Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210_1989 AT

210. Verordnung: Giftliste-Nachmeldeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Verordnung: Giftliste-Nachmeldeverordnung

Auf Grund des § 58 Abs. 2 und des § 23 des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, wird verordnet

§ 1. (1) Nachmeldung im Sinne dieser Verordnung

ist die Meldung von in der vorläufigen Giftliste,

BGBl. Nr. 209/1989, nicht bezeichneten Giften

gemäß § 58 Abs. 2 ChemG. Diese Meldung ist vom

Hersteller oder Importeur dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst bis spätestens

1. November 1989 zu erstatten.

(2) Nachzumelden sind jene sehr giftigen, giftigen

und mindergiftigen Stoffe, die als solche oder

als Bestandteil einer Zubereitung zwischen dem

1. Februar 1982 und dem 31. Jänner 1989 im Bundesgebiet

in Verkehr gesetzt wurden. Dies gilt insbesondere

als erwiesen, wenn

1. im Falle der entgeltlichen Abgabe des Stoffes

oder der Zubereitung eine Rechnung oder ein

Lieferschein,

2. im Falle der Einfuhr des Stoffes oder der

Zubereitung die Zollpapiere,

3. im Falle der Herstellung des Stoffes im Inland

betriebsinterne Aufzeichnungen, Kataloge,

Angebote oder andere Aufzeichnungen, die

die Absicht zur Abgabe des Stoffes oder einer

den Stoff enthaltenden Zubereitung an Dritte

erkennen lassen,

vorgelegt werden, und nötigenfalls belegt wird, daß

der in diesen Unterlagen bezeichnete Stoff mit dem

nachzumeldenden Stoff identisch ist oder die in

diesen Unterlagen bezeichnete Zubereitung den

nachzumeldenden Stoff enthält.

§ 2. Nicht nachzumelden sind

1. Stoffe, die als solche oder als Bestandteil einer

Zubereitung zwischen dem 1. Februar 1982

und dem 31. Jänner 1989 ausschließlich zur

Erforschung oder Erprobung ihrer Eigenschaften

oder zu ihrer Weiterentwicklung in

Verkehr gesetzt wurden;

2. Stoffe, die entweder durch natürliche oder

künstliche Kernumwandlung radioaktiv

geworden sind;

3. Stoffe, die bei umwelt- oder lagerungsbedingten

chemischen Reaktionen (zB Hydrolyse,

Oxidation, Photolyse, Polymerisation usw.)

oder im Zuge der bestimmungsgemäßen

Funktion anderer Stoffe (zB bei der Wirkung

von Klebstoffen, Farbstoffen, Antioxidationsmitteln,

Antikorrosionsmitteln usw.) entstehen;

4. Verunreinigungen und Nebenprodukte,

sofern sie nicht gesondert in Verkehr gesetzt

wurden;

5. Hydrate von Stoffen oder hydratisierte Ionen,

die durch Zugabe von Wasser entstehen;

6. Homogene und heterogene Legierungen;

7. Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte.

§ 3. (1) Für die Nachmeldung sind dem Bundesminister

für Gesundheit und öffentlicher Dienst

folgende Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise)

in zweifacher Ausfertigung vorzulegen

1. Name (Firma) und Anschrift des Nachmelders,

bei Importeuren auch Name (Firma) und

Anschrift des Herstellers im Ausland, wenn der

Stoff direkt von diesem bezogen wird, sowie Angaben

und Unterlagen zum Vorliegen der Voraussetzungen

gemäß § 1 Abs. 2.

2. Name des Stoffes, Identitätsmerkmale und

Angaben zur Reinheit

a) Bezeichnung des Stoffes nach dem System

der International Union of Pure and Applied

Chemistry (IUPAC);

b) weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine

Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen,

Abkürzungen, Bezeichnung nach der

International Organization for Standardization

(ISO);

c) Kennziffern, soweit vom Chemical Abstracts

Service (CAS) zugeteilt, und die EINECS-

Nummer, soweit vorhanden;

d) Summenformel (einschließlich Molekulargewicht)

und Strukturformel;

e) Reinheit einschließlich der möglichen

Schwankungsbreite in Masseanteilen, und

Art und Menge der toxikologisch bedeutsamen

sowie der übrigen dem Hersteller oder

Importeur bekannten Verunreinigungen;

f) Art, Masseanteil und Funktion der Hilfsstoffe;

g) Angaben über die Beschaffenheit des Stoffes

sowie Angaben über die folgenden physikalisch-

chemischen Eigenschaften: Schmelzpunkt,

Siedepunkt, Dampfdruck, Dichte,

Wasserlöslichkeit, Fettlöslichkeit und der

Verteilungskoeffizient (n-Oktanol/Wasser);

h) Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung

geeignet sind; den Spektraldaten sind die

Spektren beizufügen, die im ultravioletten,

sichtbaren und infraroten Wellenlängenbereich

des Lichtes sowie mit den Methoden

der kernmagnetischen Resonanzspektroskopie

und der Massenspektrometrie aufgenommen

wurden;

i) genaue Beschreibung der Nachweis- und

Bestimmungsmethoden, die zur Ermittlung

der nach lit. e bis h anzugebenden Merkmale

verwendet wurden, oder Angaben und Vorlage

der entsprechenden wissenschaftlichen

Literatur.

3. Die zwischen dem 1. Februar 1982 und dem

31. Jänner 1989 jährlich in Verkehr gesetzte

Gesamtmenge des Stoffes als solche und als

Bestandteil von Zubereitungen.

4. Die mengenmäßige Aufschlüsselung der in

Verkehr gesetzten Gesamtmengen des Stoffes als

solche und als Bestandteil von Zubereitungen nach

Verwendungszwecken und -arten in offenen oder

geschlossenen Systemen, jeweils für die letzten

zwei Kalenderjahre des Inverkehrsetzens. Diese

Angaben dienen der Abschätzung der Exposition

des Menschen und müssen so genau wie möglich

sein. Sie sind für mindergiftige Stoffe nicht erforderlich.

5. Angabe der vorgesehenen Einstufung gemäß

§ 2 Abs. 5 Z 6 bis 8 ChemG einschließlich vorgesehener

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)

und Sicherheitsratschläge (S-Sätze). Wurde der

Stoff bereits in einem in der Staaten-Verordnung,

BGBl. Nr. 5/1989, vom Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie bezeichneten Staat

nach den dort geltenden Vorschriften als neuer

Stoff angemeldet, so sind, soweit vorhanden, die

Ergebnisse der dabei durchgeführten Einstufung

anzugeben und zu belegen.

6. Angaben über Sicherheitsvorkehrungen, die

bei der Herstellung, der Lagerung und dem Transport

des Stoffes zu beachten sind, sowie Angaben

über innerbetriebliche und außerbetriebliche

Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Personenschäden

bei unbeabsichtigter Verbreitung des Stoffes.

7. Angaben über Sofortmaßnahmen bei Vergiftungen,

wie zB Antidote und Gegenmaßnahmen,

insbesondere Maßnahmen der Ersten-Hilfe und

sonstige Behandlungsempfehlungen.

8. Angaben über Verfahren zur schadlosen Beseitigung

(wie zB Verbrennung, Neutralisierung,

Abwasserbehandlung, Lagerung in einer Deponie,

Absorptionsmöglichkeit für Gase) einschließlich

einer möglichen Wiederverwendung oder Verwertung

des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte,

aufgeschlüsselt nach Maßnahmen im industriellen

und gewerblichen sowie im öffentlichen

Bereich.

9. Angaben über die Arten der für den Letztverbraucher

bestimmten Verpackung des Stoffes, insbesondere

Angaben des Materials und dessen erforderlicher

mechanischer, thermischer und chemischer

Beständigkeit. Ist die Verpackung mit der

nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zulässigen

Verpackung ident, so genügt die Angabe der

konkreten verkehrsrechtlichen Bestimmung, der die

Verpackung entspricht.

10. Angaben und Prüfnachweise zur Beurteilung

des Grades der Giftigkeit des Stoffes

a) Angaben und Prüfnachweise zur akuten

Toxizität an der Ratte auf oralem und einem

weiteren Verabreichungsweg (dermal bzw.

inhalativ; für den dermalen Verabreichungsweg

an der Ratte oder am Kaninchen),

sofern dies durch die Verwendungszwecke

bzw. -arten oder durch die physikalisch-chemischen

Eigenschaften des Stoffes angezeigt

ist; bei flüchtigen Flüssigkeiten sind Angaben

und Prüfnachweise über die orale und inhalative

Verabreichung erforderlich; bei Gasen

ausschließlich über die inhalative Verabreichung;

b) Angaben und Prüfnachweise zur subakuten

Toxizität an einer Nagetierart über eine

Dauer von mindestens 28 Tagen; der Verabreichungsweg

soll dem vorherrschenden

Vewendungszweck bzw. der Verwendungsart,

dem Ergebnis der Prüfung auf akute

Toxizität und den physikalisch-chemischen

Eigenschaften des Stoffes entsprechen;

c) Angaben und Prüfnachweise zur subchronischen

Toxizität an einer Tierart über die

Dauer von mindestens 90 Tagen;

d) Angaben und Prüfnachweise zur chronischen

Toxizität im Tierversuch;

e) Angaben und Prüfnachweise zu den biotransformatorischen

und toxikokinetischen Eigenschaften;

f) liegen entsprechende Hinweise aus der Praxis

vor, daß sich die giftigen Wirkungen des

Stoffes beim Menschen von denen unterscheiden,

die sich aus den Ergebnissen der

Prüfungen nach lit. a bis e ergeben, sind diese

Hinweise in Form von Angaben und Originalen

ebenfalls vorzulegen;

g) eine zusammenfassende Auswertung der

nach lit. a bis f vorgelegten Prüfnachweise

und Originale, die die wesentlichen Ergebnisse

und ihre Interpretation im Hinblick auf

den Grad der Giftigkeit des Stoffes wiedergibt.

(2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Prüfnachweise

müssen sich auf Prüfungen stützen, die nach

international anerkannten oder gleichwertigen

Prüfrichtlinien durchgeführt worden sind. Die Vorlage

einzelner Prüfnachweise kann durch die Vorlage

wissenschaftlicher Literatur mit genauer

Beschreibung der Prüfmethode und der Prüfergebnisse

ersetzt werden, wobei sichergestellt sein muß,

daß der geprüfte Stoff mit dem nachzumeldenden

Stoff identisch ist. Hinsichtlich der Prüfmethode

gilt der erste Satz sinngemäß.

(3) Die Vorlage von Angaben und Unterlagen

(Prüfnachweisen) betreffend die Art und Menge

der Verunreinigungen (Abs. 1 Z 2 lit. e), den Verteilungskoeffizienten

(Abs. 1 Z 2 lit. g), die Spektraldaten

(Abs. 1 Z 2 lit. h), die subakute Toxizität

(Abs. 1 Z 10 lit. b), die subchronische Toxizität

(Abs. 1 Z 10 lit. c), die chronische Toxizität (Abs. 1

Z 10 lit. d) und die biotransformatorischen und

toxikokinetischen Eigenschaften (Abs. 1 Z 10 lit. e)

kann entfallen, wenn diese Angaben und Unterlagen

(Prüfnachweise) nicht vorhanden sind und ihre

Beschaffung nicht zumutbar ist. In diesen Fällen ist

die Nichtvorlage eingehend zu begründen. Dies gilt

für Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) nach

Abs. 1 auch dann, wenn hinsichtlich bestimmter

Eigenschaften des nachzumeldenden Stoffes eine

Prüfung auf Grund der Natur des Stoffes technisch

nicht möglich ist oder nach dem Stand der Wissenschaft

auf Grund ausreichender Erkenntnisse über

den Stoff nicht erforderlich ist. Für die Vorlage von

Prüfnachweisen ist außerdem Abs. 2 zweiter Satz

anzuwenden.

(4) Weiters kann die Vorlage von Angaben und

Unterlagen (Prüfnachweisen) gemäß Abs. 1 Z 2

lit. g, h und i, Z 3, Z 9 und Z 10 entfallen, wenn es

sich bei dem nachzumeldenden Stoff um den Wirkstoff

eines Pflanzenschutzmittels handelt, für das

ein Antrag auf Genehmigung (Registrierung) nach

dem Pflanzenschutzgesetz nach dem 1. Jänner

1983 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

eingebracht worden ist, und für dieses

Pflanzenschutzmittel eine rechtskräftige Genehmigung

(Registrierung) vorliegt. Ausgenommen sind

Analogie-Registrierungen, die sich auf eine vor

dem 1. Jänner 1984 ausgesprochene Erstregistrierung

beziehen.

§ 4. Sehr giftige, giftige und mindergiftige Stoffe,

die in der vorläufigen Altstoffliste gemäß § 57

Abs. 1 ChemG als Stoffe enthalten sind, aber nicht

zwischen dem 1. Februar 1982 und dem 31. Jänner

1989 als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung

im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wurden,

sind nicht gemäß § 1 Abs. 1 nachzumelden, sondern

spätestens drei Monate vor ihrem, nach dem

1. Februar 1989 beabsichtigten Inverkehrsetzen

unter Vorlage der Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise)

gemäß § 3 dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst zur Aufnahme

in die Giftliste schriftlich zu melden.

§ 5. (1) Hersteller und Importeure der in der vorläufigen

Giftliste bezeichneten Gifte haben zu prüfen,

ob für diese Gifte auf Grund vorliegender wissenschaftlicher

Erkenntnisse oder praktischer

Erfahrungen oder auf Grund sonstiger Tatsachen

und Umstände im Sinne des § 16 Abs. 2 und 3

ChemG eine Ergänzung der angegebenen Hinweise

auf besondere Gefahren (R-Sätze) bei gleicher

Giftigkeit oder eine Änderung der Einstufung

entsprechend einer höheren Giftigkeit einschließlich

der sich daraus ergebenden R-Sätze erforderlich

ist. Erforderliche Ergänzungen und Änderungen

sind dem Bundesminister für Gesundheit und

öffentlicher Dienst bis spätestens 1. November

1989 unter Vorlage der relevanten Angaben und

Unterlagen (Prüfnachweise) schriftlich zu melden.

(2) Hersteller und Importeure von Giften gemäß

Abs. 1 haben außerdem zur erforderlichen Ergänzung

der angegebenen Sicherheitsratschläge (S-

Sätze) für die in der vorläufigen Giftliste bezeichneten

Gifte die aus den Verwendungszwecken und

-arten dieser Gifte ableitbaren S-Sätze dem Bundesminister

für Gesundheit und öffentlicher Dienst

bis spätestens 1. November 1989 unter Vorlage der

relevanten Angaben schriftlich zu melden.

§ 6. (1) Für die Erstellung der für die Nachmeldung

gemäß §§ 1 und 3 und der für die Meldung

gemäß § 4 erforderlichen Angaben sind die amtlich

aufgelegten Formblätter zu verwenden.

(2) Für die Erstellung der Angaben gemäß § 5

sind die diesen Angaben zuordenbaren einzelnen

amtlichen Formblätter mit der Maßgabe zu verwenden,

daß sie jedenfalls auch die Angaben

gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a bis e, Z 4 und Z 5

enthalten müssen. Für Meldungen gemäß § 5 Abs. 1

sind darüber hinaus auch die Angaben auf jenen

Formblättern erforderlich, die sich auf die relevanten

Unterlagen (Prüfnachweise) gemäß § 3 Abs. 1

Z 10 lit. a bis f beziehen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →