210. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
— AuslBG, BGBl. Nr. 218/
1975, wird verordnet
§ 1. Für das Kalenderjahr 1981 wird für die
gemäß § 1 Abs. 2 Z 30, 31, 32 und 45 sowie
§ 2 Abs. 1 Z 21 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, in der geltenden
Fassung festgelegten Bereiche der Bundesinnungen
der Hutmacher, Modisten und Schirmmacher,
der Kleidermacher, der Mieder- und Wäschewarenerzeuger
und der Chemischreiniger, Wäscher und
Färber sowie des Fachverbandes der Bekleidungsindustrie
ein Kontingent in der Höhe von insgesamt
4775 für die Beschäftigung von Ausländern
als Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die
angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1981.