Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210_1986 AT

210. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG-Novelle 1986)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG-Novelle 1986)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, BGBl.

Nr. 172/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 275/1964 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„§ 1. (1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den

Bezirksverwaltungsbehörden

1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und

von den ihnen übergeordneten Behörden

erlassenen Bescheide;

2. soweit durch besondere Vorschriften nicht

anderes bestimmt ist,

a) die Vollstreckung der von anderen Behörden

des Bundes oder der Länder erlassenen

Bescheide;

b) die Vollstreckung der von Gemeindebehörden

— ausgenommen die Behörden

der Städte mit eigenem Statut — erlassenen

Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;

3. die Einbringung von Geldleistungen, für die

durch besondere Vorschriften die Einbringung

im Verwaltungsweg (politische Exekution)

gewährt ist."

2. § 3 Abs. 1 lautet

„§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung

ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde

durch das zuständige Gericht nach

den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden

Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In

diesem Falle schreitet die Vollstreckungsbehörde

namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers

ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung

unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften

über die Einbringung und Sicherung der

öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies

im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis

gelegen ist."

3. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Die Anspruchsberechtigten einschließlich

des Bundes, der Länder und der Gemeinden können

die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar

beim zuständigen Gericht beantragen. Dies gilt

auch für andere juristische Personen des öffentlichen

Rechts, soweit ihnen zur Eintreibung einer

Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg

(politische Exekution) gewährt ist."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1986 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →