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210_1987 AT

210. Verordnung: Festlegung eines Warenkontingentes in der Ausfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Verordnung: Festlegung eines Warenkontingentes in der Ausfuhr

Auf Grund der §§ 12 und 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage 1 dieser

Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland

Österreich und Bestimmungsland Vereinigte

Staaten von Amerika wird für die Zeit vom 1. bis

30. Juni 1987 nach Maßgabe der Anlage 1 ein mengenmäßiges

Ausfuhrkontingent festgelegt. Im Rahmen

dieses Kontingents werden Ausfuhrbewilligungen

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

erteilt.

(2) Für die Ausfuhr der dieser Verordnung

unterliegenden Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes

Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten

in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, in

dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt

hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu

bestätigen.

(3) Der Ursprung der Ware in Österreich ist

durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne

des § 4 Abs. 6 des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, nachzuweisen.

§ 2. Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach

den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984. Die Kontingente werden erstmalig auf

der Grundlage aller nach dem 1. Juni 1987 eingelangten

und am 4. Juni 1987 vorliegenden Anträge,

soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind,

unter den Antragstellern, die für sich oder ihre

Konzernunternehmungen in der Zeit vom 1. Oktober

1984 bis 31. Dezember 1985 getätigte Ausfuhren

von in der Anlage 1 genannten Waren mit

Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland

Vereinigte Staaten von Amerika nachweisen, verteilt.

Zum Nachweis der Ausfuhr ist von den

Antragstellern mit dem Antrag dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten insbesondere

ein mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung oder

einer Aufgabebestätigung eines öffentlichen Verkehrsunternehmens

versehenes Blatt 2 der Ausfuhrerklärung

vorzulegen.

§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge in dem Kontingent Deckung, sind

sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge die Höhe des Kontingents,

bleibt jedoch die Gesamtmenge der gemäß § 2

nachgewiesenen Lieferungen unter der Höhe dieses

Kontingents, ist der den nachgewiesenen Lieferungen

entsprechende Teil des Kontingents unter die

Antragsteller nach Maßgabe der nachgewiesenen

Lieferungen aufzuteilen. Der verbleibende Rest des

Kontingents ist durch die nicht durch nachgewiesene

Lieferungen abgedeckte Gesamtmenge der

Anträge zu dividieren und gemäß dem sich so ergebenden

Quotienten auf jene Antragsteller aufzuteilen,

die in ihren Anträgen auch nicht durch nachgewiesene

Lieferungen abgedeckten Mengen beansprucht

haben.

(3) Übersteigt nicht nur die in den Anträgen

nach § 2 enthaltene Gesamtmenge, sondern auch

die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen

Lieferungen die Höhe des Kontingents, ist das

Kontingent durch die Summe der nachgewiesenen

Lieferungen zu dividieren und gemäß dem sich so

ergebenden Quotienten auf die Antragsteller nach

Maßgabe der von ihnen jeweils nachgewiesenen

Lieferungen aufzuteilen.

§ 4. Sind Kontingente auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft,

werden nach dem 4. Juni 1987 einlangende Anträge

nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens

berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist.

Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag

eingelangt sind und die zusammen den noch nicht

zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist

dieser Rest durch die Zahl der Anträge zu dividieren.

Sodann sind jene Anträge, deren Höhe den

sich nach dem zweiten Satz ergebenden Quotienten

nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen.

Der verbleibende Rest des Kontingents ist

neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge

zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden

Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen.

Überschreiten schließlich sämtliche Anträge

den Quotienten, ist das Kontingent bzw. dessen

Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingents

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der

Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen,

die auf das Kontingent der Anlage 1 dieser

Verordnung angerechnet wurden, festgestellt, daß

diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden,

ist die nicht ausgenützte Menge dem Kontingent

zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 zur Verteilung

zu bringen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1987 in

Kraft.

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