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210_1990 AT

210. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur

Konvention zur Beseitigung jeder Form von

Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982,

letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 132/1988) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde

Antigua und Barbuda I.August 1989

Chile 7. Dezember 1989

Libysch-Arabische

Dschamahirija 16. Mai 1989

Luxemburg 2. Februar 1989

Madagaskar 17. März 1989

Sierra Leone 11. November 1988

Trinidad und Tobago 12. Jänner 1990

Nachstehende Staaten haben anläßlich der

Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden

Vorbehalte erklärt

LIBYSCH-ARABISCHE DSCHAMAHIRIJA

„(Der Beitritt) ist Gegenstand des generellen

Vorbehalts, daß ein solcher Beitritt nicht gegen die

von der islamischen Sharia abgeleiteten Personenstandsgesetze

verstößt."

LUXEMBURG„

a) die Anwendung des Art. 7 soll nicht die

Gültigkeit des Artikels unserer Verfassung

betreffend die erbliche Weitergabe der Kröne

des Großherzogtums Luxemburg in Übereinstimmung

mit dem Familienpakt des Hauses

Nassau vom 30. Juni 1783, aufrechterhalten

durch Art. 71 im Wiener Vertrag vom 9. Juni

1815 und ausdrücklich aufrechterhalten

durch Art. 1 im Londoner Vertrag vom

11. Mai 1867, beeinträchtigen.

b) Die Anwendung des Art. 16 Abs. 1 lit. g der

Konvention soll nicht das Recht auf Wahl des

Familiennamens des Kindes beeinträchtigen."

TRINIDAD UND TOBAGO

„Unter Bezugnahme auf Art. 29 der Konvention

erachtet sich die Regierung von Trinidad und

Tobago an die in Abs. 1 dieses Artikels enthaltenen

Bestimmungen als nicht gebunden."

Neuseeland hat den anläßlich der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 387/1985

teilweise, und zwar in bezug auf die Bestimmungen

der Konvention über die Verwendung von Frauen

für alle Arten von Arbeiten unter Tag in Bergwerken

(ILO-Konvention Nr. 45) mit Wirkung vom

13. Jänner 1989 zurückgezogen.

Folgende weitere Staaten haben den anläßlich der

Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärten

Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1982 zu Art. 29 Abs. 1 zurückgezogen

Sowjetunion mit Wirkung vom 8. März 1989,

Ukraine mit Wirkung vom 20. April 1989,

Ungarn mit Wirkung vom 8. Dezember 1989,

Weißrußland mit Wirkung vom 19. April 1989.

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