210. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Pinggau und Pinkafeld
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 63
Steinamangerer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Pinggau und Pinkafeld wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Trasse beginnt bei
km 0,5, rückt von der bestehenden Trasse nach
Nordosten ab, umfährt Haideggendorf, korrigiert
in weiterer Folge den bestehenden Straßenverlauf
durch Ausschaltung der vorhandenen Bögen
und bindet bei km 2,1 wieder in die bestehende
Trasse ein, folgt derselben bis km 2,7, rückt von
der alten Trasse nach Südwesten ab, verläuft nach
Überbrückung der Pinka, rechts des Flusses,
quert die Pinka neuerlich bei km 5,570 und endet
bei Projekt-km 5,8.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen und der Burgenländischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Pinggau und Pinkafeld aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen BO-63-03; Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesez 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.