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210_1982 AT

210. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Auf Grund des § 14 Abs. 6, 7 und 8 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl.

Nr. 18/1975, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 337/1981 und 570/1981 wird verordnet

Die Verordnung des Bundeministers für Finanzen

vom 11. Dezember 1979, BGBl. Nr. 509, zur

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 532/1980, 131/1981 und

418/1981 wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 sind im Einleitungssatz die

Worte „nach dem Zollabkommen vom 15. Jänner

1959, BGBl. Nr. 92/1960," durch die Worte „nach

den Zollabkommen vom 15. Jänner 1959, BGBl.

Nr. 92/1960, oder vom 14. November 1975, BGBl.

Nr. 112/1978," zu ersetzen.

2. Im § 2 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. d ist jeweils

„Radkersburg" durch „Bad Radkersburg" zu ersetzen.

3. Im § 2 Abs. 2 lit. b ist „Hanging" durch „Wegscheid"

zu ersetzen.

4. Im § 2 Abs. 2 lit. f ist „Schalklhof" durch

„Pfunds" zu ersetzen.

5. Im § 2 Abs. 3 hat der Einleitungssatz zu lauten

„(3) Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen

nach dem Abkommen zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten

im Warenverkehr zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beim Weiterversand

von Waren aus Österreich, in der Fassung

der Empfehlung BGBl. Nr. 187/1981, wird

auf folgende Zollämter beschränkt:".

6. Im § 2 Abs. 3 lit. g ist „Dornbirn" durch „Wolfurt"

zu ersetzen.

7. Im § 4 Abs. 4 lit. f ist „Zollamt Dornbirn"

durch „Zollamt Wolfurt" zu ersetzen.

8. Im Abschnitt A der Anlage zu § 5 ist unter

dem Zollamt Wien die Zweigstelle Donau-Lagerhaus

zu streichen.

9. Im Abschnitt G der Anlage zu § 5 ist die Zeile

„Dornbirn Post Abfertigung im Postverkehr"

zu streichen und am Ende des Abschnitts die Zeile

„Wolfurt Post (in Dornbirn) Abfertigung im Postverkehr"

einzufügen.

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