210. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur
Konvention zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982,
letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 132/1988) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde
Antigua und Barbuda I.August 1989
Chile 7. Dezember 1989
Libysch-Arabische
Dschamahirija 16. Mai 1989
Luxemburg 2. Februar 1989
Madagaskar 17. März 1989
Sierra Leone 11. November 1988
Trinidad und Tobago 12. Jänner 1990
Nachstehende Staaten haben anläßlich der
Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden
Vorbehalte erklärt
LIBYSCH-ARABISCHE DSCHAMAHIRIJA
„(Der Beitritt) ist Gegenstand des generellen
Vorbehalts, daß ein solcher Beitritt nicht gegen die
von der islamischen Sharia abgeleiteten Personenstandsgesetze
verstößt."
LUXEMBURG„
a) die Anwendung des Art. 7 soll nicht die
Gültigkeit des Artikels unserer Verfassung
betreffend die erbliche Weitergabe der Kröne
des Großherzogtums Luxemburg in Übereinstimmung
mit dem Familienpakt des Hauses
Nassau vom 30. Juni 1783, aufrechterhalten
durch Art. 71 im Wiener Vertrag vom 9. Juni
1815 und ausdrücklich aufrechterhalten
durch Art. 1 im Londoner Vertrag vom
11. Mai 1867, beeinträchtigen.
b) Die Anwendung des Art. 16 Abs. 1 lit. g der
Konvention soll nicht das Recht auf Wahl des
Familiennamens des Kindes beeinträchtigen."
TRINIDAD UND TOBAGO
„Unter Bezugnahme auf Art. 29 der Konvention
erachtet sich die Regierung von Trinidad und
Tobago an die in Abs. 1 dieses Artikels enthaltenen
Bestimmungen als nicht gebunden."
Neuseeland hat den anläßlich der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 387/1985
teilweise, und zwar in bezug auf die Bestimmungen
der Konvention über die Verwendung von Frauen
für alle Arten von Arbeiten unter Tag in Bergwerken
(ILO-Konvention Nr. 45) mit Wirkung vom
13. Jänner 1989 zurückgezogen.
Folgende weitere Staaten haben den anläßlich der
Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärten
Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1982 zu Art. 29 Abs. 1 zurückgezogen
Sowjetunion mit Wirkung vom 8. März 1989,
Ukraine mit Wirkung vom 20. April 1989,
Ungarn mit Wirkung vom 8. Dezember 1989,
Weißrußland mit Wirkung vom 19. April 1989.