210. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG-Novelle 1986)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, BGBl.
Nr. 172/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 275/1964 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„§ 1. (1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den
Bezirksverwaltungsbehörden
1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und
von den ihnen übergeordneten Behörden
erlassenen Bescheide;
2. soweit durch besondere Vorschriften nicht
anderes bestimmt ist,
a) die Vollstreckung der von anderen Behörden
des Bundes oder der Länder erlassenen
Bescheide;
b) die Vollstreckung der von Gemeindebehörden
— ausgenommen die Behörden
der Städte mit eigenem Statut — erlassenen
Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;
3. die Einbringung von Geldleistungen, für die
durch besondere Vorschriften die Einbringung
im Verwaltungsweg (politische Exekution)
gewährt ist."
2. § 3 Abs. 1 lautet
„§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung
ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde
durch das zuständige Gericht nach
den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden
Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In
diesem Falle schreitet die Vollstreckungsbehörde
namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers
ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung
unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften
über die Einbringung und Sicherung der
öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies
im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis
gelegen ist."
3. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Die Anspruchsberechtigten einschließlich
des Bundes, der Länder und der Gemeinden können
die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar
beim zuständigen Gericht beantragen. Dies gilt
auch für andere juristische Personen des öffentlichen
Rechts, soweit ihnen zur Eintreibung einer
Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg
(politische Exekution) gewährt ist."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1986 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler betraut.