210. Verordnung: 99. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,
BGBl. I Nr. 120/1998, wird verordnet
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 4/2000, wird wie folgt geändert
1. Die §§ 1 bis 10 lauten samt Überschriften
„Erstellung der Arzneitaxe
§ 1. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Preise für die an den
Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Vergütungssätze für die bei der
Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten nach den Bestimmungen der in
Anlage A dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze zu errechnen und als Anlage B zu dieser Verordnung
mit der Bezeichnung „Österreichische Arzneitaxe“ kundzumachen.
(2) Die Preise der Österreichischen Arzneitaxe sind Höchstpreise.
(3) Während des Übergangszeitraumes für die Währungsumstellung von Schilling auf Euro vom
1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 sind alle Berechnungen und Rundungen in österreichischen
Schilling durchzuführen. Einkaufspreise sind gegebenenfalls in Schilling umzurechnen. Die gemäß der
Arzneitaxe ermittelten gerundeten Schillingbeträge können allenfalls (wieder) in Euro umgerechnet
werden.
§ 2. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Taxansätze von Amts
wegen oder auf Antrag einer der in der Taxkommission (§ 8) vertretenen Körperschaften neu zu
berechnen, wenn sich eine Änderung des der Berechnung der Taxansätze zu Grunde gelegten Durchschnittspreises
von mehr als 10 vH zufolge Schwankungen der Einkaufspreise ergibt.
(2) Die gemäß Abs. 1 geänderten Taxansätze sind im Bedarfsfalle zu jedem Kalendervierteljahr
kundzumachen. Die geänderten Taxansätze dürfen erst mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten
angewendet werden.
Gewährung von Nachlässen
§ 3. (1) Die Apotheker und hausapothekenführenden Ärzte haben dem Bund, den Ländern und
Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung
und gemeinnützigen Krankenanstalten als begünstigte Bezieher bei der Rechnungslegung über die
abgegebenen Waren einen Nachlass nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
(2) Der Nachlass wird von der ohne Mehrwertsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge
vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile erstellt und beträgt
1. für Apotheker bei einem Jahresumsatz der rechnungslegenden Apotheke mit allen begünstigten
Beziehern
a) bis 3000000,00 S (220000 Euro) ............................................................................... 5,71 vH,
b) von 3000001,00 S (220000,01 Euro) bis 4000000,00 S (290000,00 Euro)............ 7,62 vH,
c) von 4000001,00 S (290000,01 Euro) bis 8000000,00 S (580000,00 Euro)............ 10,67 vH,
d) von 8000001,00 S (580000,01 Euro) bis 12000000,00 S (870000,00 Euro).......... 11,72 vH,
e) über 12000000,00 S (870000,00 Euro)...................................................................... 12,10 vH;
2. für hausapothekenführende Ärzte bei einem Jahresumsatz des rechnungslegenden hausapothekenführenden
Arztes mit allen begünstigten Beziehern
a) bis 600000,00 S (43600,00 Euro) ............................................................................... 5,50 vH,
b) von 600000,01 S (43600,01 Euro) bis 900000,00 S (65400,00 Euro)...................... 6,50 vH,
c) über 900000,00 S (65400,00 Euro)............................................................................. 11,20 vH;
Arzneispezialitäten der Anlage A I Z 2b mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 2800,00 S
(203,43 Euro) sind von der Nachlassgewährung ausgenommen.
(3) Der Zeitraum für die Nachlassgewährung läuft, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, jeweils vom
1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres; hiebei ist für die Feststellung der Höhe des Nachlasses
gemäß Abs. 2 der Jahresumsatz mit allen begünstigten Beziehern in der Zeit vom 1. Jänner bis zum
31. Dezember des dem Beginn des Zeitraumes für die Nachlassgewährung vorangegangenen Kalenderjahres
heranzuziehen.
(4) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung zur
Führung einer ärztlichen Hausapotheke ist der Apotheker bzw. der die Hausapotheke führende Arzt
berechtigt, ab dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des Zwölften vollen Kalendermonates des Betriebes den
in Abs. 2 Z 1 lit. a bzw. Abs. 2 Z 2 lit. a festgesetzten Nachlass vorläufig zu verrechnen.
(5) Wird eine öffentliche Apotheke von einem anderen Apotheker übernommen oder die Bewilligung
zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke dem Nachfolger eines Arztes, der am selben Ort eine ärztliche
Hausapotheke geführt hat, erteilt, so ist bis zum 30. Juni des der Übernahme bzw. der Bewilligung
folgenden Jahres der gleiche Nachlass zu gewähren, zu dem der übergebende Apotheker bzw. der bisher
die Hausapotheke führende Arzt verpflichtet gewesen wäre.
(6) Jahresumsatz im Sinne dieser Verordnung ist die Summe aller von der Apotheke bzw. dem
hausapothekenführenden Arzt in einem Kalenderjahr für Rechnung von begünstigten Beziehern getätigten
Umsätze. Die Höhe des Jahresumsatzes ergibt sich durch Addition der von der Apotheke bzw. dem
hausapothekenführenden Arzt gegenüber den begünstigten Beziehern bei den Rechnungslegungen
ausgewiesenen Endsummen der ohne Mehrwertsteuer, jedoch vor Abzug der Pflichtnachlässe und vor
Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile ermittelten Rechnungsbeträge.
§ 4. (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat auf Grund des von den Apothekern im
vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Jahresumsatzes (§ 3 Abs. 6) die Höhe des den begünstigten
Beziehern zustehenden Nachlasses festzustellen, der bei Rechnungslegungen über Umsätze einzuräumen
ist, die für deren Rechnung in der Zeit vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden
Jahres getätigt werden bzw. festzustellen, ob für die Höhe des Nachlasses die Bestimmungen des § 3
Abs. 4 oder 5 maßgebend sind.
(2) Die Namen der Apotheken sind von der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich unter
Angabe der Höhe des jeweils zu gewährenden Nachlasses in einem Verzeichnis zusammenzufassen.
Dieses Verzeichnis ist bis 30. Juni des laufenden Jahres dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und den sonstigen in Betracht kommenden begünstigten Beziehern zuzuleiten.
Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat gleichzeitig den Apothekern die Höhe des von ihnen
den begünstigten Beziehern zu gewährenden Nachlasses bekannt zu geben. Der Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger hat die ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung
hievon in Kenntnis zu setzen.
(3) Innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Verzeichnisses bzw. nach Bekanntgabe der
Höhe des Nachlasses an den Apotheker kann seitens der begünstigten Bezieher, der Apotheker bzw. des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung
des Verzeichnisses bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingebracht werden. Über
den Antrag entscheidet die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich nach nochmaliger Prüfung der
Sach- und Rechtslage. Auf Verlangen hat die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger Einsicht in die bezüglichen Unterlagen zu
gewähren.
(4) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke ist die Pharmazeutische Gehaltskasse für
Österreich nach Ablauf der im § 3 Abs. 4 genannten Frist verpflichtet, den in den ersten zwölf vollen
Kalendermonaten nach dem Eröffnungstag der Apotheke tatsächlich getätigten Umsatz mit den
begünstigten Beziehern und den auf Grund dieses Umsatzes für den Zeitraum ab dem Eröffnungstag bis
zum Ablauf des Zwölften vollen Kalendermonates gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 zu verrechnenden Nachlass von
Amts wegen endgültig festzustellen. Diese Feststellung gilt so lange, bis eine Einstufung zum 1. Juli
gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 möglich ist. Der beteiligte Apotheker, die betroffenen begünstigten
Bezieher sowie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind vom Ergebnis der
Feststellung zu benachrichtigen. Bei Veränderung des bisher gewährten Nachlasses hat der beteiligte
Apotheker den begünstigten Beziehern die Differenzbeträge zurückzuerstatten.
§ 5. (1) Hausapothekenführende Ärzte, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b
zutreffen, haben alljährlich bis 30. April dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
eine Zusammenstellung über die Höhe der im vergangenen Kalenderjahr mit den begünstigten
Beziehern getätigten Umsätze zu übermitteln.
(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische
Ärztekammer haben einvernehmlich die Höhe des Nachlasses festzustellen, der für die Zeit vom 1. Juli
des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu gewähren ist, soweit nicht für die Höhe des
Nachlasses die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 oder 5 maßgebend sind.
(3) Die Namen jener hausapothekenführenden Ärzte, die zur Gewährung eines Nachlasses gemäß § 3
Abs. 2 lit. a oder b verpflichtet sind, sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
in einem Verzeichnis unter Angabe der Höhe des jeweils zu gewährenden Nachlasses zusammenzufassen.
Dieses Verzeichnis ist bis zum 30. Juni vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
der Österreichischen Ärztekammer, den Sozialversicherungsträgern und den sonstigen
in Betracht kommenden begünstigen Beziehern zuzuleiten. Die Österreichische Ärztekammer hat den in
diesem Verzeichnis angeführten Ärzten die Höhe des von ihnen den begünstigten Beziehern zu
gewährenden Nachlasses bekannt zu geben.
(4) Jeder begünstigte Bezieher oder der eine Hausapotheke führende Arzt kann innerhalb von sechs
Wochen einen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Verzeichnisses bzw. auf Berichtigung der
Höhe des Nachlasses beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einbringen. Über
den Antrag entscheiden der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische
Ärztekammer einvernehmlich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage.
(5) Hat im Falle der erstmaligen Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke der die
Hausapotheke führende Arzt bis zum Ablauf von zwölf vollen Kalendermonaten ab dem Eröffnungstag
den begünstigen Beziehern den im § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a festgesetzten Nachlass gewährt (§ 3 Abs. 4), so ist
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von Amts wegen bzw. über Antrag
eines ihm angeschlossenen Trägers der Sozialversicherung nach Ablauf der ersten zwölf vollen Kalendermonate
nach dem Eröffnungstag verpflichtet, von dem die Hausapotheke führenden Arzt innerhalb einer
angemessenen Frist die Vorlage einer Zusammenstellung über die Höhe der in den ersten zwölf vollen
Kalendermonaten der Führung der Hausapotheke mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsätze zu
verlangen. Der Hauptverband hat sodann im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer auf
Grund des in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten nach dem Eröffnungstag tatsächlich getätigten
Umsatzes mit den begünstigten Beziehern zu überprüfen, in welcher Höhe der nach § 3 Abs. 2
vorgesehene Nachlass für die Zeit ab dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des vollen zwölften Kalendermonates
zu gewähren ist, und diesen endgültig festzustellen. Diese Feststellung gilt dann weiter bis zum
30. Juni des zweitfolgenden Kalenderjahres ab dem Eröffnungstag. Übermittelt der die Hausapotheke
führende Arzt nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger die verlangte Zusammenstellung, so gelten die Voraussetzungen für einen
Nachlass gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a bzw. b als nicht erfüllt, und den begünstigten Beziehern ist ein
Nachlass gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. c zu gewähren.
(6) Vom Ergebnis der Überprüfung bzw. von der Feststellung nach Abs. 5 durch den Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger, dass die Voraussetzungen für einen Nachlass gemäß § 3
Abs. 2 Z 2 lit. a bzw. b als nicht erfüllt gelten, sind der die Hausapotheke führende Arzt durch die
Österreichische Ärztekammer, die Sozialversicherungsträger und die sonstigen in Betracht kommenden
begünstigten Bezieher durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu
benachrichtigen.
(7) Hat die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit
der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 5 durchgeführte Überprüfung ergeben, dass den begünstigten
Beziehern bereits ab dem Eröffnungstag der ärztlichen Hausapotheke höhere bzw. wegen der
Nichtvorlage der Zusammenstellung Nachlässe gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. c zugestanden wären, so sind die
Differenzbeträge von dem die Hausapotheke führenden Arzt den begünstigten Beziehern unaufgefordert
zurückzuerstatten und bei allen künftigen Rechnungslegungen bereits der richtig berechnete Nachlass zu
gewähren.
(8) Sofern das im Abs. 4 und 5 vorgesehene Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer nicht erzielt werden
kann, hat auf Antrag einer der beiden Körperschaften der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen zu entscheiden.
Rechnungslegung
§ 6. (1) Die Apotheker sowie die hausapothekenführenden Ärzte und Tierärzte sind berechtigt, zu
den nach den Grundsätzen der Österreichischen Arzneitaxe ermittelten Preisen von Arzneimitteln einen
Zuschlag von 15 vH in Anrechnung zu bringen.
(2) Die Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung der begünstigten Bezieher und die Abgabe von
Arzneimitteln durch Apotheker an hausapothekenführende Ärzte und Tierärzte ist von der in Abs. 1
getroffenen Regelung ausgenommen.
(3) Die Apotheker sind berechtigt, den begünstigten Beziehern bei der Abrechnung der auf ihre
Kosten abzugebenden Waren zu der nach den Bestimmungen des § 3 ermittelten Endsumme des
rechnungsmäßigen Nettobetrages einen Zuschlag in der Höhe von 5 vH dieser Endsumme in Anrechnung
zu bringen.
§ 7. (1) Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist dem Zahlungspflichtigen über die auf
Rechnung der begünstigten Bezieher abgegebenen Waren im Laufe des der Abgabe folgenden Monates
Rechnung zu legen. Andernfalls ist der begünstigte Bezieher berechtigt, nach Ablauf von zwei weiteren
Monaten die verspätet eingereichte Rechnung um 1 vH pro Monat zu kürzen.
(2) Die Apotheker und hausapothekenführenden Ärzte sind berechtigt, innerhalb einer Frist von drei
Monaten vom Tage der Rechnungslegung Berichtigungen ihrer Abrechnungen vorzunehmen.
(3) Die Rechnungen für die im § 3 genannten begünstigten Bezieher sind binnen 14 Tagen nach
Eingang zu begleichen. Wird diese Zahlungsfrist überschritten, so kann bei einer Überschreitung bis zu
drei Monaten der jeweils zu gewährende Nachlass um 1 vH gekürzt, bei Überschreitung von mehr als drei
Monaten zur Gänze gestrichen werden.
(4) Ergibt die Überprüfung der Rechnungen durch den Zahlungspflichtigen eine Taxdifferenz, so ist
diese dem Rechnungsleger, unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren, unter
Abschluss der beanstandeten Verschreibungen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Rechnungen
bekannt zu geben.
Taxkommission
§ 8. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt für die Behandlung von
Taxfragen als beratendes Organ die Taxkommission. Dieser gehören je zwei Vertreter der Österreichischen
Apothekerkammer, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (hievon je ein Vertreter der Sektion Handel und der Sektion
Industrie), des Österreichischen Arbeiterkammertages und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
sowie ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer und ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs als Mitglieder an. Für jedes Mitglied wird ein Vertreter bestellt.
Den Vorsitz in der Taxkommission führt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, in
seiner Vertretung der jeweilige Leiter der für die Apothekenangelegenheiten zuständigen Abteilung des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen nach Anhörung der zuständigen Vertretungskörper bestellt.
§ 9. Die Taxkommission kann für die Errechnung aller nach den Bestimmungen der Anlage
(Grundsätze) festzusetzenden Preise einen Unterausschuss (Taxausschuss) bilden, dem je zwei Mitglieder
und Ersatzmitglieder der Österreichischen Apothekerkammer und des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger anzugehören haben. Den Vorsitz führt ein Beamter des Bundesministeriums
für soziale Sicherheit und Generationen. Der Taxausschuss kann auf Antrag eines Mitgliedes zu
den Beratungen Experten beiziehen, wenn die Beiziehung zur Behandlung besonderer fachlicher Angelegenheiten
erforderlich ist. Der Taxausschuss kann von der Taxkommission ermächtigt werden,
einstimmig gefasste Beschlüsse, welche die Berechnung der Taxansätze betreffen, unmittelbar dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen vorzulegen. Fragen, über die keine Einigung
erzielt werden konnte, oder Fragen von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung sind der Taxkommission
zur Beratung vorzulegen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1962 in Kraft.“
2. Nach § 11 Abs. 17 wird folgender Abs. 18 angefügt
„(18) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2000 treten mit 1. Juli
2000 in Kraft.“
3. Die Anlage A lautet
„Anlage A
Grundsätze zur Ermittlung der Arzneimittelpreise
I.
Allgemeine Bestimmungen
1. Der Verkaufspreis eines vom Apotheker zur Abgabe hergestellten Arzneimittels setzt sich
zusammen
A. aus den Preisen der zur Herstellung erforderlichen Arzneimittel,
B. aus den Vergütungen für die Arbeiten, die nach den im Einzelfalle gegebenen Anweisungen
zur Herstellung des abgabefertigen Arzneimittels aufgewendet werden müssen,
C. aus dem Preis des zur Aufnahme des Arzneimittels verwendeten Gefäßes,
D. aus dem Betrag der Mehrwertsteuer, soweit diese berechnet werden darf.
2a. Werden Arzneimittel in einer zur Abgabe an die Verbraucher bestimmten fertigen Packung durch
eine öffentliche Apotheke aus dem Handel bezogen und in dieser Packung abgegeben, so ist dem
Apothekeneinstandspreis
bis zu 101,00 S (7,29 Euro) ein Zuschlag von 55% .............................. (= 35,5% Rohverdienst),
von 105,07 S (7,59 Euro) bis 216,00 S (15,70 Euro) ein Zuschlag von
49%........................................................................................................ (= 32,9% Rohverdienst),
von 223,51 S (16,26 Euro) bis 361,97 S (26,25 Euro) ein Zuschlag
von 44%................................................................................................. (= 30,6% Rohverdienst),
von 375,00 S (27,20 Euro) bis 868,50 S (63,09 Euro) ein Zuschlag
von 39%................................................................................................. (= 28,1% Rohverdienst),
von 900,92 S (65,45 Euro) bis 1249,43 S (90,74 Euro) ein Zuschlag
von 34%................................................................................................. (= 25,4% Rohverdienst),
von 1297,86 S (94,27 Euro) bis 1500,00 S (108,99 Euro) ein
Zuschlag von 29% ................................................................................. (= 22,5% Rohverdienst),
von 1560,49 S (113,39 Euro) bis 1800,00 S (130,80 Euro) ein
Zuschlag von 24% ................................................................................. (= 19,4% Rohverdienst),
von 1867,79 S (135,74 Euro) bis 2800,00 S (203,43 Euro) ein
Zuschlag von 19,5% .............................................................................. (= 16,3% Rohverdienst),
von 2909,57 S (211,40 Euro) bis 5.000,00 S (363,30 Euro) ein
Zuschlag von 15% ................................................................................. (= 13,0% Rohverdienst),
und über 5.111,12 S (371,37 Euro) ein Zuschlag von 12,5%................ (= 11,1% Rohverdienst),
hinzuzurechnen.
Beträgt der Apothekeneinstandspreis der Arzneispezialitäten
101,01 S (7,30 Euro) bis 105,06 S (7,58 Euro), so beträgt der
Verkaufspreis......................................................................................... 156,50 S (11,30 Euro),
216,01 S (15,71 Euro) bis 223,50 S (16,25 Euro), so beträgt der
Verkaufspreis......................................................................................... 322,00 S (23,40 Euro),
361,98 S (26,26 Euro) bis 374,99 S (27,19 Euro), so beträgt der
Verkaufspreis......................................................................................... 521,00 S (37,80 Euro),
868,51 S (63,10 Euro) bis 900,91 S (65,44 Euro), so beträgt der
Verkaufspreis......................................................................................... 1207,00 S (87,70 Euro),
1249,44 S (90,75 Euro) bis 1297,85 S (94,26 Euro), so beträgt der
Verkaufspreis......................................................................................... 1674,00 S (121,60 Euro),
1500,01 S (109,00 Euro) bis 1560,48 S (113,38 Euro), so beträgt der
Verkaufspreis......................................................................................... 1935,00 S (140,60 Euro),
1800,01 S (130,81 Euro) bis 1867,78 S (135,73 Euro), so beträgt der
Verkaufspreis......................................................................................... 2232,00 S (162,20 Euro),
2800,01 S (203,44 Euro) bis 2909,56 S (211,39 Euro), so beträgt der
Verkaufspreis......................................................................................... 3346,00 S (243,10 Euro),
5000,01 S (363,31 Euro) bis 5111,11 S (371,37 Euro), so beträgt der
Verkaufspreis......................................................................................... 5750,00 S (417,80 Euro).
2b. Werden Arzneimittel in einer zur Abgabe an die Verbraucher bestimmten fertigen Packung durch
hausapothekenführende Ärzte abgegeben, darf der Verkaufspreis nicht höher sein als jener
Verkaufspreis, der in der öffentlichen Apotheke verrechnet werden darf. Davon ausgenommen ist
die Abgabe von Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 2 800,00 S
(203,43 Euro) an begünstigte Bezieher. Für Arzneispezialitäten für begünstigte Bezieher mit
einem Apothekeneinstandspreis
von 2800,01 S (203,44 Euro) bis 5000,00 S (362,50 Euro) beträgt
der Höchstzuschlag................................................................................ 200,00 S (14,50 Euro),
von 5.000,01 S (362,51 Euro) bis 10000,00 S (724,00 Euro) beträgt
der Höchstzuschlag................................................................................ 250,00 S (18,10 Euro),
ab 10000,01 S (724,01 Euro) beträgt der Höchstzuschlag ................... 300,00 S (21,80 Euro).
2c. Der Betrag der Mehrwertsteuer ist, soweit diese berechnet werden darf, hinzuzurechnen.
Telegrammgebühr, Fernsprechgebühr, Porto, Zoll usw. darf der Apotheker dann berechnen, wenn
ihm derartige besondere Unkosten nachweislich entstanden sind und der Besteller vorher auf sie
hingewiesen worden war.
Bei Bezug eines Arzneimittels aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist im Rahmen
der gesamten Vertriebskette nur eine Großhandels- und eine Apothekenspanne zu verrechnen;
Bezugsquelle und -preis sind auf Verlangen nachzuweisen.
3. Wenn auf dem Rezept Angaben fehlen, die die Preisberechnung beeinflussen, so sind sie vom
Apotheker hinzuzufügen.
4. Zur Ermittlung des Verkaufspreises der Arzneimittel sind die einzelnen nach den Bestimmungen
unter Z 1 oder Z 2 errechneten Preise, Vergütungen und Zuschläge sowie der Betrag der Mehrwertsteuer,
soweit diese berechnet werden darf, zusammenzuzählen; die einzelnen Posten sind
nötigenfalls auf ganze Groschen (Cent) kaufmännisch zu runden. Aus der Summe ist der
Verkaufspreis durch kaufmännische Rundung auf 50 Groschen (5 Cent) zu ermitteln.
5. Auf dem Rezept sind gesondert zu vermerken
a) bei einem vom Apotheker zur Abgabe hergestellten Arzneimittel die Einzelbeträge des
Verkaufspreises in der unter Z 1 angegebenen Reihenfolge und der Gesamtbetrag;
b) bei einer aus dem Handel bezogenen fertigen Packung der Apothekenverkaufspreis des
Arzneimittels einschließlich einer allfälligen Suchtgiftgebühr nach Z 6 letzter Absatz, ferner
die allenfalls gemäß Z 2c 2.Satz verrechneten zusätzlichen Gebühren sowie der Gesamtbetrag
einschließlich der berechneten Mehrwertsteuer.
c) für den Fall, dass die Rezeptdaten elektronisch übermittelt werden, gilt die Datenübermittlung
als Taxierung auf dem Rezept.
6. Bei Inanspruchnahme der Apotheke außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten beziehungsweise
außerhalb einer Zeit, in der die Apotheke wegen des Bereitschaftsdienstes offen gehalten wird, ist
der Apotheker berechtigt, in der Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr eine Zusatzgebühr von 41,67 S
(3,00 Euro), an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr eine Zusatzgebühr von
15,00 S (1,00 Euro) zu berechnen.
Der hausapothekenführende Arzt darf bei Inanspruchnahme der Hausapotheke während der Zeit
von 20 Uhr bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr von 20,83 S (1,50 Euro) berechnen, wenn in einem
dringenden Fall das Arzneimittel an einen in seiner Behandlung stehenden Kranken, jedoch ohne
unmittelbar vorangegangene ärztliche Untersuchung oder Behandlung ausgefolgt wird. Dabei hat
der hausapothekenführende Arzt auf dem Rezept „expeditio nocturna“ und die Zeit der Expedition
zu vermerken.
Der hausapothekenführende Arzt darf die Zusatzgebühr bei Inanspruchnahme der Hausapotheke
während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr auch dann berechnen, wenn das Rezept von einem anderen
Arzt, der keine eigene Hausapotheke führt, ausgestellt wurde. Diese von Apothekern (hausapothekenführenden
Ärzten) verrechenbaren Zusatzgebühren sind gesondert auf den Rezepten zu
vermerken.
Bei der Abgabe eines Arzneimittels, das der Suchtgiftverordnung 1997, BGBl. II Nr. 374/1997 in
der gültigen Fassung, unterliegt, ist der Apotheker oder der hausapothekenführende Arzt befugt,
eine Zusatzgebühr von 7,00 S (50 Cent) (Suchtgiftgebühr) zu verrechnen.
II.
Die Berechnung der Arzneimittelpreise
a) Grundsätze zur Ermittlung der Preisansätze der Arzneitaxe
7. Die Festsetzung der Preise in der Arzneitaxe geht von einem Grundansatz aus, der je nachdem es
sich um ein Arzneimittel handelt, das von den Apotheken in rohem oder bearbeitetem Zustand
gekauft oder im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt wird, nach den Bestimmungen unter Z 8
oder 9 ermittelt wird.
8. Der Grundansatz für Arzneimittel, die nicht im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt, sondern in
rohem oder bearbeitetem Zustand gekauft werden, wird in folgender Weise ermittelt
Zuerst wird der aus den Preismitteilungen von drei berechtigten Arzneimittelgroßhändlern
errechnete Mittelpreis als Einkaufspreis einzelner Waren festgestellt.
Maßgebend ist der Einkaufspreis für die übliche Einkaufsmenge (Großhandels-Meldung).
Dem Einkaufspreis wird ein Zuschlag von 100% hinzugezählt.
9. Der Grundansatz für Arzneimittel, die im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt werden, ergibt
sich aus den Ansätzen für die zur Herstellung im Einzelfalle verwendeten Arzneimittelmengen
und der Vergütung für die zur Herstellung erforderlichen Arbeiten.
Maßgebend ist die Herstellungsmenge von 1 kg, wenn üblicherweise 10 g oder mehr verordnet
wird, andernfalls ist die Menge von 100 g maßgebend.
Die Ansätze für die verwendeten Arzneimittelmengen werden durch Teilung der entsprechenden,
nach Z 8 ermittelten Grundansätze im Verhältnis der verarbeiteten Mengen ermittelt.
Für die Anfertigung wird, sofern die Herstellungsmenge von 1 kg der Preisberechnung zu Grunde
gelegt wird, die entsprechende nachstehend bestimmte Vergütung, sofern die Herstellungsmenge
von 100 g der Preisberechnung zu Grunde gelegt wird, unbeschadet der nachstehenden Bestimmung
unter lit. a, ein Fünftel dieser Vergütung in die Berechnung eingesetzt.
Als Vergütungen sind in die Berechnung einzusetzen
a) für die Herstellung von Destillaten und kohlensäurefreiem Wasser,
einschließlich aller Nebenarbeiten, für 1 kg oder weniger ....................... 60,50 S (4,40 Euro)
b) für die Entkeimung nach den Bestimmungen des Arzneibuches, für
1 kg............................................................................................................ 189,90 S (13,80 Euro)
c) für das Kochen von Ölen oder weingeisthaltigen Flüssigkeiten, einschließlich
des etwa erforderlichen Abdampfens, Pressens und Filterns,
für 1 kg...................................................................................................... 189,90 S (13,80 Euro)
d) für die Herstellung von Mischungen von Flüssigkeiten, für 1 kg............. 24,80 S (1,80 Euro)
e) für die Herstellung von Lösungen, einschließlich der Extraktion und
Filtration von Salzen, für 1 kg................................................................... 48,20 S (3,50 Euro)
von Balsamen oder Ölen, für 1 kg ............................................................ 71,60 S (5,20 Euro)
ist bei der Herstellung von Lösungen Erwärmen erforderlich, so
erhöhen sich diese Vergütungen um je ..................................................... 48,20 S (3,50 Euro)
f) für die Herstellung von Ceraten, Pflastern oder Seifen, für 1 kg.............. 189,90 S (13,80 Euro)
g) für die Mengung von feinen Pulvern, für 1 kg.......................................... 48,20 S (3,50 Euro)
für die Mengung von Tees oder groben Pulvern, für 1 kg........................ 24,80 S (1,80 Euro)
h) für die Herstellung von Salben, Pasten, für 1 kg ohne Schmelzen ........... 94,90 S (6,90 Euro)
für die Herstellung von Emulsionen ohne Schmelzen .............................. 119,70 S (8,70 Euro)
wenn dabei Schmelzen erforderlich ist ..................................................... 189,90 S (13,80 Euro)
i) für die Herstellung von Tinkturen, Elixieren, Weinen oder Essigen,
wenn dabei eine Extraktion von Pflanzenstoffen erforderlich ist, für
1 kg............................................................................................................ 238,00 S (17,30 Euro)
Zum Ausgleich des bei der Herstellung von Tinkturen, Elixieren,
Weinen und Essigen entstehenden Stoffverlustes wird die Summe aus
den Ansätzen der Bestandteile und der Vergütung für die Arbeit um ein
Neuntel erhöht.
k) für die Herstellung von Sirupen, für 1 kg ................................................. 94,90 S (6,90 Euro)
wenn dabei eine Extraktion eines Arzneimittels erforderlich ist .............. 189,90 S (13,80 Euro)
l) für die Herstellung von Extrakten auf je 1 kg der auszuziehenden
Stoffe bei dünnen Extrakten...................................................................... 143,10 S (10,40 Euro)
bei dicken Extrakten.................................................................................. 283,50 S (20,60 Euro)
bei Trockenextrakten................................................................................. 568,30 S (41,30 Euro)
bei Fluidextrakten...................................................................................... 283,50 S (20,60 Euro)
Im vorstehenden unter lit. a bis l nicht verzeichnete Arbeiten sind nach den Bestimmungen unter
Z 16 zu vergüten.
10. Bei allen Berechnungen sind Bruchteile eines Groschens (Cents) auf einen vollen Groschen (Cent)
kaufmännisch zu runden; dh. bei einem Wert bis 4 ist abzurunden, ab einem Wert von 5 ist
aufzurunden. Ein Runden „von hinten“, also von der letzten verfügbaren Dezimalstelle auf die
vorletzte, von der vorletzten auf die vorvorletzte usw. ist nicht zulässig.
11. Für Arzneimittel, die nach Stückzahl oder Flächenmaß eingekauft werden, finden die vorstehenden
Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
b) Grundsätze zur Berechnung der Preise für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe nicht angeführt
sind
12. Für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe nicht angeführt sind, sind die Preise nach den
vorstehenden Bestimmungen sinngemäß zu berechnen.
13a. Ist zur Herstellung einer magistralen Zubereitung eine Arzneispezialität zu verwenden und weicht
die verschriebene Menge vom Inhalt einer im Handel befindlichen Packung ab, ist bei der
Preisberechnung von der nächstgrößeren Packung, die über der verschriebenen Menge liegt,
auszugehen, sofern diese nicht mehr als das Zehnfache der kleinsten Packung beinhaltet. Für die
verbrauchte Menge ist das Doppelte des aliquoten Apothekeneinstandspreises, jedoch nicht mehr
als der Verkaufspreis der abgabefertigen Packung zu berechnen.
13b. Wird zur Herstellung einer magistralen Zubereitung eine Arzneispezialität benötigt, für deren
Haltbarkeit der Erzeuger nicht länger als zwei Jahre Gewähr leistet, ist die verschriebene Menge
aus der geringstmöglichen Anzahl von im Handel befindlichen Packungen, bei der die geringste
Restmenge verbleibt, zu entnehmen. Für die zur Gänze verbrauchten Packungen ist der
Verkaufspreis zu berechnen. Von der kleinsten Packung, deren Inhalt nicht vollständig verbraucht
wurde, ist für die verbrauchte Menge das Doppelte des aliquoten Apothekeneinstandspreises,
jedoch höchstens der Verkaufspreis der ganzen Packung in Rechnung zu stellen.
Von den eine Hausapotheke führenden Ärzten (Tierärzten) im Anbruch entnommene und an
Patienten unmittelbar verabreichte Injektionen sind mit dem aliquoten Teil des Apothekenverkaufspreises
der größten für den Bezug durch hausapothekenführende Ärzte in Betracht
kommenden Normalpackung zu verrechnen.
c) Grundsätze zur Berechnung der Preise für die zur Herstellung eines Arzneimittels erforderlichen
Arzneimittelmengen
14. Die Preise für die zur Anfertigung eines Arzneimittels erforderlichen Arzneimittelmengen werden
nach Verhältnis der verwendeten Mengen aus den in der Arzneitaxe festgesetzten Preisansätzen
berechnet.
Für Arzneimittel, die nach Stückzahl oder Flächenmaß berechnet werden, finden die vorstehenden
Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
15. Der niedrigste in die Berechnung des Verkaufspreises eines Arzneimittels einzusetzende Preis
beträgt für gereinigtes (destilliertes) Wasser 70 Groschen (5 Cent), für alle anderen in der
Arzneitaxe angeführte Mittel 4,20 Schilling (30 Cent).
Der niedrigste Preis für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe nicht angeführt sind, beträgt
4,20 Schilling (30 Cent).
Für die zur Herstellung isotoner Lösungen, zB Augentropfen und Augenwässer, erforderlichen
Hilfsstoffe (Natriumchlorid oder Kaliumnitrat) darf ein Mindestansatz von 4,20 Schilling (30
Cent) verrechnet werden.
Für die zur Einstellung einer Lösung auf einen bestimmten pH-Wert erforderlichen Pufferlösungen
inklusive des allfälligen Zusatzes eines Konservierungsmittels beträgt der Mindestansatz
4,20 Schilling (30 Cent).
d) Vergütungen für die zur Herstellung der vom Apotheker zur Abgabe vorbereiteten Arzneimittel
aufgewendeten Arbeiten (Rezepturtaxe)
16. Für die Herstellung eines Arzneimittels und seine Vorbereitung zur Abgabe wird einschließlich
eines etwa erforderlichen Papierbeutels vergütet
i) sind zur Herstellung eines Arzneimittels Arbeiten aus verschiedenen der oben angegebenen
Gruppen lit. a bis c auszuführen, so ist nur die jeweils höchste Vergütung zu berechnen. Sind
zur Herstellung eines Arzneimittels mehrere Arbeiten derselben Gruppe erforderlich, so ist
die entsprechende Vergütung nur einmal zu berechnen
e) Vergütung für Gefäße
17. Für die Aufnahme der Arzneimittel ist ein zweckmäßiges Abgabebehältnis zu verwenden. Die
Auswahl der Gefäße wird vor allem von den chemisch/physikalischen Eigenschaften des
Arzneimittels und der vorgesehenen Art der Anwendung bestimmt. Die Arzneimittel sind unter
Verwendung der geringstmöglichen Zahl von Gefäßen abzugeben.
18. Für die Gefäße, in denen die Arzneimittel abgegeben werden, gelten die in der Taxe der Gefäße
festgesetzten Preise.
Für die Gefäßauswahl gelten folgende Mindestanforderungen
Trockene Arzneimittel, ungeteilte Pulvermischungen, geschnittene Pflanzenteile und Teemischungen
in Papierbeuteln;
Kapseln, Tabletten, Pastillen, Pillen, Granulate sowie trockene Arzneimittel, die vorsichtig
aufzubewahren sind und ungeteilte trockene Mischungen, die vorsichtig oder sehr vorsichtig
aufzubewahrende Arzneimittel enthalten, in Salbentiegeln;
dickflüssige Emulsionen und Suspensionen in Weithalsgefäßen aus Kunststoff;
Salben, Pasten, weiche Seifen, Gallerten, gepresste Zäpfchen und Vaginalkugeln, Stäbchen,
Ampullen je nach Erfordernis in Salbentiegeln bzw. Salbentuben;
gießbare Zäpfchen und Vaginalkugeln in Gießformen;
Gele und Augensalben in Salbentuben;
Augentropfen in entkeimten Augentropfflaschen;
magistral herzustellende entkeimte Lösungen in den laut Gefäßtaxe vorgesehenen Gläsern aus
Neutralglas;
tropfenweise einzunehmende Arzneimittel in Glasflaschen mit Tropfeinsatz, Nasentropfen in
Pipettenflaschen, abgeteilte Pulver in Faltkartons.
19. Für die Gefäße, in denen die Arzneimittel abgegeben werden, gelten die in der Taxe der Gefäße
festgesetzten Preise.
III.
Besondere Bestimmungen für die Preisberechnung und die Abgabe von Arzneimitteln auf Kosten
des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der von ihnen verwalteten öffentlichen Fonds
und Anstalten, der Träger der Sozialversicherung und gemeinnütziger Krankenanstalten
20. Werden Arzneimittel in zur Abgabe an die Verbraucher bestimmten Packungen mit verschieden
großem Inhalt in den Handel gebracht, so ist, wenn in der Verordnung eine genaue Angabe über
den Inhalt fehlt, die kleinste Packung abzugeben und zu berechnen, bei Verordnung einer großen
Packung die nächstgrößere (zweitkleinste).
Weicht die verordnete Menge vom Inhalt einer Packung ab, so ist die nächstkleinere Packung oder
ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge, abzugeben und zu
berechnen.
Verordnet der Arzt zum äußerlichen Gebrauch bestimmte Arzneimittel, die in zur Abgabe an die
Verbraucher bestimmten Packungen mit verschiedenem Gehalt an wirksamen Stoffen in den
Handel gebracht werden, ohne nähere Angabe über diesen Gehalt, so ist, sofern der verordnende
Arzt nicht zu erreichen ist, das Arzneimittel mit dem schwächsten Gehalt an wirksamen Stoffen
abzugeben und zu berechnen.
Werden Arzneimittel in gleich großen, aber verschieden aufgemachten zur Abgabe an die
Verbraucher bestimmten Packungen in den Handel gebracht, so ist das Arzneimittel in der
billigeren Packung abzugeben und zu berechnen.
21. Die Abgabe von Gefäßen auf Rechnung der begünstigten Bezieher hat zu den unter Z 18
angeführten Mindestanforderungen zu erfolgen.
Die Abgabe von Salben, Pasten, weichen Seifen, Gallerten, gepressten Zäpfchen und Vaginalkugeln,
Stäbchen und Ampullen hat je nach Erfordernis in Salbentiegeln bzw. Salbentuben zu
erfolgen, in Mengen über 100 g jedenfalls in Salbentiegeln.
22. Die Zusatzgebühr nach Z 6 darf von Apotheken nur dann den in Überschrift zu Abschnitt III
angeführten Beziehern verrechnet werden, wenn das Rezept den handschriftlichen Vermerk des
Arztes „expeditio nocturna“ oder einen anderen Vermerk des Arztes (zB „Erste Hilfe“, „per.
vit.“), der auf die Dringlichkeit einer Arzneimittelabgabe während der Sperrzeit hinweist, enthält.
Anderenfalls ist sie vom Überreicher des Rezeptes einzuheben. Wird sie dem Versicherungsträger
verrechnet, so ist die Zeit der Inanspruchnahme der Apotheke auf dem Rezept zu vermerken und
vom Expedienten die Unterschrift beizusetzen.
4. In der Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel wie folgt festgesetzt
4. In der Anlage B entfallen die nachstehend angeführten Arzneimittel
„Aethanolum absolutum
Gallaminium triaethojodatum
Phenylaminopropanum racemicum sulfuricum
Piperazinum hydratum
Stilboestrolum“
5. In der Anlage B werden die nachstehend angeführten Arzneimittel wie folgt ersetzt
6. In der Anlage B entfallen die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel
„Aethylum nicotinicum *)
Dimethyl phthalylatum *)
Glucosum anhydricum
Glucosum monohydricum
Guajazulenum *)
Ibuprofenum
Oleum Germinis Tritici *)
Pulpa Tamarindorum depurata *)
Radix Saniculae (Dentariae) *)
Solutio Formaldehydi saponata
Succus Sambuci inspissatus *)
Sulfadiazini Natrium“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am
8. September 2000 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Adoption von
Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 154/2000)
hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Tschechische Republik folgenden
Vorbehalt erklärt bzw. Erklärung abgegeben
Vorbehalt
Gemäß Art. 25 Abs. 1, dass sie sich das Recht vorbehält, Art. 7 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Erklärung
Gemäß Art. 2, dass es in ihrem Recht den im Teil III des Übereinkommens enthaltenen
Bestimmungen Wirksamkeit verliehen hat.