlage I zu dieser Verordnung

durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;

d) gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) und Punkt 2 (Beschäftigte) der Anlage I zu dieser

Verordnung sowie § 4 Abs. 1 Z 4 lit. b durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom „Arbeitsmarktservice

Österreich“ (§ 1 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz);

2. die übrigen Merkmale durch Befragung bei den statistischen Einheiten.

(2) Soweit die Merkmale gemäß Abs.1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden

können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies

auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Daten durch Befragung bei den statistischen

Einheiten zu erheben.

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz

2000 über

1. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 sowie Betriebe gewerblicher Art gemäß § 3 Abs. 1

Z 3 mit mehr als 19 Beschäftigten;

2. Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen sowie Arbeitsgemeinschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 2,

unabhängig von der Beschäftigtenzahl;

3. alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen

Unternehmen und Betriebe gewerblicher Art mit mehr als 19 Beschäftigten sowie Arbeitsgemeinschaften.

(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht

1. bei Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Arbeitsgemeinschaften ab deren Gründung

bis zu ihrer Auflösung;

2. bei neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Unternehmen und Betrieben

gewerblicher Art mit mehr als 19 Beschäftigten für das Kalenderjahr ihrer Gründung oder Entstehung,

in weiterer Folge gemäß Z 3;

3. bei Unternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 sowie Betrieben gewerblicher Art gemäß § 3 Abs. 1 Z 3,

die am 30. September mehr als 19 Beschäftigte hatten, für das jeweils folgende Kalenderjahr.

(3) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 und 2 erfassten statistischen

Einheiten in einem der Wirtschaftzweige gemäß Abteilung 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung

(EWG) Nr. 3037/90 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen Unternehmen,

so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 mit

zehn bis 19 Beschäftigten, beginnend mit den statistischen Einheiten mit 19 Beschäftigten und in der

Folge jeweils um einen weniger, bis 90% des Gesamtumsatzes erreicht sind.

(4) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften

des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 3 Auskunftspflicht

besteht, im eigenen Namen betreiben.

Erhebungsunterlagen

§ 7. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet

aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen

sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 4 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik

Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und

diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich an die

in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und

die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 9. (1) Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

sowie das Arbeitsmarktservice Österreich haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 auf Verlangen,

jedoch bis spätestens zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats, der Bundesanstalt Statistik

Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Finanzverwaltung, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice

Österreich stellen darüber hinaus auf Anfrage der Bundesanstalt Statistik Österreich alle Angaben

zur Verfügung, welche die Steuerpflichtigen den Verwaltungen mitteilen, um steuerrechtlichen bzw.

versicherungsrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen und die geeignet sind, die Qualität der Statistiken

zu verbessern sowie die Belastung der Auskunftspflichtigen zu verringern.

Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 10. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die

Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Aus-

kunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu

belehren.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 11. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine

geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der

jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 12. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in

folgender Fassung anzuwenden

1. Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion

von Gütern, ABl. Nr. L 374/1 vom 31. Dezember 1991 S 1 (CELEX-Nr. 31991R3924);

2. Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 5. Juni 1998 S 1

(CELEX-Nr. 31998R1156);

3. Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen

auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom

30. November 1996, S 1 (CELEX-Nr. 31996R2223), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)

Nr. 113/2002, ABl. Nr. L 021 vom 24. Jänner 2002, S 3 (CELEX-Nr. 32002R0113);

4. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und

Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1 (CELEX-

Nr. 31993R0696);

5. Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in

der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1 (CELEX-

Nr. 31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29/2002, ABl. Nr. L 6 vom

10. Jänner 2002 S 3 (CELEX-Nr. 32002R0029);

6. Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 155/2002;

7. Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 113/1998;

8. Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 100/2002;

9. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 89/2002;

10. Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 158/2002;

11. Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 142/2000.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →