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210. Bundesgesetz: Bewertungsänderungsgesetz 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Bundesgesetz: Bewertungsänderungsgesetz 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß

§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des

Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, beträgt

für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Jänner 1983

für das Weinbauvermögen 120000 S.

Artikel II

(1) Zur Durchführung des Art. I sind zum 1. Jänner

1983 für alle wirtschaftlichen Einheiten des

land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die zu

diesem Zeitpunkt weinbaumäßig genutzte Flächen

enthalten, von Amts wegen Einheitswerte festzustellen.

(2) Auf die gemäß Art. II Abs. 1 ergehenden

Bescheide sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 1

Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955 nicht anzuwenden.

(3) Bereits ergangene Feststellungsbescheide

gemäß §§ 186 und 193 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, zum 1. Jänner 1983

betreffend wirtschaftliche Einheiten des land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens, die weinbaumäßig

genutzte Flächen enthalten, gelten durch

Bescheide nach Art. II Abs. 1 als nachträglich geändert.

(4) Bereits ergangene Art- oder Wertfortschreibungen

sowie Nachfeststellungen zum 1. Jänner

1984 betreffend wirtschaftliche Einheiten des land-

und forstwirtschaftlichen Vermögens, die weinbaumäßig

genutzte Flächen enthalten, sind durch

Bescheide aufzuheben.

(5) Für Fortschreibungen und Nachfeststellungen

auf Feststellungszeitpunkte nach dem

31. Dezember 1983 gilt hinsichtlich der weinbaumäßig

genutzten Flächen der gemäß Art. I

bestimmte Hektarsatz abweichend von den Bestimmungen

des § 23 des Bewertungsgesetzes als maßgebende

Wertgrundlage.

Artikel III

Art. I ist auf Pächteranteile gemäß § 31 a des

Bewertungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Artikel IV

Art. II des Bewertungsänderungsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 318/1979, ist auch auf die unter Zugrundelegung

des Art. I festgestellten Einheitswerte und

Pächteranteile sinngemäß anzuwenden.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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