210. Verordnung: Giftliste-Nachmeldeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 58 Abs. 2 und des § 23 des Chemikaliengesetzes,
BGBl. Nr. 326/1987, wird verordnet
§ 1. (1) Nachmeldung im Sinne dieser Verordnung
ist die Meldung von in der vorläufigen Giftliste,
BGBl. Nr. 209/1989, nicht bezeichneten Giften
gemäß § 58 Abs. 2 ChemG. Diese Meldung ist vom
Hersteller oder Importeur dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst bis spätestens
1. November 1989 zu erstatten.
(2) Nachzumelden sind jene sehr giftigen, giftigen
und mindergiftigen Stoffe, die als solche oder
als Bestandteil einer Zubereitung zwischen dem
1. Februar 1982 und dem 31. Jänner 1989 im Bundesgebiet
in Verkehr gesetzt wurden. Dies gilt insbesondere
als erwiesen, wenn
1. im Falle der entgeltlichen Abgabe des Stoffes
oder der Zubereitung eine Rechnung oder ein
Lieferschein,
2. im Falle der Einfuhr des Stoffes oder der
Zubereitung die Zollpapiere,
3. im Falle der Herstellung des Stoffes im Inland
betriebsinterne Aufzeichnungen, Kataloge,
Angebote oder andere Aufzeichnungen, die
die Absicht zur Abgabe des Stoffes oder einer
den Stoff enthaltenden Zubereitung an Dritte
erkennen lassen,
vorgelegt werden, und nötigenfalls belegt wird, daß
der in diesen Unterlagen bezeichnete Stoff mit dem
nachzumeldenden Stoff identisch ist oder die in
diesen Unterlagen bezeichnete Zubereitung den
nachzumeldenden Stoff enthält.
§ 2. Nicht nachzumelden sind
1. Stoffe, die als solche oder als Bestandteil einer
Zubereitung zwischen dem 1. Februar 1982
und dem 31. Jänner 1989 ausschließlich zur
Erforschung oder Erprobung ihrer Eigenschaften
oder zu ihrer Weiterentwicklung in
Verkehr gesetzt wurden;
2. Stoffe, die entweder durch natürliche oder
künstliche Kernumwandlung radioaktiv
geworden sind;
3. Stoffe, die bei umwelt- oder lagerungsbedingten
chemischen Reaktionen (zB Hydrolyse,
Oxidation, Photolyse, Polymerisation usw.)
oder im Zuge der bestimmungsgemäßen
Funktion anderer Stoffe (zB bei der Wirkung
von Klebstoffen, Farbstoffen, Antioxidationsmitteln,
Antikorrosionsmitteln usw.) entstehen;
4. Verunreinigungen und Nebenprodukte,
sofern sie nicht gesondert in Verkehr gesetzt
wurden;
5. Hydrate von Stoffen oder hydratisierte Ionen,
die durch Zugabe von Wasser entstehen;
6. Homogene und heterogene Legierungen;
7. Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte.
§ 3. (1) Für die Nachmeldung sind dem Bundesminister
für Gesundheit und öffentlicher Dienst
folgende Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise)
in zweifacher Ausfertigung vorzulegen
1. Name (Firma) und Anschrift des Nachmelders,
bei Importeuren auch Name (Firma) und
Anschrift des Herstellers im Ausland, wenn der
Stoff direkt von diesem bezogen wird, sowie Angaben
und Unterlagen zum Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß § 1 Abs. 2.
2. Name des Stoffes, Identitätsmerkmale und
Angaben zur Reinheit
a) Bezeichnung des Stoffes nach dem System
der International Union of Pure and Applied
Chemistry (IUPAC);
b) weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine
Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen,
Abkürzungen, Bezeichnung nach der
International Organization for Standardization
(ISO);
c) Kennziffern, soweit vom Chemical Abstracts
Service (CAS) zugeteilt, und die EINECS-
Nummer, soweit vorhanden;
d) Summenformel (einschließlich Molekulargewicht)
und Strukturformel;
e) Reinheit einschließlich der möglichen
Schwankungsbreite in Masseanteilen, und
Art und Menge der toxikologisch bedeutsamen
sowie der übrigen dem Hersteller oder
Importeur bekannten Verunreinigungen;
f) Art, Masseanteil und Funktion der Hilfsstoffe;
g) Angaben über die Beschaffenheit des Stoffes
sowie Angaben über die folgenden physikalisch-
chemischen Eigenschaften: Schmelzpunkt,
Siedepunkt, Dampfdruck, Dichte,
Wasserlöslichkeit, Fettlöslichkeit und der
Verteilungskoeffizient (n-Oktanol/Wasser);
h) Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung
geeignet sind; den Spektraldaten sind die
Spektren beizufügen, die im ultravioletten,
sichtbaren und infraroten Wellenlängenbereich
des Lichtes sowie mit den Methoden
der kernmagnetischen Resonanzspektroskopie
und der Massenspektrometrie aufgenommen
wurden;
i) genaue Beschreibung der Nachweis- und
Bestimmungsmethoden, die zur Ermittlung
der nach lit. e bis h anzugebenden Merkmale
verwendet wurden, oder Angaben und Vorlage
der entsprechenden wissenschaftlichen
Literatur.
3. Die zwischen dem 1. Februar 1982 und dem
31. Jänner 1989 jährlich in Verkehr gesetzte
Gesamtmenge des Stoffes als solche und als
Bestandteil von Zubereitungen.
4. Die mengenmäßige Aufschlüsselung der in
Verkehr gesetzten Gesamtmengen des Stoffes als
solche und als Bestandteil von Zubereitungen nach
Verwendungszwecken und -arten in offenen oder
geschlossenen Systemen, jeweils für die letzten
zwei Kalenderjahre des Inverkehrsetzens. Diese
Angaben dienen der Abschätzung der Exposition
des Menschen und müssen so genau wie möglich
sein. Sie sind für mindergiftige Stoffe nicht erforderlich.
5. Angabe der vorgesehenen Einstufung gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 6 bis 8 ChemG einschließlich vorgesehener
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
und Sicherheitsratschläge (S-Sätze). Wurde der
Stoff bereits in einem in der Staaten-Verordnung,
BGBl. Nr. 5/1989, vom Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie bezeichneten Staat
nach den dort geltenden Vorschriften als neuer
Stoff angemeldet, so sind, soweit vorhanden, die
Ergebnisse der dabei durchgeführten Einstufung
anzugeben und zu belegen.
6. Angaben über Sicherheitsvorkehrungen, die
bei der Herstellung, der Lagerung und dem Transport
des Stoffes zu beachten sind, sowie Angaben
über innerbetriebliche und außerbetriebliche
Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Personenschäden
bei unbeabsichtigter Verbreitung des Stoffes.
7. Angaben über Sofortmaßnahmen bei Vergiftungen,
wie zB Antidote und Gegenmaßnahmen,
insbesondere Maßnahmen der Ersten-Hilfe und
sonstige Behandlungsempfehlungen.
8. Angaben über Verfahren zur schadlosen Beseitigung
(wie zB Verbrennung, Neutralisierung,
Abwasserbehandlung, Lagerung in einer Deponie,
Absorptionsmöglichkeit für Gase) einschließlich
einer möglichen Wiederverwendung oder Verwertung
des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte,
aufgeschlüsselt nach Maßnahmen im industriellen
und gewerblichen sowie im öffentlichen
Bereich.
9. Angaben über die Arten der für den Letztverbraucher
bestimmten Verpackung des Stoffes, insbesondere
Angaben des Materials und dessen erforderlicher
mechanischer, thermischer und chemischer
Beständigkeit. Ist die Verpackung mit der
nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zulässigen
Verpackung ident, so genügt die Angabe der
konkreten verkehrsrechtlichen Bestimmung, der die
Verpackung entspricht.
10. Angaben und Prüfnachweise zur Beurteilung
des Grades der Giftigkeit des Stoffes
a) Angaben und Prüfnachweise zur akuten
Toxizität an der Ratte auf oralem und einem
weiteren Verabreichungsweg (dermal bzw.
inhalativ; für den dermalen Verabreichungsweg
an der Ratte oder am Kaninchen),
sofern dies durch die Verwendungszwecke
bzw. -arten oder durch die physikalisch-chemischen
Eigenschaften des Stoffes angezeigt
ist; bei flüchtigen Flüssigkeiten sind Angaben
und Prüfnachweise über die orale und inhalative
Verabreichung erforderlich; bei Gasen
ausschließlich über die inhalative Verabreichung;
b) Angaben und Prüfnachweise zur subakuten
Toxizität an einer Nagetierart über eine
Dauer von mindestens 28 Tagen; der Verabreichungsweg
soll dem vorherrschenden
Vewendungszweck bzw. der Verwendungsart,
dem Ergebnis der Prüfung auf akute
Toxizität und den physikalisch-chemischen
Eigenschaften des Stoffes entsprechen;
c) Angaben und Prüfnachweise zur subchronischen
Toxizität an einer Tierart über die
Dauer von mindestens 90 Tagen;
d) Angaben und Prüfnachweise zur chronischen
Toxizität im Tierversuch;
e) Angaben und Prüfnachweise zu den biotransformatorischen
und toxikokinetischen Eigenschaften;
f) liegen entsprechende Hinweise aus der Praxis
vor, daß sich die giftigen Wirkungen des
Stoffes beim Menschen von denen unterscheiden,
die sich aus den Ergebnissen der
Prüfungen nach lit. a bis e ergeben, sind diese
Hinweise in Form von Angaben und Originalen
ebenfalls vorzulegen;
g) eine zusammenfassende Auswertung der
nach lit. a bis f vorgelegten Prüfnachweise
und Originale, die die wesentlichen Ergebnisse
und ihre Interpretation im Hinblick auf
den Grad der Giftigkeit des Stoffes wiedergibt.
(2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Prüfnachweise
müssen sich auf Prüfungen stützen, die nach
international anerkannten oder gleichwertigen
Prüfrichtlinien durchgeführt worden sind. Die Vorlage
einzelner Prüfnachweise kann durch die Vorlage
wissenschaftlicher Literatur mit genauer
Beschreibung der Prüfmethode und der Prüfergebnisse
ersetzt werden, wobei sichergestellt sein muß,
daß der geprüfte Stoff mit dem nachzumeldenden
Stoff identisch ist. Hinsichtlich der Prüfmethode
gilt der erste Satz sinngemäß.
(3) Die Vorlage von Angaben und Unterlagen
(Prüfnachweisen) betreffend die Art und Menge
der Verunreinigungen (Abs. 1 Z 2 lit. e), den Verteilungskoeffizienten
(Abs. 1 Z 2 lit. g), die Spektraldaten
(Abs. 1 Z 2 lit. h), die subakute Toxizität
(Abs. 1 Z 10 lit. b), die subchronische Toxizität
(Abs. 1 Z 10 lit. c), die chronische Toxizität (Abs. 1
Z 10 lit. d) und die biotransformatorischen und
toxikokinetischen Eigenschaften (Abs. 1 Z 10 lit. e)
kann entfallen, wenn diese Angaben und Unterlagen
(Prüfnachweise) nicht vorhanden sind und ihre
Beschaffung nicht zumutbar ist. In diesen Fällen ist
die Nichtvorlage eingehend zu begründen. Dies gilt
für Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) nach
Abs. 1 auch dann, wenn hinsichtlich bestimmter
Eigenschaften des nachzumeldenden Stoffes eine
Prüfung auf Grund der Natur des Stoffes technisch
nicht möglich ist oder nach dem Stand der Wissenschaft
auf Grund ausreichender Erkenntnisse über
den Stoff nicht erforderlich ist. Für die Vorlage von
Prüfnachweisen ist außerdem Abs. 2 zweiter Satz
anzuwenden.
(4) Weiters kann die Vorlage von Angaben und
Unterlagen (Prüfnachweisen) gemäß Abs. 1 Z 2
lit. g, h und i, Z 3, Z 9 und Z 10 entfallen, wenn es
sich bei dem nachzumeldenden Stoff um den Wirkstoff
eines Pflanzenschutzmittels handelt, für das
ein Antrag auf Genehmigung (Registrierung) nach
dem Pflanzenschutzgesetz nach dem 1. Jänner
1983 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
eingebracht worden ist, und für dieses
Pflanzenschutzmittel eine rechtskräftige Genehmigung
(Registrierung) vorliegt. Ausgenommen sind
Analogie-Registrierungen, die sich auf eine vor
dem 1. Jänner 1984 ausgesprochene Erstregistrierung
beziehen.
§ 4. Sehr giftige, giftige und mindergiftige Stoffe,
die in der vorläufigen Altstoffliste gemäß § 57
Abs. 1 ChemG als Stoffe enthalten sind, aber nicht
zwischen dem 1. Februar 1982 und dem 31. Jänner
1989 als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung
im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wurden,
sind nicht gemäß § 1 Abs. 1 nachzumelden, sondern
spätestens drei Monate vor ihrem, nach dem
1. Februar 1989 beabsichtigten Inverkehrsetzen
unter Vorlage der Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise)
gemäß § 3 dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst zur Aufnahme
in die Giftliste schriftlich zu melden.
§ 5. (1) Hersteller und Importeure der in der vorläufigen
Giftliste bezeichneten Gifte haben zu prüfen,
ob für diese Gifte auf Grund vorliegender wissenschaftlicher
Erkenntnisse oder praktischer
Erfahrungen oder auf Grund sonstiger Tatsachen
und Umstände im Sinne des § 16 Abs. 2 und 3
ChemG eine Ergänzung der angegebenen Hinweise
auf besondere Gefahren (R-Sätze) bei gleicher
Giftigkeit oder eine Änderung der Einstufung
entsprechend einer höheren Giftigkeit einschließlich
der sich daraus ergebenden R-Sätze erforderlich
ist. Erforderliche Ergänzungen und Änderungen
sind dem Bundesminister für Gesundheit und
öffentlicher Dienst bis spätestens 1. November
1989 unter Vorlage der relevanten Angaben und
Unterlagen (Prüfnachweise) schriftlich zu melden.
(2) Hersteller und Importeure von Giften gemäß
Abs. 1 haben außerdem zur erforderlichen Ergänzung
der angegebenen Sicherheitsratschläge (S-
Sätze) für die in der vorläufigen Giftliste bezeichneten
Gifte die aus den Verwendungszwecken und
-arten dieser Gifte ableitbaren S-Sätze dem Bundesminister
für Gesundheit und öffentlicher Dienst
bis spätestens 1. November 1989 unter Vorlage der
relevanten Angaben schriftlich zu melden.
§ 6. (1) Für die Erstellung der für die Nachmeldung
gemäß §§ 1 und 3 und der für die Meldung
gemäß § 4 erforderlichen Angaben sind die amtlich
aufgelegten Formblätter zu verwenden.
(2) Für die Erstellung der Angaben gemäß § 5
sind die diesen Angaben zuordenbaren einzelnen
amtlichen Formblätter mit der Maßgabe zu verwenden,
daß sie jedenfalls auch die Angaben
gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a bis e, Z 4 und Z 5
enthalten müssen. Für Meldungen gemäß § 5 Abs. 1
sind darüber hinaus auch die Angaben auf jenen
Formblättern erforderlich, die sich auf die relevanten
Unterlagen (Prüfnachweise) gemäß § 3 Abs. 1
Z 10 lit. a bis f beziehen.