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210_1978 AT

210. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Pinggau und Pinkafeld

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Pinggau und Pinkafeld

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 63

Steinamangerer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Pinggau und Pinkafeld wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Trasse beginnt bei

km 0,5, rückt von der bestehenden Trasse nach

Nordosten ab, umfährt Haideggendorf, korrigiert

in weiterer Folge den bestehenden Straßenverlauf

durch Ausschaltung der vorhandenen Bögen

und bindet bei km 2,1 wieder in die bestehende

Trasse ein, folgt derselben bis km 2,7, rückt von

der alten Trasse nach Südwesten ab, verläuft nach

Überbrückung der Pinka, rechts des Flusses,

quert die Pinka neuerlich bei km 5,570 und endet

bei Projekt-km 5,8.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen und der Burgenländischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Pinggau und Pinkafeld aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen BO-63-03; Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesez 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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