210. Verordnung: Änderung der Unternehmerprüfungsordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird verordnet
Die Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 748/1995 wird wie folgt geändert
§ 8 samt Überschrift lautet
„Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung
§ 8. (1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse
nachweist, daß er
1. die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
2. den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum
Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe bestanden hat oder
3. im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
4. bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein
konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im
Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe auf andere Art
als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische
Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat oder
5. die Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder
6. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender
Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.
(2) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse
den erfolgreichen Abschluß einer der im folgenden genannten Schulen nachweist
1. Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des
Schulorganisationsgesetzes,
2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a
bis c des Schulorganisationsgesetzes,
3. nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende berufsbildende höhere Schulen, sofern
nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den
Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
4.dem Schulorganisationsgesetz unterliegende Speziallehrgänge, sofern durch Zeugnis
nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den
Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
5. dreijährige Handelsschule oder eine mindestens dreijährige Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht,
in der eine der Handelsschule entsprechende betriebswirtschaftlich-kaufmännische Ausbildung
vermittelt wird,
6. dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
7.Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule, Tourismusfachschule und Hotelfachlehrgang für
Erwachsene der Salzburger Tourismusschulen Bischofshofen,
8. nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende mindestens dreijährige berufsbildende
mittlere Schulen, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von
mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der
Unternehmerprüfung sind,
9. Werkmeisterschulen oder Bauhandwerkerschulen, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß
Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt
wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von
mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde, in dem die zur selbständigen Ausübung eines
Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden,
10. Fachakademie, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von
mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der
Unternehmerprüfung sind,
11. Meisterschule oder Meisterklasse, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im
Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die
Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
12. betriebswirtschaftliche Intensivlehrgänge der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern.
(3) Abs. 2 Z 5, 6 und 8 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der
Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Schule nicht durch
die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen wird.
(4) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse
den erfolgreichen Abschluß der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und
Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder einer der im folgenden genannten Studienrichtungen
(Studienversuche) oder Lehrgänge nachweist
1. Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,
2. Studienrichtung Betriebswirtschaft,
3. Studienrichtung Handelswissenschaft,
4. Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft,
5. Studienrichtung Volkswirtschaft,
6. Studienrichtung Wirtschaftsinformatik,
7. Studienrichtung Wirtschaftspädagogik,
8. Studienrichtung Rechtswissenschaften,
9. Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften,
10. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Studienrichtungen, sofern durch Zeugnis
nachgewiesen wird, daß Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den
Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
11. Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis nachgewiesen
wird, daß Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den
Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.
(5) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse
nachweist, daß er einen Fachhochschul-Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, in dem Lehrinhalte im
Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die
Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.“
Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,
in der Erwägung, die Abrechnung zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten zu vereinfachen,
haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke
a) „Verordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden
Fassung;
b) „Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.
(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung
und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige
portugiesische Träger die Kosten der Sachleistungen, die den in Österreich wohnenden
Familienangehörigen eines Arbeitslosen, der nicht in Österreich wohnt, nach Artikel 25 Absatz 3 der
Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung
errechneten Pauschbetrages.
Artikel 3
(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige
portugiesische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 keine Kostenerstattung auf der
Grundlage eines Pauschbetrages vorgesehen ist, die Kosten der durch die Träger des Aufenthalts- oder
Wohnortes in Österreich gewährten Heilmittel durch den innerstaatlich in Österreich für die Leistungsaushilfe
der Krankenversicherungsträger untereinander geltenden Pauschbetrag für Pensionisten und
deren Familienangehörige beziehungsweise für sonstige Versicherte und deren Familienangehörige je
Kalendervierteljahr.
(2) Der Pauschbetrag nach Absatz 1 gilt so lange, als er auch bei Leistungsaushilfe der
österreichischen Krankenversicherungsträger untereinander anzuwenden ist. Haben die österreichischen
Krankenversicherungsträger von einem bestimmten Tag an einen anderen Pauschbetrag anzuwenden, teilt
dies die österreichische Verbindungsstelle der portugiesischen Verbindungsstelle unverzüglich mit. Der
neue festgesetzte Pauschbetrag gilt mit Wirkung von dem Tag an als vereinbart, ab dem der Pauschbetrag
in Österreich angewendet wird.
Artikel 4
Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige
portugiesische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 keine Kostenerstattung auf der Grundlage
eines Pauschbetrages vorgesehen ist, bei Anstaltspflege in Österreich anstelle der vorläufigen und
endgültigen Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des
Beitrages der österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
(KRAZAF-Zuschlag) einen Pauschbetrag, der wie folgt zu berechnen ist
Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit
jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen
Hundertsatzes des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den
vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-
Zuschlägen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.
Artikel 5
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die Erstattung der im
Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und
ärztlichen Kontrolle.
Artikel 6
In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge anstelle der nach
Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des
tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als
zuständiger Träger.
Artikel 7
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die
letzte Mitteilung erfolgt, daß die nach innerstaatlichem Recht der beiden Vertragsstaaten für das
Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Vereinbarung wird an dem Tag wirksam,
an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Portugal und Österreich in Kraft getreten ist.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
GESCHEHEN zu Wien, am 16. Dezember 1998 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die zuständigen Behörden der Republik Österreich
Dr. Helmut Siedl
für die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Dr. Heinz Wittmann
für den Bundesminster für Umwelt, Jugend und Familie
Für die zuständigen Behörden der Portugiesischen Republik
Álvaro Mendonça e Moura
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 15. Juni bzw. 24. September
1999 abgegeben; die Vereinbarung ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Oktober 1999 in Kraft getreten.