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210. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des

BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und dem Bundesminister für Umwelt verordnet

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser

aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten

Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Diese Emissionsbegrenzungen gelten für Reinigungsanlagen

von kommunalem Abwasser aus

a) Einzelobjekten mit einem täglichen Schmutzfrachtanfall des ungereinigten Abwassers von größer

als 50 EW60, ausgenommen solchen in Extremlage,

b) Siedlungen, Gemeinden, Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden mit einem täglichen

Schmutzfrachtanfall des ungereinigten Abwassers von größer als 50 EW60 einschließlich der

durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, sofern die

Schädlichkeit dieser Abwässer mittels biologischer Verfahren mit dem gleichen Erfolg wie bei

kommunalem Abwasser verringert werden kann und trotz dieser Einleitungen der vorwiegend

kommunale Charakter des Gesamtabwassers gegeben ist.

Der Ausdruck ,,EW60“ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 60 g BSB5 pro

Einwohnerwert und Tag. Die Zuordnung einer Abwassereinleitung zum Geltungsbereich dieser Verordnung

gemäß lit. a oder b, zu einer Größenklasse gemäß Abs. 4, §§ 3 und 5 sowie zu den Anlagen A und C

bis E richtet sich nach dem der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Bemessungswert für

die Abwasserreinigungsanlage. Als Bemessungswert ist das arithmetische Mittel der Tageszulaufschmutzfrachten

des ungereinigten Abwassers in der Woche mit der höchsten Anlagenbelastung eines

Jahres anzusetzen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1. Mischwasser aus Entlastungsanlagen oder Überlaufbecken in Mischkanalisationen (§ 4 Abs. 2

Z 13.1 AAEV);

2. Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen von Trennkanalisationen (§ 4 Abs. 2 Z 13.2

AAEV).

(3) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

Der erste Satz des § 4 Abs. 1 AAEV ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Abhängigkeit von der Grö-

ßenklasse einer Abwasserreinigungsanlage die Emissionsbegrenzungen der Anlage A für die Parameter

BSB5, CSB, NH4-N, Ges. geb. Stickstoff und Gesamt – Phosphor jedenfalls vorzuschreiben sind.

(4) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung

der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung

gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere

Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Abwasserreinigungsanlagen

für Einzelobjekte, Siedlungen, Gemeinden oder Verbände betreffende Maßnahmen

entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

in Betracht gezogen werden

1. bevorzugter Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen

und zur Nitrifikation sowie größenabhängig zur Stickstoff- und Phosphorentfernung;

2. Anpassung oder Erweiterung einer bestehenden Abwasserreinigungsanlage gemäß Abs. 1 auf der

Basis einer Bemessung, die von tatsächlich gemessenen Tages- bzw. Stundenabwassermengen

und von tatsächlich gemessenen Tageszulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers ausgeht;

Festlegung des Bemessungswertes für die Tageszulaufschmutzfracht des ungereinigten

Abwassers als arithmetisches Mittel der Tageszulaufschmutzfrachten der Woche mit der höchsten

Anlagenbelastung eines Jahres; Bemessung einer neu zu errichtenden oder einer anzupassenden

bzw. zu erweiternden bestehenden Abwasserreinigungsanlage unter Zugrundelegung einer Bemessungstemperatur

von

– 10 °C bei einer Anlage von nicht größer als 5000 EW60,

– 8 °C für die Nitrifikation und 12 °C für die Denitrifikation bei einer Anlage von größer als

5000 EW60;

Berücksichtigung von Belastungen der Abwasserreinigungsanlage durch interne Rückläufe

(zB aus der Schlammbehandlung) bei der Anlagenbemessung;

3. Speicherung und Reinigung von Mischwasser in der Abwasserreinigungsanlage entsprechend § 3

Abs. 3 AAEV;

4. Einbringung von Senkgrubenräumgut und/oder Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen in eine öffentliche

Abwasseranlage ausschließlich im Wege von Übernahmestationen; Berücksichtigung

der zusätzlichen Belastung einer Abwasserreinigungsanlage durch Räumgut und Fäkalschlamm

bei der Bemessung;

5. innerbetriebliche Sicherstellung von Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Nitrifikationsvorgänge

auch in jenen Jahreszeiten, in denen zufolge niedriger Abwassertemperaturen die Einhaltung

der Emissionsbegrenzung für Ammonium – Stickstoff nicht erforderlich ist.

§ 2. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die

Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium oder für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen

gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die

Frist darf zehn Jahre nicht überschreiten.

(2) Wird in einer Mischung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 mit sonstigem Abwasser, welche dem

Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann, die Emissionsbegrenzung für einen gefährlichen

Abwasserinhaltsstoff gesondert befristet, so darf die Frist gleichfalls zehn Jahre nicht überschreiten.

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als

1000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten

Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von nicht größer als

1000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten

Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes

ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen

Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge.

(3) Als maximale Tagesabwassermenge nach Abs. 1 oder maximale Stundenabwassermenge nach

Abs. 2 gilt jene Wassermenge, die bei der wasserrechtlichen Bewilligung als Bemessungswassermenge

für die Abwasserreinigungsanlage ausgewiesen wird.

§ 4. (1) Die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A Z 2.1 für einen der Parameter BSB5, CSB oder TOC

gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen

Wirkungsgrade größer ist als der Mindestwirkungsgrad. Die Emissionsbegrenzung gemäß

Anlage A Z 2.1 für den Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt als eingehalten, wenn das arithmetische

Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres bei Abwassertemperaturen größer als

12 °C gemessenen Wirkungsgrade (Anlage A, Fußnote a) größer ist als der Mindestwirkungsgrad.

2. Der Emissionswert für die Ablaufkonzentration eines der Parameter BSB5, CSB, TOC oder

NH4-N gemäß Anlage A Z 2.2 gilt als eingehalten, wenn in Abhängigkeit von der Gesamtanzahl

der gezogenen Proben eines Untersuchungsjahres gemäß Anlage B Spalte 1 die Zahl jener Proben,

bei denen der Meßwert größer ist als der Emissionswert, nicht größer ist als die entsprechende

in Spalte 2 der Anlage B genannte Zahl und kein Meßwert eines Untersuchungsjahres den

Emissionswert um mehr als 100% überschreitet.

3. Der Emissionswert für die Ablaufkonzentration des Parameters Gesamt – Phosphor gemäß Anlage

A Z 2.2 gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller Meßwerte eines Untersuchungsjahres

nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert den Emissionswert um

mehr als 100% überschreitet.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Für die Überwachung des Wirkungsgrades eines der Parameter BSB5, CSB, TOC oder Ges. geb.

Stickstoff gilt Abs. 2 Z 1.

2. Wird bei bis zu dreimal im Untersuchungsjahr durchgeführter Überwachung ein Konzentrationsmeßwert

eines Parameters BSB5, CSB, TOC oder NH4-N ermittelt, der größer ist als der Emissionswert

nach Anlage A Z 2.2, jedoch nicht größer als dessen 2faches, so ist die Messung zu wiederholen.

Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt

der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Untersuchungsjahr gilt

Abs. 2 Z 2.

3. Für die Überwachung des Emissionswertes des Parameters Gesamt – Phosphor gilt Abs. 2 Z 3.

(4) Für einen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Abwasserparameter oder einen

im Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 auf Grund nichtkommunaler Einleitungen enthaltenen Inhaltsstoff (Abwassermischung

entsprechend § 4 Abs. 5 AAEV) sind gleichfalls bei der Eigenüberwachung Abs. 2 Z 2

und bei der Fremdüberwachung Abs. 3 Z 2 anzuwenden.

(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist zur Überwachung

der Einhaltung der Festlegungen der Anlage A die Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen

pro Untersuchungsjahr für die Eigenüberwachung gemäß Anlage C vorzuschreiben. Für die Fremdüberwachung

ist eine Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr gemäß Anlage D

vorzuschreiben. Die Probenahmen sind in regelmäßigen Zeitintervallen verteilt über das gesamte Untersuchungsjahr

vorzunehmen und müssen auch die Zeitpunkte mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage

erfassen. Die Probenahme für die Fremdüberwachung ist jeweils zu einem Zeitpunkt vorzunehmen,

an dem auch eine Probenahme für die Eigenüberwachung erfolgt. Die gemeinsame Probenahme

und -konservierung für Eigenüberwachung und Fremdüberwachung ist zulässig.

(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage E enthaltenen

Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als

2000 EW60, die an dem in BGBl. Nr. 554/1992 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils

maßgeblichen Emissionsregelung, das sind die in Abs. 2 genannten Stichtage, rechtmäßig bestanden,

haben beim Parameter Gesamt – Phosphor innerhalb von sechs Jahren, bei den sonstigen Parametern

innerhalb von zehn Jahren – berechnet von dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt – den Emissionsbegrenzungen

der Anlage A (bei einem gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Parameter der

entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A Spalte I der AAEV) zu entsprechen.

(2) Die Anpassungsfristen gemäß Abs. 1 beginnen an folgenden Stichtagen

1. für Abwassereinleitungen größer als 50000 EW60 am 13. April 1991;

2. für Abwassereinleitungen größer als 15000 EW60, aber nicht größer als 50000 EW60, am

1. Jänner 1993;

3. für Abwassereinleitungen größer als 2000 EW60, aber nicht größer als 15000 EW60, am 1. Jänner

1995.

(3) Für Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 50 EW60,

aber nicht größer als 2000 EW60, tritt diese Verordnung am 1. Jänner 1997 in Kraft. Für derartige dann

rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gelten die Anpassungsfristen des Abs. 1 (Anpassung für

den Parameter Gesamt – Phosphor bis längstens 31. Dezember 2002, für die sonstigen Parameter bis

längstens 31. Dezember 2006).

(4) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von

Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales

Abwasser, BGBl. Nr. 180/1991) sowie BGBl. Nr. 554/1992 und Abschnitt II des BGBl. Nr. 537/1993

treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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