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210_2002 AT

210. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere

Staaten ihre Notifikationsurkunden zum Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe

c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der

Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. III

Nr. 38/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 50/2001) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Notifikationsurkunde

Belgien 12. März 2002

Griechenland 11. April 2001

Niederlande 28. März 2002

Portugal 3. Dezember 2001

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Notifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

Griechenland

Die Gerichtsbarkeit für Straftaten der Bestechung liegt bei den griechischen Gerichten, wenn einer

der Fälle nach Art. 7 Abs. 1 des durch das vorgenannte Gesetz angenommenen Übereinkommens gegeben

ist.

Die Bestimmungen des Gesetzes finden auch dann Anwendung, wenn die betreffende Straftat durch

einen griechischen Staatsangehörigen im Ausland begangen wurde, selbst wenn sie nach dem Recht des

Staates, in dem sie begangen wurde, nicht strafbar ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens ist Griechenland in den Fällen nach

Art. 10 Abs. 2 Buchstaben b und c dieses Übereinkommens durch dessen Art. 10 Abs. 1 nicht gebunden.

Gemäß Art. 12 Abs. 4 des Übereinkommens akzeptiert Griechenland die in diesem Artikel geregelte

Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungsersuchen, die

von seinen Gerichten gestellt werden.

Niederlande

Vorbehalt zu Artikel 7

Die niederländische Regierung erklärt, dass die Niederlande in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 in den nachstehenden

Fällen die Gerichtsbarkeit ausüben können

Buchstabe a

im Falle einer Straftat, die ganz oder teilweise im niederländischen Hoheitsgebiet begangen worden

ist;

Buchstabe b

im Falle einer Straftat nach Art. 2, wenn es sich um niederländische Beamte handelt, und ferner,

wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, die keine Beamten sind, soweit die Handlung

nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

im Falle von Straftaten nach den Art. 3 und 4, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige

und niederländische Beamte handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in

dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

Buchstabe c

Wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften

des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

Buchstabe d

Wenn es sich um Bedienstete eines Organs der Europäischen Gemeinschaften mit Sitz in den Niederlanden

oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschaffenen

Einrichtung mit Sitz in den Niederlanden handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des

Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist.

Portugal

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Portugal Folgendes

a) Handelt es sich bei dem Straftäter um einen portugiesischen Staatsangehörigen, der jedoch kein

nationaler Beamter ist, so wendet Portugal die Bestimmung der Gerichtsbarkeit nach Art. 7

Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens nur an, wenn

– der Straftäter sich in Portugal befindet;

– die begangene Straftat auch nach dem am Tatort geltenden Recht geahndet wird, es sei denn,

an diesem Ort wird keine Gerichtsbarkeit in Bezug auf Sanktionen ausgeübt;

– die Tat überdies eine auslieferungsfähige Straftat darstellt und der Auslieferung nicht stattgegeben

werden kann.

b) Portugal wendet die Bestimmung über die Gerichtsbarkeit nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe c des

Übereinkommens nicht an.

Zu Art. 12 Abs. 4 erklärt Portugal, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Vorabentscheidung

betreffend die Auslegung des Übereinkommens gemäß Art. 12 Abs. 3 des Übereinkommens anerkennt.

Im Rahmen des Art. 13 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es das Übereinkommen

in ihren Beziehungen zu den anderen Mitgliedstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, anwendet.

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