210. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere
Staaten ihre Notifikationsurkunden zum Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe
c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der
Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. III
Nr. 38/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 50/2001) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Notifikationsurkunde
Belgien 12. März 2002
Griechenland 11. April 2001
Niederlande 28. März 2002
Portugal 3. Dezember 2001
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Notifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
Griechenland
Die Gerichtsbarkeit für Straftaten der Bestechung liegt bei den griechischen Gerichten, wenn einer
der Fälle nach Art. 7 Abs. 1 des durch das vorgenannte Gesetz angenommenen Übereinkommens gegeben
ist.
Die Bestimmungen des Gesetzes finden auch dann Anwendung, wenn die betreffende Straftat durch
einen griechischen Staatsangehörigen im Ausland begangen wurde, selbst wenn sie nach dem Recht des
Staates, in dem sie begangen wurde, nicht strafbar ist.
Gemäß Art. 10 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens ist Griechenland in den Fällen nach
Art. 10 Abs. 2 Buchstaben b und c dieses Übereinkommens durch dessen Art. 10 Abs. 1 nicht gebunden.
Gemäß Art. 12 Abs. 4 des Übereinkommens akzeptiert Griechenland die in diesem Artikel geregelte
Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungsersuchen, die
von seinen Gerichten gestellt werden.
Niederlande
Vorbehalt zu Artikel 7
Die niederländische Regierung erklärt, dass die Niederlande in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 in den nachstehenden
Fällen die Gerichtsbarkeit ausüben können
Buchstabe a
im Falle einer Straftat, die ganz oder teilweise im niederländischen Hoheitsgebiet begangen worden
ist;
Buchstabe b
im Falle einer Straftat nach Art. 2, wenn es sich um niederländische Beamte handelt, und ferner,
wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, die keine Beamten sind, soweit die Handlung
nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
im Falle von Straftaten nach den Art. 3 und 4, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige
und niederländische Beamte handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in
dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
Buchstabe c
Wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften
des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
Buchstabe d
Wenn es sich um Bedienstete eines Organs der Europäischen Gemeinschaften mit Sitz in den Niederlanden
oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschaffenen
Einrichtung mit Sitz in den Niederlanden handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des
Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist.
Portugal
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Portugal Folgendes
a) Handelt es sich bei dem Straftäter um einen portugiesischen Staatsangehörigen, der jedoch kein
nationaler Beamter ist, so wendet Portugal die Bestimmung der Gerichtsbarkeit nach Art. 7
Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens nur an, wenn
– der Straftäter sich in Portugal befindet;
– die begangene Straftat auch nach dem am Tatort geltenden Recht geahndet wird, es sei denn,
an diesem Ort wird keine Gerichtsbarkeit in Bezug auf Sanktionen ausgeübt;
– die Tat überdies eine auslieferungsfähige Straftat darstellt und der Auslieferung nicht stattgegeben
werden kann.
b) Portugal wendet die Bestimmung über die Gerichtsbarkeit nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe c des
Übereinkommens nicht an.
Zu Art. 12 Abs. 4 erklärt Portugal, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Vorabentscheidung
betreffend die Auslegung des Übereinkommens gemäß Art. 12 Abs. 3 des Übereinkommens anerkennt.
Im Rahmen des Art. 13 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es das Übereinkommen
in ihren Beziehungen zu den anderen Mitgliedstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, anwendet.