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210_1981 AT

210. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

— AuslBG, BGBl. Nr. 218/

1975, wird verordnet

§ 1. Für das Kalenderjahr 1981 wird für die

gemäß § 1 Abs. 2 Z 30, 31, 32 und 45 sowie

§ 2 Abs. 1 Z 21 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, in der geltenden

Fassung festgelegten Bereiche der Bundesinnungen

der Hutmacher, Modisten und Schirmmacher,

der Kleidermacher, der Mieder- und Wäschewarenerzeuger

und der Chemischreiniger, Wäscher und

Färber sowie des Fachverbandes der Bekleidungsindustrie

ein Kontingent in der Höhe von insgesamt

4775 für die Beschäftigung von Ausländern

als Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die

angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1981.

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