210. Verordnung: Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 und 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993,
wird verordnet
Zweck
§ 1. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte von Leuchtstofflampen,
ABl. Nr. L 279/33 vom 1. November 2000, in österreichisches Recht umgesetzt.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen gemäß der
Definition in Abschnitt 3.4 der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE EN
50294:1998-11 (Anhang VI), die entweder als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut in
Verkehr gebracht werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Typen von Vorschaltgeräten
1. In Lampen integrierte Vorschaltgeräte;
2. Vorschaltgeräte, die speziell für Leuchten zum Einbau in Möbel ausgelegt sind und einen nicht
austauschbaren Teil der Leuchte bilden, der nicht getrennt von der Leuchte geprüft werden kann;
3. Vorschaltgeräte, die entweder in Form von Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut aus
dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgeführt werden sollen.
Zulässige Geräte
§ 3. (1) Vorschaltgeräte, die unter diese Verordnung fallen dürfen nur dann in Verkehr gebracht
werden, wenn ihre Leistungsaufnahme die gemäß § 8 zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens
im Europäischen Wirtschaftraum (EWR) anzuwendende, in Anhang III bzw. Anhang IV festgelegte,
maximale Eingangsleistung der Vorschaltgeräte-Lampe-Schaltung nicht übersteigt.
(2) Die Vorschaltgeräte sind in die Kategorien gemäß Anhang I einzuteilen.
(3) Bei der Ermittlung der für ein bestimmtes Vorschaltgerät zutreffenden maximalen Eingangsleistung
der Vorschaltgeräte-Lampe-Schaltung ist Anhang II zu beachten.
(4) Bei Vorschaltgeräten, die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sind, ist davon auszugehen,
dass sie den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.
(5) Der Hersteller eines von dieser Verordnung erfassten Vorschaltgerätes, sein im EWR ansässiger
Bevollmächtigter oder die für das erstmalige Inverkehrbringen im EWR verantwortliche Person hat dafür
zu sorgen, dass jedes in Verkehr gebrachte Vorschaltgerät den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.
Konformitätsbewertung
§ 4. (1) Die auf Vorschaltgeräte anzuwendenden Verfahren der Konformitätsbewertung und die
Pflichten hinsichtlich der Durchführung der Konformitätsbewertung und der Anbringung der CE-Kennzeichnung
sind in Anhang V festgelegt.
(2) Im Zuge der Konformitätsbewertung nach Abs. 1 hat der Hersteller des Vorschaltgerätes die
Leistungsaufnahme jedes Vorschaltgerätes gemäß den in der Österreichischen Bestimmung für die
Elektrotechnik ÖVE EN 50294:1998-11 (Anhang VI) festgelegten Verfahren festzustellen und die Konformität
des Vorschaltgerätes mit den Anforderungen des § 3 Abs. 1 nachzuweisen.
CE-Kennzeichnung
§ 5. Jedes Vorschaltgerät, das entweder als Einzelkomponente oder in eine Leuchte eingebaut in
Verkehr gebracht wird, muss die CE-Kennzeichnung tragen. Die weiteren Bestimmungen bezüglich
Aussehen, Anbringung und Bedeutung der CE-Kennzeichnung sind in Anhang V angegeben.
Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Untersagung
§ 6. (1) Stellt die Behörde nach § 13 ETG 1992 im Zuge der gesetzlichen Überwachung (§ 8 Abs. 5
ETG 1992) fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist,
1. wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im
EWR Verantwortliche in Österreich ansässig ist, diesem durch Bescheid und unter Setzung einer
angemessenen Frist aufzutragen, das Produkt mit den Vorschriften in Einklang zu bringen und
den Verstoß unter den im Bescheid festgelegten Auflagen zu beenden;
2. wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im
EWR Verantwortliche nicht in Österreich ansässig ist, derjenige, der für das Inverkehrbringen in
Österreich verantwortlich ist, auf die Folgen des Fortbestehens der Vorschriftswidrigkeit (Abs. 2)
über eine zugleich mitgeteilte angemessene Frist hinaus ausdrücklich aufmerksam zu machen.
(2) Falls die Gesetzwidrigkeit über die gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist hinaus weiterbesteht, hat die
Behörde gemäß § 8 Abs. 5 und § 9 ETG 1992 das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts mit
Bescheid zu untersagen.
Schutzklausel
§ 7. (1) Jede behördliche Maßnahme nach § 6 Abs. 2 ist zusammen mit ihrer Begründung vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(2) Sofern der Bescheid nach § 6 Abs. 2 nicht ohnedies an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten
oder den für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortlichen ergangen ist, ist dieser von den
behördlichen Maßnahmen unter Angabe der möglichen Rechtsmittel zu verständigen.
Übergangsbestimmungen
§ 8. (1) Vorschaltgeräte, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 20. Mai 2002 in
Verkehr gebracht werden.
(2) Für Vorschaltgeräte, die im Zeitraum vom 21. Mai 2002 bis zum 20. November 2005 im EWR
erstmals in Verkehr gebracht werden sind zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser
Verordnung die Werte des Anhanges III anzuwenden.
(3) Für Vorschaltgeräte, die ab 21. November 2005 im EWR erstmals in Verkehr gebracht werden
sind zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung die Werte des Anhanges
IV anzuwenden.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Albanien am 27. Juni 2001 seine
Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
(BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 126/2001) hinterlegt.