210. Bundesgesetz: Bewertungsänderungsgesetz 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß
§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, beträgt
für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Jänner 1983
für das Weinbauvermögen 120000 S.
Artikel II
(1) Zur Durchführung des Art. I sind zum 1. Jänner
1983 für alle wirtschaftlichen Einheiten des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die zu
diesem Zeitpunkt weinbaumäßig genutzte Flächen
enthalten, von Amts wegen Einheitswerte festzustellen.
(2) Auf die gemäß Art. II Abs. 1 ergehenden
Bescheide sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 1
Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955 nicht anzuwenden.
(3) Bereits ergangene Feststellungsbescheide
gemäß §§ 186 und 193 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, zum 1. Jänner 1983
betreffend wirtschaftliche Einheiten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens, die weinbaumäßig
genutzte Flächen enthalten, gelten durch
Bescheide nach Art. II Abs. 1 als nachträglich geändert.
(4) Bereits ergangene Art- oder Wertfortschreibungen
sowie Nachfeststellungen zum 1. Jänner
1984 betreffend wirtschaftliche Einheiten des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens, die weinbaumäßig
genutzte Flächen enthalten, sind durch
Bescheide aufzuheben.
(5) Für Fortschreibungen und Nachfeststellungen
auf Feststellungszeitpunkte nach dem
31. Dezember 1983 gilt hinsichtlich der weinbaumäßig
genutzten Flächen der gemäß Art. I
bestimmte Hektarsatz abweichend von den Bestimmungen
des § 23 des Bewertungsgesetzes als maßgebende
Wertgrundlage.
Artikel III
Art. I ist auf Pächteranteile gemäß § 31 a des
Bewertungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Artikel IV
Art. II des Bewertungsänderungsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 318/1979, ist auch auf die unter Zugrundelegung
des Art. I festgestellten Einheitswerte und
Pächteranteile sinngemäß anzuwenden.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.