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210_1998 AT

210. Kundmachung: Fahne und die Staatsembleme der Republik Singapur

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 210. Kundmachung: Fahne und die Staatsembleme der Republik Singapur

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes auf

die Fahne und die Staatsembleme der Republik Singapur, welche im Markenregister des Österreichischen

Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.

BGBlPdf 210. Multilaterale Vereinbarung (RID 4/98) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von 1361 Kohle in Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainern

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Anhängen X und XI, jeweils Absatz 4.7.6.2, des RID dürfen 1361 Kohle

tierischen oder pflanzlichen Ursprungs und 1361 Ruß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs der

Klasse 4.2 Ziffer 1b auch in nicht luftdicht verschlossenen Tanks von Eisenbahnkesselwagen und

Tankcontainern im Sinne der Fußnote zu Absatz 4.7.6.2 der Anhänge X und XI unter nachfolgenden

Bedingungen befördert werden

1. Die vorgeschriebene Einfülltemperatur dieser Stoffe darf bei Anwendung zusätzlicher sicherheitstechnischer

Maßnahmen, das heißt glimmnestfreie Verladung und Ausrüstung der Tanks mit

Sicherheitsventilen ohne vorgeschaltete Berstscheibe, um höchstens 20 Kelvin überschritten

werden; sie darf somit höchstens 80° C betragen.

Nach dem Beladen sind die Tanks zur Dichtheitskontrolle unter Überdruck (zB mit Druckluft) zu

setzen.

Durch die Wahl der Sicherheitsventile und einer druckausgleichenden Beaufschlagung mit

Inertgas ist zu gewährleisten, daß ein Sauerstoffzutritt in den Tanks während des Transports

ausgeschlossen bleibt.

Vor dem Entladen ist zu prüfen, ob noch ein Überdruck vorhanden ist. Wenn kein Restüberdruck

mehr besteht, ist vor Entladung ein Schutzgas (Inertgas) in die Tanks einzuleiten.

2. Alle sonstigen Vorschriften des RID für den Transport der Stoffe bleiben unberührt.

(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im

Frachtbrief zu vermerken

„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 4/98), Art. 5 § 2 CIM“.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

COTIF-Mitgliedsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der

Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für

Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet

und nicht widerrufen haben.

Diese Vereinbarung wurde von Österreich am 29. September 1998 und von Deutschland am

13. November 1998 unterzeichnet.

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