210. Verordnung: Festlegung eines Warenkontingentes in der Ausfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 12 und 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage 1 dieser
Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland
Österreich und Bestimmungsland Vereinigte
Staaten von Amerika wird für die Zeit vom 1. bis
30. Juni 1987 nach Maßgabe der Anlage 1 ein mengenmäßiges
Ausfuhrkontingent festgelegt. Im Rahmen
dieses Kontingents werden Ausfuhrbewilligungen
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
erteilt.
(2) Für die Ausfuhr der dieser Verordnung
unterliegenden Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes
Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten
in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, in
dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt
hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu
bestätigen.
(3) Der Ursprung der Ware in Österreich ist
durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne
des § 4 Abs. 6 des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, nachzuweisen.
§ 2. Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach
den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1984. Die Kontingente werden erstmalig auf
der Grundlage aller nach dem 1. Juni 1987 eingelangten
und am 4. Juni 1987 vorliegenden Anträge,
soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind,
unter den Antragstellern, die für sich oder ihre
Konzernunternehmungen in der Zeit vom 1. Oktober
1984 bis 31. Dezember 1985 getätigte Ausfuhren
von in der Anlage 1 genannten Waren mit
Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland
Vereinigte Staaten von Amerika nachweisen, verteilt.
Zum Nachweis der Ausfuhr ist von den
Antragstellern mit dem Antrag dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten insbesondere
ein mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung oder
einer Aufgabebestätigung eines öffentlichen Verkehrsunternehmens
versehenes Blatt 2 der Ausfuhrerklärung
vorzulegen.
§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers
vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene
Gesamtmenge in dem Kontingent Deckung, sind
sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 enthaltene
Gesamtmenge die Höhe des Kontingents,
bleibt jedoch die Gesamtmenge der gemäß § 2
nachgewiesenen Lieferungen unter der Höhe dieses
Kontingents, ist der den nachgewiesenen Lieferungen
entsprechende Teil des Kontingents unter die
Antragsteller nach Maßgabe der nachgewiesenen
Lieferungen aufzuteilen. Der verbleibende Rest des
Kontingents ist durch die nicht durch nachgewiesene
Lieferungen abgedeckte Gesamtmenge der
Anträge zu dividieren und gemäß dem sich so ergebenden
Quotienten auf jene Antragsteller aufzuteilen,
die in ihren Anträgen auch nicht durch nachgewiesene
Lieferungen abgedeckten Mengen beansprucht
haben.
(3) Übersteigt nicht nur die in den Anträgen
nach § 2 enthaltene Gesamtmenge, sondern auch
die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen
Lieferungen die Höhe des Kontingents, ist das
Kontingent durch die Summe der nachgewiesenen
Lieferungen zu dividieren und gemäß dem sich so
ergebenden Quotienten auf die Antragsteller nach
Maßgabe der von ihnen jeweils nachgewiesenen
Lieferungen aufzuteilen.
§ 4. Sind Kontingente auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft,
werden nach dem 4. Juni 1987 einlangende Anträge
nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens
berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist.
Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag
eingelangt sind und die zusammen den noch nicht
zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist
dieser Rest durch die Zahl der Anträge zu dividieren.
Sodann sind jene Anträge, deren Höhe den
sich nach dem zweiten Satz ergebenden Quotienten
nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen.
Der verbleibende Rest des Kontingents ist
neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge
zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden
Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen.
Überschreiten schließlich sämtliche Anträge
den Quotienten, ist das Kontingent bzw. dessen
Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingents
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen,
die auf das Kontingent der Anlage 1 dieser
Verordnung angerechnet wurden, festgestellt, daß
diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden,
ist die nicht ausgenützte Menge dem Kontingent
zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 zur Verteilung
zu bringen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1987 in
Kraft.