210a. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten und der Absonderungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich
des § 5 Abs. 1 Z 1 und § 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen verordnet
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf
Grund
1. der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion
von Gütern,
2. der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und
3. der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft
gemäß dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken
im „Produzierenden Bereich“ zu erstellen.
Periodizität, Kontinuität
§ 2. Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat
(Berichtsperiode) durchzuführen.
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
1. Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen) und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene
(Betriebe) gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen
Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,
2. Arbeitsgemeinschaften und
3. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),
die eine Tätigkeit gemäß Abteilung 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend
die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit
diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung
eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Die örtliche Ebene im Sinne Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich
durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abteilungen 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 bestimmt.
(3) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit auf örtlicher
Ebene) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche
Einheiten auf örtlicher Ebene) führen.
(4) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich
zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer
von einer Million Euro verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung)
einem Unternehmen obliegt.
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben
1. bei allen statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die unter Punkt 1 bis 3 der Anlage I zu dieser
Verordnung angeführten Merkmale;
2. bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben und Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen
gemäß Z 1
a) die unter Punkt 4 der Anlage I zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;
b) die Art der erzeugten Produkte und erbrachten Leistungen gemäß „PRODCOM-Liste“ der
Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 und Anlage II zu dieser Verordnung und
c) bezogen auf die einzelne Art der Produkte und Leistungen deren Menge und Wert, wobei die
Menge und der Wert entsprechend Punkt 7 der Anlage I zu dieser Verordnung zu gliedern ist;
3. bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im
Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 17, 18, 21, 24,
27 bis 35 und 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ausüben, zusätzlich zu den
Merkmalen gemäß Z 1 und 2 die unter Punkt 5 der Anlage I zu dieser Verordnung angeführten
Merkmale;
4. bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im
Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 45 des Anhanges
zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1
bis 3
a) der Wert der Auftragseingänge von öffentlichen Auftraggebern, die dem Sektor Staat im Sinne
der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 angehören,
b) die Erstattungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 sowie
c) Erstattungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz;
5. bei Unternehmen zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 die unter Punkt 6 der Anlage I zu
dieser Verordnung angeführten Merkmale;
6. bei Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 und gegebenenfalls
gemäß Z 3 und 4 die unter Punkt 6 der Anlage I zu dieser Verordnung angeführten Merkmale.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht zu erheben
1. bei statistischen Einheiten, über die gemäß § 6 Abs. 3 Auskunftspflicht besteht, die Merkmale
gemäß der Punkte 3.2 sowie 5 der Anlage I zu dieser Verordnung;
2. bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im
Bereich „Zimmerei, Dachdeckerei, Bauspenglerei, Abdichtung [45.22 des Anhanges zur Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90], Bauinstallation [45.3 des Anhanges zur Verordnung (EWG)
Nr. 3037/90] oder sonstiger Ausbau [45.4 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90]“
tätig sind, die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a.
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben
1. die Merkmale
a) gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) der Anlage I zu dieser Verordnung durch Heranziehung
der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;
b) gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale), Punkt 2 (Beschäftigte) und Punkt 3 (Arbeitskosten
und Verdienste) der Anlage I zu dieser Verordnung sowie gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 lit. c durch
Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
c) gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) und Punkt 6 (Umsatz) der Anlage I zu dieser Verordnung
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
d) gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) und Punkt 2 (Beschäftigte) der Anlage I zu dieser
Verordnung sowie § 4 Abs. 1 Z 4 lit. b durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom „Arbeitsmarktservice
Österreich“ (§ 1 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz);
2. die übrigen Merkmale durch Befragung bei den statistischen Einheiten.
(2) Soweit die Merkmale gemäß Abs.1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden
können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies
auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Daten durch Befragung bei den statistischen
Einheiten zu erheben.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz
2000 über
1. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 sowie Betriebe gewerblicher Art gemäß § 3 Abs. 1
Z 3 mit mehr als 19 Beschäftigten;
2. Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen sowie Arbeitsgemeinschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 2,
unabhängig von der Beschäftigtenzahl;
3. alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen
Unternehmen und Betriebe gewerblicher Art mit mehr als 19 Beschäftigten sowie Arbeitsgemeinschaften.
(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht
1. bei Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Arbeitsgemeinschaften ab deren Gründung
bis zu ihrer Auflösung;
2. bei neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Unternehmen und Betrieben
gewerblicher Art mit mehr als 19 Beschäftigten für das Kalenderjahr ihrer Gründung oder Entstehung,
in weiterer Folge gemäß Z 3;
3. bei Unternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 sowie Betrieben gewerblicher Art gemäß § 3 Abs. 1 Z 3,
die am 30. September mehr als 19 Beschäftigte hatten, für das jeweils folgende Kalenderjahr.
(3) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 und 2 erfassten statistischen
Einheiten in einem der Wirtschaftzweige gemäß Abteilung 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen Unternehmen,
so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 mit
zehn bis 19 Beschäftigten, beginnend mit den statistischen Einheiten mit 19 Beschäftigten und in der
Folge jeweils um einen weniger, bis 90% des Gesamtumsatzes erreicht sind.
(4) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften
des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 3 Auskunftspflicht
besteht, im eigenen Namen betreiben.
Erhebungsunterlagen
§ 7. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet
aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen
sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 4 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik
Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und
diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich an die
in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und
die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9. (1) Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
sowie das Arbeitsmarktservice Österreich haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 auf Verlangen,
jedoch bis spätestens zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats, der Bundesanstalt Statistik
Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Finanzverwaltung, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice
Österreich stellen darüber hinaus auf Anfrage der Bundesanstalt Statistik Österreich alle Angaben
zur Verfügung, welche die Steuerpflichtigen den Verwaltungen mitteilen, um steuerrechtlichen bzw.
versicherungsrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen und die geeignet sind, die Qualität der Statistiken
zu verbessern sowie die Belastung der Auskunftspflichtigen zu verringern.
Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 10. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die
Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Aus-
kunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu
belehren.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 11. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine
geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der
jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 12. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in
folgender Fassung anzuwenden
1. Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion
von Gütern, ABl. Nr. L 374/1 vom 31. Dezember 1991 S 1 (CELEX-Nr. 31991R3924);
2. Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 5. Juni 1998 S 1
(CELEX-Nr. 31998R1156);
3. Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom
30. November 1996, S 1 (CELEX-Nr. 31996R2223), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 113/2002, ABl. Nr. L 021 vom 24. Jänner 2002, S 3 (CELEX-Nr. 32002R0113);
4. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und
Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1 (CELEX-
Nr. 31993R0696);
5. Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in
der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1 (CELEX-
Nr. 31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29/2002, ABl. Nr. L 6 vom
10. Jänner 2002 S 3 (CELEX-Nr. 32002R0029);
6. Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 155/2002;
7. Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 113/1998;
8. Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 100/2002;
9. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 89/2002;
10. Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 158/2002;
11. Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/2000.