210. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 6, 7 und 8 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,
BGBl.
Nr. 18/1975, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 337/1981 und 570/1981 wird verordnet
Die Verordnung des Bundeministers für Finanzen
vom 11. Dezember 1979, BGBl. Nr. 509, zur
Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 532/1980, 131/1981 und
418/1981 wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 sind im Einleitungssatz die
Worte „nach dem Zollabkommen vom 15. Jänner
1959, BGBl. Nr. 92/1960," durch die Worte „nach
den Zollabkommen vom 15. Jänner 1959, BGBl.
Nr. 92/1960, oder vom 14. November 1975, BGBl.
Nr. 112/1978," zu ersetzen.
2. Im § 2 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. d ist jeweils
„Radkersburg" durch „Bad Radkersburg" zu ersetzen.
3. Im § 2 Abs. 2 lit. b ist „Hanging" durch „Wegscheid"
zu ersetzen.
4. Im § 2 Abs. 2 lit. f ist „Schalklhof" durch
„Pfunds" zu ersetzen.
5. Im § 2 Abs. 3 hat der Einleitungssatz zu lauten
„(3) Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen
nach dem Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten
im Warenverkehr zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beim Weiterversand
von Waren aus Österreich, in der Fassung
der Empfehlung BGBl. Nr. 187/1981, wird
auf folgende Zollämter beschränkt:".
6. Im § 2 Abs. 3 lit. g ist „Dornbirn" durch „Wolfurt"
zu ersetzen.
7. Im § 4 Abs. 4 lit. f ist „Zollamt Dornbirn"
durch „Zollamt Wolfurt" zu ersetzen.
8. Im Abschnitt A der Anlage zu § 5 ist unter
dem Zollamt Wien die Zweigstelle Donau-Lagerhaus
zu streichen.
9. Im Abschnitt G der Anlage zu § 5 ist die Zeile
„Dornbirn Post Abfertigung im Postverkehr"
zu streichen und am Ende des Abschnitts die Zeile
„Wolfurt Post (in Dornbirn) Abfertigung im Postverkehr"
einzufügen.