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210. Verordnung: 99. Änderung der Arzneitaxe

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 210. Verordnung: 99. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,

BGBl. I Nr. 120/1998, wird verordnet

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 4/2000, wird wie folgt geändert

1. Die §§ 1 bis 10 lauten samt Überschriften

„Erstellung der Arzneitaxe

§ 1. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Preise für die an den

Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Vergütungssätze für die bei der

Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten nach den Bestimmungen der in

Anlage A dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze zu errechnen und als Anlage B zu dieser Verordnung

mit der Bezeichnung „Österreichische Arzneitaxe“ kundzumachen.

(2) Die Preise der Österreichischen Arzneitaxe sind Höchstpreise.

(3) Während des Übergangszeitraumes für die Währungsumstellung von Schilling auf Euro vom

1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 sind alle Berechnungen und Rundungen in österreichischen

Schilling durchzuführen. Einkaufspreise sind gegebenenfalls in Schilling umzurechnen. Die gemäß der

Arzneitaxe ermittelten gerundeten Schillingbeträge können allenfalls (wieder) in Euro umgerechnet

werden.

§ 2. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Taxansätze von Amts

wegen oder auf Antrag einer der in der Taxkommission (§ 8) vertretenen Körperschaften neu zu

berechnen, wenn sich eine Änderung des der Berechnung der Taxansätze zu Grunde gelegten Durchschnittspreises

von mehr als 10 vH zufolge Schwankungen der Einkaufspreise ergibt.

(2) Die gemäß Abs. 1 geänderten Taxansätze sind im Bedarfsfalle zu jedem Kalendervierteljahr

kundzumachen. Die geänderten Taxansätze dürfen erst mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten

angewendet werden.

Gewährung von Nachlässen

§ 3. (1) Die Apotheker und hausapothekenführenden Ärzte haben dem Bund, den Ländern und

Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung

und gemeinnützigen Krankenanstalten als begünstigte Bezieher bei der Rechnungslegung über die

abgegebenen Waren einen Nachlass nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.

(2) Der Nachlass wird von der ohne Mehrwertsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge

vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile erstellt und beträgt

1. für Apotheker bei einem Jahresumsatz der rechnungslegenden Apotheke mit allen begünstigten

Beziehern

a) bis 3000000,00 S (220000 Euro) ............................................................................... 5,71 vH,

b) von 3000001,00 S (220000,01 Euro) bis 4000000,00 S (290000,00 Euro)............ 7,62 vH,

c) von 4000001,00 S (290000,01 Euro) bis 8000000,00 S (580000,00 Euro)............ 10,67 vH,

d) von 8000001,00 S (580000,01 Euro) bis 12000000,00 S (870000,00 Euro).......... 11,72 vH,

e) über 12000000,00 S (870000,00 Euro)...................................................................... 12,10 vH;

2. für hausapothekenführende Ärzte bei einem Jahresumsatz des rechnungslegenden hausapothekenführenden

Arztes mit allen begünstigten Beziehern

a) bis 600000,00 S (43600,00 Euro) ............................................................................... 5,50 vH,

b) von 600000,01 S (43600,01 Euro) bis 900000,00 S (65400,00 Euro)...................... 6,50 vH,

c) über 900000,00 S (65400,00 Euro)............................................................................. 11,20 vH;

Arzneispezialitäten der Anlage A I Z 2b mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 2800,00 S

(203,43 Euro) sind von der Nachlassgewährung ausgenommen.

(3) Der Zeitraum für die Nachlassgewährung läuft, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, jeweils vom

1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres; hiebei ist für die Feststellung der Höhe des Nachlasses

gemäß Abs. 2 der Jahresumsatz mit allen begünstigten Beziehern in der Zeit vom 1. Jänner bis zum

31. Dezember des dem Beginn des Zeitraumes für die Nachlassgewährung vorangegangenen Kalenderjahres

heranzuziehen.

(4) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung zur

Führung einer ärztlichen Hausapotheke ist der Apotheker bzw. der die Hausapotheke führende Arzt

berechtigt, ab dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des Zwölften vollen Kalendermonates des Betriebes den

in Abs. 2 Z 1 lit. a bzw. Abs. 2 Z 2 lit. a festgesetzten Nachlass vorläufig zu verrechnen.

(5) Wird eine öffentliche Apotheke von einem anderen Apotheker übernommen oder die Bewilligung

zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke dem Nachfolger eines Arztes, der am selben Ort eine ärztliche

Hausapotheke geführt hat, erteilt, so ist bis zum 30. Juni des der Übernahme bzw. der Bewilligung

folgenden Jahres der gleiche Nachlass zu gewähren, zu dem der übergebende Apotheker bzw. der bisher

die Hausapotheke führende Arzt verpflichtet gewesen wäre.

(6) Jahresumsatz im Sinne dieser Verordnung ist die Summe aller von der Apotheke bzw. dem

hausapothekenführenden Arzt in einem Kalenderjahr für Rechnung von begünstigten Beziehern getätigten

Umsätze. Die Höhe des Jahresumsatzes ergibt sich durch Addition der von der Apotheke bzw. dem

hausapothekenführenden Arzt gegenüber den begünstigten Beziehern bei den Rechnungslegungen

ausgewiesenen Endsummen der ohne Mehrwertsteuer, jedoch vor Abzug der Pflichtnachlässe und vor

Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile ermittelten Rechnungsbeträge.

§ 4. (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat auf Grund des von den Apothekern im

vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Jahresumsatzes (§ 3 Abs. 6) die Höhe des den begünstigten

Beziehern zustehenden Nachlasses festzustellen, der bei Rechnungslegungen über Umsätze einzuräumen

ist, die für deren Rechnung in der Zeit vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden

Jahres getätigt werden bzw. festzustellen, ob für die Höhe des Nachlasses die Bestimmungen des § 3

Abs. 4 oder 5 maßgebend sind.

(2) Die Namen der Apotheken sind von der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich unter

Angabe der Höhe des jeweils zu gewährenden Nachlasses in einem Verzeichnis zusammenzufassen.

Dieses Verzeichnis ist bis 30. Juni des laufenden Jahres dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger und den sonstigen in Betracht kommenden begünstigten Beziehern zuzuleiten.

Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat gleichzeitig den Apothekern die Höhe des von ihnen

den begünstigten Beziehern zu gewährenden Nachlasses bekannt zu geben. Der Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger hat die ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung

hievon in Kenntnis zu setzen.

(3) Innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Verzeichnisses bzw. nach Bekanntgabe der

Höhe des Nachlasses an den Apotheker kann seitens der begünstigten Bezieher, der Apotheker bzw. des

Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung

des Verzeichnisses bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingebracht werden. Über

den Antrag entscheidet die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich nach nochmaliger Prüfung der

Sach- und Rechtslage. Auf Verlangen hat die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger Einsicht in die bezüglichen Unterlagen zu

gewähren.

(4) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke ist die Pharmazeutische Gehaltskasse für

Österreich nach Ablauf der im § 3 Abs. 4 genannten Frist verpflichtet, den in den ersten zwölf vollen

Kalendermonaten nach dem Eröffnungstag der Apotheke tatsächlich getätigten Umsatz mit den

begünstigten Beziehern und den auf Grund dieses Umsatzes für den Zeitraum ab dem Eröffnungstag bis

zum Ablauf des Zwölften vollen Kalendermonates gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 zu verrechnenden Nachlass von

Amts wegen endgültig festzustellen. Diese Feststellung gilt so lange, bis eine Einstufung zum 1. Juli

gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 möglich ist. Der beteiligte Apotheker, die betroffenen begünstigten

Bezieher sowie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind vom Ergebnis der

Feststellung zu benachrichtigen. Bei Veränderung des bisher gewährten Nachlasses hat der beteiligte

Apotheker den begünstigten Beziehern die Differenzbeträge zurückzuerstatten.

§ 5. (1) Hausapothekenführende Ärzte, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b

zutreffen, haben alljährlich bis 30. April dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

eine Zusammenstellung über die Höhe der im vergangenen Kalenderjahr mit den begünstigten

Beziehern getätigten Umsätze zu übermitteln.

(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische

Ärztekammer haben einvernehmlich die Höhe des Nachlasses festzustellen, der für die Zeit vom 1. Juli

des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu gewähren ist, soweit nicht für die Höhe des

Nachlasses die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 oder 5 maßgebend sind.

(3) Die Namen jener hausapothekenführenden Ärzte, die zur Gewährung eines Nachlasses gemäß § 3

Abs. 2 lit. a oder b verpflichtet sind, sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

in einem Verzeichnis unter Angabe der Höhe des jeweils zu gewährenden Nachlasses zusammenzufassen.

Dieses Verzeichnis ist bis zum 30. Juni vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

der Österreichischen Ärztekammer, den Sozialversicherungsträgern und den sonstigen

in Betracht kommenden begünstigen Beziehern zuzuleiten. Die Österreichische Ärztekammer hat den in

diesem Verzeichnis angeführten Ärzten die Höhe des von ihnen den begünstigten Beziehern zu

gewährenden Nachlasses bekannt zu geben.

(4) Jeder begünstigte Bezieher oder der eine Hausapotheke führende Arzt kann innerhalb von sechs

Wochen einen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Verzeichnisses bzw. auf Berichtigung der

Höhe des Nachlasses beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einbringen. Über

den Antrag entscheiden der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische

Ärztekammer einvernehmlich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage.

(5) Hat im Falle der erstmaligen Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke der die

Hausapotheke führende Arzt bis zum Ablauf von zwölf vollen Kalendermonaten ab dem Eröffnungstag

den begünstigen Beziehern den im § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a festgesetzten Nachlass gewährt (§ 3 Abs. 4), so ist

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von Amts wegen bzw. über Antrag

eines ihm angeschlossenen Trägers der Sozialversicherung nach Ablauf der ersten zwölf vollen Kalendermonate

nach dem Eröffnungstag verpflichtet, von dem die Hausapotheke führenden Arzt innerhalb einer

angemessenen Frist die Vorlage einer Zusammenstellung über die Höhe der in den ersten zwölf vollen

Kalendermonaten der Führung der Hausapotheke mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsätze zu

verlangen. Der Hauptverband hat sodann im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer auf

Grund des in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten nach dem Eröffnungstag tatsächlich getätigten

Umsatzes mit den begünstigten Beziehern zu überprüfen, in welcher Höhe der nach § 3 Abs. 2

vorgesehene Nachlass für die Zeit ab dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des vollen zwölften Kalendermonates

zu gewähren ist, und diesen endgültig festzustellen. Diese Feststellung gilt dann weiter bis zum

30. Juni des zweitfolgenden Kalenderjahres ab dem Eröffnungstag. Übermittelt der die Hausapotheke

führende Arzt nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger die verlangte Zusammenstellung, so gelten die Voraussetzungen für einen

Nachlass gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a bzw. b als nicht erfüllt, und den begünstigten Beziehern ist ein

Nachlass gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. c zu gewähren.

(6) Vom Ergebnis der Überprüfung bzw. von der Feststellung nach Abs. 5 durch den Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger, dass die Voraussetzungen für einen Nachlass gemäß § 3

Abs. 2 Z 2 lit. a bzw. b als nicht erfüllt gelten, sind der die Hausapotheke führende Arzt durch die

Österreichische Ärztekammer, die Sozialversicherungsträger und die sonstigen in Betracht kommenden

begünstigten Bezieher durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu

benachrichtigen.

(7) Hat die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit

der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 5 durchgeführte Überprüfung ergeben, dass den begünstigten

Beziehern bereits ab dem Eröffnungstag der ärztlichen Hausapotheke höhere bzw. wegen der

Nichtvorlage der Zusammenstellung Nachlässe gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. c zugestanden wären, so sind die

Differenzbeträge von dem die Hausapotheke führenden Arzt den begünstigten Beziehern unaufgefordert

zurückzuerstatten und bei allen künftigen Rechnungslegungen bereits der richtig berechnete Nachlass zu

gewähren.

(8) Sofern das im Abs. 4 und 5 vorgesehene Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer nicht erzielt werden

kann, hat auf Antrag einer der beiden Körperschaften der Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen zu entscheiden.

Rechnungslegung

§ 6. (1) Die Apotheker sowie die hausapothekenführenden Ärzte und Tierärzte sind berechtigt, zu

den nach den Grundsätzen der Österreichischen Arzneitaxe ermittelten Preisen von Arzneimitteln einen

Zuschlag von 15 vH in Anrechnung zu bringen.

(2) Die Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung der begünstigten Bezieher und die Abgabe von

Arzneimitteln durch Apotheker an hausapothekenführende Ärzte und Tierärzte ist von der in Abs. 1

getroffenen Regelung ausgenommen.

(3) Die Apotheker sind berechtigt, den begünstigten Beziehern bei der Abrechnung der auf ihre

Kosten abzugebenden Waren zu der nach den Bestimmungen des § 3 ermittelten Endsumme des

rechnungsmäßigen Nettobetrages einen Zuschlag in der Höhe von 5 vH dieser Endsumme in Anrechnung

zu bringen.

§ 7. (1) Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist dem Zahlungspflichtigen über die auf

Rechnung der begünstigten Bezieher abgegebenen Waren im Laufe des der Abgabe folgenden Monates

Rechnung zu legen. Andernfalls ist der begünstigte Bezieher berechtigt, nach Ablauf von zwei weiteren

Monaten die verspätet eingereichte Rechnung um 1 vH pro Monat zu kürzen.

(2) Die Apotheker und hausapothekenführenden Ärzte sind berechtigt, innerhalb einer Frist von drei

Monaten vom Tage der Rechnungslegung Berichtigungen ihrer Abrechnungen vorzunehmen.

(3) Die Rechnungen für die im § 3 genannten begünstigten Bezieher sind binnen 14 Tagen nach

Eingang zu begleichen. Wird diese Zahlungsfrist überschritten, so kann bei einer Überschreitung bis zu

drei Monaten der jeweils zu gewährende Nachlass um 1 vH gekürzt, bei Überschreitung von mehr als drei

Monaten zur Gänze gestrichen werden.

(4) Ergibt die Überprüfung der Rechnungen durch den Zahlungspflichtigen eine Taxdifferenz, so ist

diese dem Rechnungsleger, unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren, unter

Abschluss der beanstandeten Verschreibungen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Rechnungen

bekannt zu geben.

Taxkommission

§ 8. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt für die Behandlung von

Taxfragen als beratendes Organ die Taxkommission. Dieser gehören je zwei Vertreter der Österreichischen

Apothekerkammer, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (hievon je ein Vertreter der Sektion Handel und der Sektion

Industrie), des Österreichischen Arbeiterkammertages und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

sowie ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer und ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs als Mitglieder an. Für jedes Mitglied wird ein Vertreter bestellt.

Den Vorsitz in der Taxkommission führt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, in

seiner Vertretung der jeweilige Leiter der für die Apothekenangelegenheiten zuständigen Abteilung des

Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen nach Anhörung der zuständigen Vertretungskörper bestellt.

§ 9. Die Taxkommission kann für die Errechnung aller nach den Bestimmungen der Anlage

(Grundsätze) festzusetzenden Preise einen Unterausschuss (Taxausschuss) bilden, dem je zwei Mitglieder

und Ersatzmitglieder der Österreichischen Apothekerkammer und des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger anzugehören haben. Den Vorsitz führt ein Beamter des Bundesministeriums

für soziale Sicherheit und Generationen. Der Taxausschuss kann auf Antrag eines Mitgliedes zu

den Beratungen Experten beiziehen, wenn die Beiziehung zur Behandlung besonderer fachlicher Angelegenheiten

erforderlich ist. Der Taxausschuss kann von der Taxkommission ermächtigt werden,

einstimmig gefasste Beschlüsse, welche die Berechnung der Taxansätze betreffen, unmittelbar dem

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen vorzulegen. Fragen, über die keine Einigung

erzielt werden konnte, oder Fragen von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung sind der Taxkommission

zur Beratung vorzulegen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1962 in Kraft.“

2. Nach § 11 Abs. 17 wird folgender Abs. 18 angefügt

„(18) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2000 treten mit 1. Juli

2000 in Kraft.“

3. Die Anlage A lautet

„Anlage A

Grundsätze zur Ermittlung der Arzneimittelpreise

I.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Verkaufspreis eines vom Apotheker zur Abgabe hergestellten Arzneimittels setzt sich

zusammen

A. aus den Preisen der zur Herstellung erforderlichen Arzneimittel,

B. aus den Vergütungen für die Arbeiten, die nach den im Einzelfalle gegebenen Anweisungen

zur Herstellung des abgabefertigen Arzneimittels aufgewendet werden müssen,

C. aus dem Preis des zur Aufnahme des Arzneimittels verwendeten Gefäßes,

D. aus dem Betrag der Mehrwertsteuer, soweit diese berechnet werden darf.

2a. Werden Arzneimittel in einer zur Abgabe an die Verbraucher bestimmten fertigen Packung durch

eine öffentliche Apotheke aus dem Handel bezogen und in dieser Packung abgegeben, so ist dem

Apothekeneinstandspreis

bis zu 101,00 S (7,29 Euro) ein Zuschlag von 55% .............................. (= 35,5% Rohverdienst),

von 105,07 S (7,59 Euro) bis 216,00 S (15,70 Euro) ein Zuschlag von

49%........................................................................................................ (= 32,9% Rohverdienst),

von 223,51 S (16,26 Euro) bis 361,97 S (26,25 Euro) ein Zuschlag

von 44%................................................................................................. (= 30,6% Rohverdienst),

von 375,00 S (27,20 Euro) bis 868,50 S (63,09 Euro) ein Zuschlag

von 39%................................................................................................. (= 28,1% Rohverdienst),

von 900,92 S (65,45 Euro) bis 1249,43 S (90,74 Euro) ein Zuschlag

von 34%................................................................................................. (= 25,4% Rohverdienst),

von 1297,86 S (94,27 Euro) bis 1500,00 S (108,99 Euro) ein

Zuschlag von 29% ................................................................................. (= 22,5% Rohverdienst),

von 1560,49 S (113,39 Euro) bis 1800,00 S (130,80 Euro) ein

Zuschlag von 24% ................................................................................. (= 19,4% Rohverdienst),

von 1867,79 S (135,74 Euro) bis 2800,00 S (203,43 Euro) ein

Zuschlag von 19,5% .............................................................................. (= 16,3% Rohverdienst),

von 2909,57 S (211,40 Euro) bis 5.000,00 S (363,30 Euro) ein

Zuschlag von 15% ................................................................................. (= 13,0% Rohverdienst),

und über 5.111,12 S (371,37 Euro) ein Zuschlag von 12,5%................ (= 11,1% Rohverdienst),

hinzuzurechnen.

Beträgt der Apothekeneinstandspreis der Arzneispezialitäten

101,01 S (7,30 Euro) bis 105,06 S (7,58 Euro), so beträgt der

Verkaufspreis......................................................................................... 156,50 S (11,30 Euro),

216,01 S (15,71 Euro) bis 223,50 S (16,25 Euro), so beträgt der

Verkaufspreis......................................................................................... 322,00 S (23,40 Euro),

361,98 S (26,26 Euro) bis 374,99 S (27,19 Euro), so beträgt der

Verkaufspreis......................................................................................... 521,00 S (37,80 Euro),

868,51 S (63,10 Euro) bis 900,91 S (65,44 Euro), so beträgt der

Verkaufspreis......................................................................................... 1207,00 S (87,70 Euro),

1249,44 S (90,75 Euro) bis 1297,85 S (94,26 Euro), so beträgt der

Verkaufspreis......................................................................................... 1674,00 S (121,60 Euro),

1500,01 S (109,00 Euro) bis 1560,48 S (113,38 Euro), so beträgt der

Verkaufspreis......................................................................................... 1935,00 S (140,60 Euro),

1800,01 S (130,81 Euro) bis 1867,78 S (135,73 Euro), so beträgt der

Verkaufspreis......................................................................................... 2232,00 S (162,20 Euro),

2800,01 S (203,44 Euro) bis 2909,56 S (211,39 Euro), so beträgt der

Verkaufspreis......................................................................................... 3346,00 S (243,10 Euro),

5000,01 S (363,31 Euro) bis 5111,11 S (371,37 Euro), so beträgt der

Verkaufspreis......................................................................................... 5750,00 S (417,80 Euro).

2b. Werden Arzneimittel in einer zur Abgabe an die Verbraucher bestimmten fertigen Packung durch

hausapothekenführende Ärzte abgegeben, darf der Verkaufspreis nicht höher sein als jener

Verkaufspreis, der in der öffentlichen Apotheke verrechnet werden darf. Davon ausgenommen ist

die Abgabe von Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 2 800,00 S

(203,43 Euro) an begünstigte Bezieher. Für Arzneispezialitäten für begünstigte Bezieher mit

einem Apothekeneinstandspreis

von 2800,01 S (203,44 Euro) bis 5000,00 S (362,50 Euro) beträgt

der Höchstzuschlag................................................................................ 200,00 S (14,50 Euro),

von 5.000,01 S (362,51 Euro) bis 10000,00 S (724,00 Euro) beträgt

der Höchstzuschlag................................................................................ 250,00 S (18,10 Euro),

ab 10000,01 S (724,01 Euro) beträgt der Höchstzuschlag ................... 300,00 S (21,80 Euro).

2c. Der Betrag der Mehrwertsteuer ist, soweit diese berechnet werden darf, hinzuzurechnen.

Telegrammgebühr, Fernsprechgebühr, Porto, Zoll usw. darf der Apotheker dann berechnen, wenn

ihm derartige besondere Unkosten nachweislich entstanden sind und der Besteller vorher auf sie

hingewiesen worden war.

Bei Bezug eines Arzneimittels aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist im Rahmen

der gesamten Vertriebskette nur eine Großhandels- und eine Apothekenspanne zu verrechnen;

Bezugsquelle und -preis sind auf Verlangen nachzuweisen.

3. Wenn auf dem Rezept Angaben fehlen, die die Preisberechnung beeinflussen, so sind sie vom

Apotheker hinzuzufügen.

4. Zur Ermittlung des Verkaufspreises der Arzneimittel sind die einzelnen nach den Bestimmungen

unter Z 1 oder Z 2 errechneten Preise, Vergütungen und Zuschläge sowie der Betrag der Mehrwertsteuer,

soweit diese berechnet werden darf, zusammenzuzählen; die einzelnen Posten sind

nötigenfalls auf ganze Groschen (Cent) kaufmännisch zu runden. Aus der Summe ist der

Verkaufspreis durch kaufmännische Rundung auf 50 Groschen (5 Cent) zu ermitteln.

5. Auf dem Rezept sind gesondert zu vermerken

a) bei einem vom Apotheker zur Abgabe hergestellten Arzneimittel die Einzelbeträge des

Verkaufspreises in der unter Z 1 angegebenen Reihenfolge und der Gesamtbetrag;

b) bei einer aus dem Handel bezogenen fertigen Packung der Apothekenverkaufspreis des

Arzneimittels einschließlich einer allfälligen Suchtgiftgebühr nach Z 6 letzter Absatz, ferner

die allenfalls gemäß Z 2c 2.Satz verrechneten zusätzlichen Gebühren sowie der Gesamtbetrag

einschließlich der berechneten Mehrwertsteuer.

c) für den Fall, dass die Rezeptdaten elektronisch übermittelt werden, gilt die Datenübermittlung

als Taxierung auf dem Rezept.

6. Bei Inanspruchnahme der Apotheke außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten beziehungsweise

außerhalb einer Zeit, in der die Apotheke wegen des Bereitschaftsdienstes offen gehalten wird, ist

der Apotheker berechtigt, in der Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr eine Zusatzgebühr von 41,67 S

(3,00 Euro), an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr eine Zusatzgebühr von

15,00 S (1,00 Euro) zu berechnen.

Der hausapothekenführende Arzt darf bei Inanspruchnahme der Hausapotheke während der Zeit

von 20 Uhr bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr von 20,83 S (1,50 Euro) berechnen, wenn in einem

dringenden Fall das Arzneimittel an einen in seiner Behandlung stehenden Kranken, jedoch ohne

unmittelbar vorangegangene ärztliche Untersuchung oder Behandlung ausgefolgt wird. Dabei hat

der hausapothekenführende Arzt auf dem Rezept „expeditio nocturna“ und die Zeit der Expedition

zu vermerken.

Der hausapothekenführende Arzt darf die Zusatzgebühr bei Inanspruchnahme der Hausapotheke

während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr auch dann berechnen, wenn das Rezept von einem anderen

Arzt, der keine eigene Hausapotheke führt, ausgestellt wurde. Diese von Apothekern (hausapothekenführenden

Ärzten) verrechenbaren Zusatzgebühren sind gesondert auf den Rezepten zu

vermerken.

Bei der Abgabe eines Arzneimittels, das der Suchtgiftverordnung 1997, BGBl. II Nr. 374/1997 in

der gültigen Fassung, unterliegt, ist der Apotheker oder der hausapothekenführende Arzt befugt,

eine Zusatzgebühr von 7,00 S (50 Cent) (Suchtgiftgebühr) zu verrechnen.

II.

Die Berechnung der Arzneimittelpreise

a) Grundsätze zur Ermittlung der Preisansätze der Arzneitaxe

7. Die Festsetzung der Preise in der Arzneitaxe geht von einem Grundansatz aus, der je nachdem es

sich um ein Arzneimittel handelt, das von den Apotheken in rohem oder bearbeitetem Zustand

gekauft oder im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt wird, nach den Bestimmungen unter Z 8

oder 9 ermittelt wird.

8. Der Grundansatz für Arzneimittel, die nicht im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt, sondern in

rohem oder bearbeitetem Zustand gekauft werden, wird in folgender Weise ermittelt

Zuerst wird der aus den Preismitteilungen von drei berechtigten Arzneimittelgroßhändlern

errechnete Mittelpreis als Einkaufspreis einzelner Waren festgestellt.

Maßgebend ist der Einkaufspreis für die übliche Einkaufsmenge (Großhandels-Meldung).

Dem Einkaufspreis wird ein Zuschlag von 100% hinzugezählt.

9. Der Grundansatz für Arzneimittel, die im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt werden, ergibt

sich aus den Ansätzen für die zur Herstellung im Einzelfalle verwendeten Arzneimittelmengen

und der Vergütung für die zur Herstellung erforderlichen Arbeiten.

Maßgebend ist die Herstellungsmenge von 1 kg, wenn üblicherweise 10 g oder mehr verordnet

wird, andernfalls ist die Menge von 100 g maßgebend.

Die Ansätze für die verwendeten Arzneimittelmengen werden durch Teilung der entsprechenden,

nach Z 8 ermittelten Grundansätze im Verhältnis der verarbeiteten Mengen ermittelt.

Für die Anfertigung wird, sofern die Herstellungsmenge von 1 kg der Preisberechnung zu Grunde

gelegt wird, die entsprechende nachstehend bestimmte Vergütung, sofern die Herstellungsmenge

von 100 g der Preisberechnung zu Grunde gelegt wird, unbeschadet der nachstehenden Bestimmung

unter lit. a, ein Fünftel dieser Vergütung in die Berechnung eingesetzt.

Als Vergütungen sind in die Berechnung einzusetzen

a) für die Herstellung von Destillaten und kohlensäurefreiem Wasser,

einschließlich aller Nebenarbeiten, für 1 kg oder weniger ....................... 60,50 S (4,40 Euro)

b) für die Entkeimung nach den Bestimmungen des Arzneibuches, für

1 kg............................................................................................................ 189,90 S (13,80 Euro)

c) für das Kochen von Ölen oder weingeisthaltigen Flüssigkeiten, einschließlich

des etwa erforderlichen Abdampfens, Pressens und Filterns,

für 1 kg...................................................................................................... 189,90 S (13,80 Euro)

d) für die Herstellung von Mischungen von Flüssigkeiten, für 1 kg............. 24,80 S (1,80 Euro)

e) für die Herstellung von Lösungen, einschließlich der Extraktion und

Filtration von Salzen, für 1 kg................................................................... 48,20 S (3,50 Euro)

von Balsamen oder Ölen, für 1 kg ............................................................ 71,60 S (5,20 Euro)

ist bei der Herstellung von Lösungen Erwärmen erforderlich, so

erhöhen sich diese Vergütungen um je ..................................................... 48,20 S (3,50 Euro)

f) für die Herstellung von Ceraten, Pflastern oder Seifen, für 1 kg.............. 189,90 S (13,80 Euro)

g) für die Mengung von feinen Pulvern, für 1 kg.......................................... 48,20 S (3,50 Euro)

für die Mengung von Tees oder groben Pulvern, für 1 kg........................ 24,80 S (1,80 Euro)

h) für die Herstellung von Salben, Pasten, für 1 kg ohne Schmelzen ........... 94,90 S (6,90 Euro)

für die Herstellung von Emulsionen ohne Schmelzen .............................. 119,70 S (8,70 Euro)

wenn dabei Schmelzen erforderlich ist ..................................................... 189,90 S (13,80 Euro)

i) für die Herstellung von Tinkturen, Elixieren, Weinen oder Essigen,

wenn dabei eine Extraktion von Pflanzenstoffen erforderlich ist, für

1 kg............................................................................................................ 238,00 S (17,30 Euro)

Zum Ausgleich des bei der Herstellung von Tinkturen, Elixieren,

Weinen und Essigen entstehenden Stoffverlustes wird die Summe aus

den Ansätzen der Bestandteile und der Vergütung für die Arbeit um ein

Neuntel erhöht.

k) für die Herstellung von Sirupen, für 1 kg ................................................. 94,90 S (6,90 Euro)

wenn dabei eine Extraktion eines Arzneimittels erforderlich ist .............. 189,90 S (13,80 Euro)

l) für die Herstellung von Extrakten auf je 1 kg der auszuziehenden

Stoffe bei dünnen Extrakten...................................................................... 143,10 S (10,40 Euro)

bei dicken Extrakten.................................................................................. 283,50 S (20,60 Euro)

bei Trockenextrakten................................................................................. 568,30 S (41,30 Euro)

bei Fluidextrakten...................................................................................... 283,50 S (20,60 Euro)

Im vorstehenden unter lit. a bis l nicht verzeichnete Arbeiten sind nach den Bestimmungen unter

Z 16 zu vergüten.

10. Bei allen Berechnungen sind Bruchteile eines Groschens (Cents) auf einen vollen Groschen (Cent)

kaufmännisch zu runden; dh. bei einem Wert bis 4 ist abzurunden, ab einem Wert von 5 ist

aufzurunden. Ein Runden „von hinten“, also von der letzten verfügbaren Dezimalstelle auf die

vorletzte, von der vorletzten auf die vorvorletzte usw. ist nicht zulässig.

11. Für Arzneimittel, die nach Stückzahl oder Flächenmaß eingekauft werden, finden die vorstehenden

Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

b) Grundsätze zur Berechnung der Preise für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe nicht angeführt

sind

12. Für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe nicht angeführt sind, sind die Preise nach den

vorstehenden Bestimmungen sinngemäß zu berechnen.

13a. Ist zur Herstellung einer magistralen Zubereitung eine Arzneispezialität zu verwenden und weicht

die verschriebene Menge vom Inhalt einer im Handel befindlichen Packung ab, ist bei der

Preisberechnung von der nächstgrößeren Packung, die über der verschriebenen Menge liegt,

auszugehen, sofern diese nicht mehr als das Zehnfache der kleinsten Packung beinhaltet. Für die

verbrauchte Menge ist das Doppelte des aliquoten Apothekeneinstandspreises, jedoch nicht mehr

als der Verkaufspreis der abgabefertigen Packung zu berechnen.

13b. Wird zur Herstellung einer magistralen Zubereitung eine Arzneispezialität benötigt, für deren

Haltbarkeit der Erzeuger nicht länger als zwei Jahre Gewähr leistet, ist die verschriebene Menge

aus der geringstmöglichen Anzahl von im Handel befindlichen Packungen, bei der die geringste

Restmenge verbleibt, zu entnehmen. Für die zur Gänze verbrauchten Packungen ist der

Verkaufspreis zu berechnen. Von der kleinsten Packung, deren Inhalt nicht vollständig verbraucht

wurde, ist für die verbrauchte Menge das Doppelte des aliquoten Apothekeneinstandspreises,

jedoch höchstens der Verkaufspreis der ganzen Packung in Rechnung zu stellen.

Von den eine Hausapotheke führenden Ärzten (Tierärzten) im Anbruch entnommene und an

Patienten unmittelbar verabreichte Injektionen sind mit dem aliquoten Teil des Apothekenverkaufspreises

der größten für den Bezug durch hausapothekenführende Ärzte in Betracht

kommenden Normalpackung zu verrechnen.

c) Grundsätze zur Berechnung der Preise für die zur Herstellung eines Arzneimittels erforderlichen

Arzneimittelmengen

14. Die Preise für die zur Anfertigung eines Arzneimittels erforderlichen Arzneimittelmengen werden

nach Verhältnis der verwendeten Mengen aus den in der Arzneitaxe festgesetzten Preisansätzen

berechnet.

Für Arzneimittel, die nach Stückzahl oder Flächenmaß berechnet werden, finden die vorstehenden

Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

15. Der niedrigste in die Berechnung des Verkaufspreises eines Arzneimittels einzusetzende Preis

beträgt für gereinigtes (destilliertes) Wasser 70 Groschen (5 Cent), für alle anderen in der

Arzneitaxe angeführte Mittel 4,20 Schilling (30 Cent).

Der niedrigste Preis für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe nicht angeführt sind, beträgt

4,20 Schilling (30 Cent).

Für die zur Herstellung isotoner Lösungen, zB Augentropfen und Augenwässer, erforderlichen

Hilfsstoffe (Natriumchlorid oder Kaliumnitrat) darf ein Mindestansatz von 4,20 Schilling (30

Cent) verrechnet werden.

Für die zur Einstellung einer Lösung auf einen bestimmten pH-Wert erforderlichen Pufferlösungen

inklusive des allfälligen Zusatzes eines Konservierungsmittels beträgt der Mindestansatz

4,20 Schilling (30 Cent).

d) Vergütungen für die zur Herstellung der vom Apotheker zur Abgabe vorbereiteten Arzneimittel

aufgewendeten Arbeiten (Rezepturtaxe)

16. Für die Herstellung eines Arzneimittels und seine Vorbereitung zur Abgabe wird einschließlich

eines etwa erforderlichen Papierbeutels vergütet

i) sind zur Herstellung eines Arzneimittels Arbeiten aus verschiedenen der oben angegebenen

Gruppen lit. a bis c auszuführen, so ist nur die jeweils höchste Vergütung zu berechnen. Sind

zur Herstellung eines Arzneimittels mehrere Arbeiten derselben Gruppe erforderlich, so ist

die entsprechende Vergütung nur einmal zu berechnen

e) Vergütung für Gefäße

17. Für die Aufnahme der Arzneimittel ist ein zweckmäßiges Abgabebehältnis zu verwenden. Die

Auswahl der Gefäße wird vor allem von den chemisch/physikalischen Eigenschaften des

Arzneimittels und der vorgesehenen Art der Anwendung bestimmt. Die Arzneimittel sind unter

Verwendung der geringstmöglichen Zahl von Gefäßen abzugeben.

18. Für die Gefäße, in denen die Arzneimittel abgegeben werden, gelten die in der Taxe der Gefäße

festgesetzten Preise.

Für die Gefäßauswahl gelten folgende Mindestanforderungen

Trockene Arzneimittel, ungeteilte Pulvermischungen, geschnittene Pflanzenteile und Teemischungen

in Papierbeuteln;

Kapseln, Tabletten, Pastillen, Pillen, Granulate sowie trockene Arzneimittel, die vorsichtig

aufzubewahren sind und ungeteilte trockene Mischungen, die vorsichtig oder sehr vorsichtig

aufzubewahrende Arzneimittel enthalten, in Salbentiegeln;

dickflüssige Emulsionen und Suspensionen in Weithalsgefäßen aus Kunststoff;

Salben, Pasten, weiche Seifen, Gallerten, gepresste Zäpfchen und Vaginalkugeln, Stäbchen,

Ampullen je nach Erfordernis in Salbentiegeln bzw. Salbentuben;

gießbare Zäpfchen und Vaginalkugeln in Gießformen;

Gele und Augensalben in Salbentuben;

Augentropfen in entkeimten Augentropfflaschen;

magistral herzustellende entkeimte Lösungen in den laut Gefäßtaxe vorgesehenen Gläsern aus

Neutralglas;

tropfenweise einzunehmende Arzneimittel in Glasflaschen mit Tropfeinsatz, Nasentropfen in

Pipettenflaschen, abgeteilte Pulver in Faltkartons.

19. Für die Gefäße, in denen die Arzneimittel abgegeben werden, gelten die in der Taxe der Gefäße

festgesetzten Preise.

III.

Besondere Bestimmungen für die Preisberechnung und die Abgabe von Arzneimitteln auf Kosten

des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der von ihnen verwalteten öffentlichen Fonds

und Anstalten, der Träger der Sozialversicherung und gemeinnütziger Krankenanstalten

20. Werden Arzneimittel in zur Abgabe an die Verbraucher bestimmten Packungen mit verschieden

großem Inhalt in den Handel gebracht, so ist, wenn in der Verordnung eine genaue Angabe über

den Inhalt fehlt, die kleinste Packung abzugeben und zu berechnen, bei Verordnung einer großen

Packung die nächstgrößere (zweitkleinste).

Weicht die verordnete Menge vom Inhalt einer Packung ab, so ist die nächstkleinere Packung oder

ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge, abzugeben und zu

berechnen.

Verordnet der Arzt zum äußerlichen Gebrauch bestimmte Arzneimittel, die in zur Abgabe an die

Verbraucher bestimmten Packungen mit verschiedenem Gehalt an wirksamen Stoffen in den

Handel gebracht werden, ohne nähere Angabe über diesen Gehalt, so ist, sofern der verordnende

Arzt nicht zu erreichen ist, das Arzneimittel mit dem schwächsten Gehalt an wirksamen Stoffen

abzugeben und zu berechnen.

Werden Arzneimittel in gleich großen, aber verschieden aufgemachten zur Abgabe an die

Verbraucher bestimmten Packungen in den Handel gebracht, so ist das Arzneimittel in der

billigeren Packung abzugeben und zu berechnen.

21. Die Abgabe von Gefäßen auf Rechnung der begünstigten Bezieher hat zu den unter Z 18

angeführten Mindestanforderungen zu erfolgen.

Die Abgabe von Salben, Pasten, weichen Seifen, Gallerten, gepressten Zäpfchen und Vaginalkugeln,

Stäbchen und Ampullen hat je nach Erfordernis in Salbentiegeln bzw. Salbentuben zu

erfolgen, in Mengen über 100 g jedenfalls in Salbentiegeln.

22. Die Zusatzgebühr nach Z 6 darf von Apotheken nur dann den in Überschrift zu Abschnitt III

angeführten Beziehern verrechnet werden, wenn das Rezept den handschriftlichen Vermerk des

Arztes „expeditio nocturna“ oder einen anderen Vermerk des Arztes (zB „Erste Hilfe“, „per.

vit.“), der auf die Dringlichkeit einer Arzneimittelabgabe während der Sperrzeit hinweist, enthält.

Anderenfalls ist sie vom Überreicher des Rezeptes einzuheben. Wird sie dem Versicherungsträger

verrechnet, so ist die Zeit der Inanspruchnahme der Apotheke auf dem Rezept zu vermerken und

vom Expedienten die Unterschrift beizusetzen.

4. In der Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel wie folgt festgesetzt

4. In der Anlage B entfallen die nachstehend angeführten Arzneimittel

„Aethanolum absolutum

Gallaminium triaethojodatum

Phenylaminopropanum racemicum sulfuricum

Piperazinum hydratum

Stilboestrolum“

5. In der Anlage B werden die nachstehend angeführten Arzneimittel wie folgt ersetzt

6. In der Anlage B entfallen die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel

„Aethylum nicotinicum *)

Dimethyl phthalylatum *)

Glucosum anhydricum

Glucosum monohydricum

Guajazulenum *)

Ibuprofenum

Oleum Germinis Tritici *)

Pulpa Tamarindorum depurata *)

Radix Saniculae (Dentariae) *)

Solutio Formaldehydi saponata

Succus Sambuci inspissatus *)

Sulfadiazini Natrium“

BGBlPdf 210. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am

8. September 2000 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Adoption von

Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 154/2000)

hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Tschechische Republik folgenden

Vorbehalt erklärt bzw. Erklärung abgegeben

Vorbehalt

Gemäß Art. 25 Abs. 1, dass sie sich das Recht vorbehält, Art. 7 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Erklärung

Gemäß Art. 2, dass es in ihrem Recht den im Teil III des Übereinkommens enthaltenen

Bestimmungen Wirksamkeit verliehen hat.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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