210. Verordnung: Änderung der Schiffahrtsanlagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 57, 66 und 156 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992, wird die Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 1057/1994, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres wie folgt geändert
Artikel 1
1. In § 2 Z 11 wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 140/1990" durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 265/1993" ersetzt.
2. § 13 Abs. 2 lautet
„(2) Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von höchstens 55° C und einer Dampfspannung bei 37,8° C von höchstens 800 mbar absolut müssen mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 25 t/h, Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55° C bis einschließlich 100° C müssen mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 15 t/h ausgestattet sein."
3. § 13 Abs. 11 lautet
„(11) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit am Fahrzeug befindlichen Druckpumpen ist verboten; dieses Verbot gilt nicht
1. wenn für das Fahrzeug eine behördliche Bescheinigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorliegt, daß das Fahrzeug für einen derartigen Umschlag zugelassen ist;
2. für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen.
4. In § 16 Abs. 18 ist der Ausdruck „der Gefahrenklassen K 2 und K 3" durch den Ausdruck „mit einem Flammpunkt von 21° C bis 100° C" zu ersetzen.
5. Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Für Schiffahrtsanlagen mit einer Aufnahmefähigkeit von mehr als 100 Fahrzeugen gelten die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1, 3 und 4 sowie 9 Abs. 1 bis 4. Diese Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Absaugung und Aufnahme von Brauchwässern ausgestattet sein; die Saugeinrichtungen müssen einen genormten Anschluß entsprechend ÖNORM EN 24567 „Abwasser-Armaturen für Yachten" (siehe Anlage 3 der Seen- und Flußverkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990 idF BGBl. Nr. 1056/1994) aufweisen."
6. Dem § 56 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann für Sportanlagen eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 erteilen, wenn durch diese Anlagen auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern."
7. Anlage 2, Tabelle „Verbotsbereiche auf der Donau" Spalte „rechtes Ufer", Position 12 lautet: „121994,13—1945,70"
Artikel 2
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 29. Dezember 1994, BGBl. Nr. 1057/1994, mit der die Schiffahrtsanlagenverordnung geändert wird, außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft; abweichend davon tritt Art. 1 Z 2 und 4 mit 1. Jänner 1996 in Kraft.