210. Kundmachung: Fahne und die Staatsembleme der Republik Singapur
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes auf
die Fahne und die Staatsembleme der Republik Singapur, welche im Markenregister des Österreichischen
Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Anhängen X und XI, jeweils Absatz 4.7.6.2, des RID dürfen 1361 Kohle
tierischen oder pflanzlichen Ursprungs und 1361 Ruß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs der
Klasse 4.2 Ziffer 1b auch in nicht luftdicht verschlossenen Tanks von Eisenbahnkesselwagen und
Tankcontainern im Sinne der Fußnote zu Absatz 4.7.6.2 der Anhänge X und XI unter nachfolgenden
Bedingungen befördert werden
1. Die vorgeschriebene Einfülltemperatur dieser Stoffe darf bei Anwendung zusätzlicher sicherheitstechnischer
Maßnahmen, das heißt glimmnestfreie Verladung und Ausrüstung der Tanks mit
Sicherheitsventilen ohne vorgeschaltete Berstscheibe, um höchstens 20 Kelvin überschritten
werden; sie darf somit höchstens 80° C betragen.
Nach dem Beladen sind die Tanks zur Dichtheitskontrolle unter Überdruck (zB mit Druckluft) zu
setzen.
Durch die Wahl der Sicherheitsventile und einer druckausgleichenden Beaufschlagung mit
Inertgas ist zu gewährleisten, daß ein Sauerstoffzutritt in den Tanks während des Transports
ausgeschlossen bleibt.
Vor dem Entladen ist zu prüfen, ob noch ein Überdruck vorhanden ist. Wenn kein Restüberdruck
mehr besteht, ist vor Entladung ein Schutzgas (Inertgas) in die Tanks einzuleiten.
2. Alle sonstigen Vorschriften des RID für den Transport der Stoffe bleiben unberührt.
(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im
Frachtbrief zu vermerken
„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 4/98), Art. 5 § 2 CIM“.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
COTIF-Mitgliedsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der
Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für
Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet
und nicht widerrufen haben.
Diese Vereinbarung wurde von Österreich am 29. September 1998 und von Deutschland am
13. November 1998 unterzeichnet.