210. Verordnung: Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33 und 54 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet
§ 1. (1) Bei der Handhabung der §§ 30 bis
33 WRG 1959 in der Fassung BGBl. Nr. 207/
1969 ist das Ziel zu verfolgen, an der Donau und
an ihren Zubringern einschließlich der Seitenkanäle
alle jene Maßnahmen zu treffen, durch die
eine Verbesserung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2
WRG 1959) herbeigeführt wird.
(2) Vor allem sind in jenen Gewässerabschnitten
der Donau einschließlich des Donaukanals
und der Grenzgewässer Salzach, Inn und March,
die nach dem vierstufigen Gewässergütesystem
eine Güteklasse III, III bis IV oder IV haben, die
notwendigen wasserrechtlichen Anordnungen
unter Beachtung der Bestimmungen des § 33
Abs. 2 WRG 1959 zu treffen, damit bis 31. Dezember
1982 die Gewässergüte auf Güteklasse II
bis III verbessert wird. In jenen Gewässerabschnitten,
die die Güteklasse II bis III haben, ist
die Güteklasse II anzustreben. In Gewässerabschnitten
mit Güteklasse II ist eine Verschlechterung
dieser Güteklasse zu vermeiden. Wo die
Donau oder einer ihrer vorgenannten Zubringer
aufgestaut wird, ist die Güteklasse II anzustreben.
Über den Stand der Gewässergüteverhältnisse
und über das System der Güteklassifizierung
gibt der Wasserwirtschaftskataster gemäß § 59
WRG 1959 und gemäß Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom
23. Dezember 1968, BGBl. Nr. 34/1969, mit den
jeweiligen Gütebildern der Gewässer Aufschluß.
§ 2. Zur Erreichung des Zieles nach § 1 sind bei
der Handhabung der §§ 9, 28, 30 bis 33 und
112 WRG 1959 unter Bedachtnahme auf das Ergebnis
des Ermittlungsverfahrens im Einzelfall
insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten
1. In einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet
sind unter Bedachtnahme auf die künftige
Entwicklung die Abwässer in einer Kanalisationsanlage
zu sammeln und in einer zentralen Kläranlage
dem Reinhaltungsziel entsprechend biologisch
zu reinigen. Bei einer Mischwasserkanalisation
sind die bei Niederschlägen oder Spülstößen
anfallenden Schmutzstoffe durch geeignete
Vorrichtungen z. B. durch Regenüberlaufbecken
vom Vorfluter fernzuhalten.
2. Zur gemeinsamen Reinigung der Abwässer
benachbarter Gemeinden oder größerer Gebiete
ist die Errichtung von gemeinsamen Reinigungsanlagen
in einem räumlich und wirtschaftlich
entsprechenden Ausmaß anzustreben.
3. Bei Errichtung von Kanalisationsanlagen ist
die Reinigungsanlage so rechtzeitig herzustellen,
daß die gesammelten Abwässer gereinigt in den
Vorfluter eingeleitet werden. Bei bestehenden
Einleitungen nicht oder unzureichend gereinigter
Abwässer ist auf eine vordringliche Reinigung Bedacht
zu nehmen.
4. Die innerhalb eines zusammenhängenden
Siedlungsgebietes anfallenden verunreinigten Betriebsabwässer
sind — erforderlichenfalls nach
entsprechender Vorbehandlung — gemeinsam
mit den Siedlungsabwässern zu reinigen, sofern
Menge und Art der Abwässer nicht eine gesonderte
Reinigung verlangen öder wirtschaftlicher
oder zweckmäßiger erscheinen lassen.
5. Wenn die Abwässer von Betrieben gesondert
behandelt werden, sind sie so zu reinigen, daß das
abfließende Abwasser nicht in schädlichen Mengen
giftige, nicht abbaubare, abbauhemmende, ungelöste
Stoffe, Mineralölprodukte sowie radioaktive
Stoffe enthält.
6. In Betrieben sind Abwasseranfall und
Schmutzfracht durch geeignete Betriebsverfahren
oder durch innerbetriebliche Maßnahmen möglichst
gering zu halten. Dies kann vor allem durch
die Wiederverwendung des Wassers sowie durch
Rückgewinnung von Produktions- und Hilfsstoffen
erreicht werden.
7. Die stoßweise Einleitung von Betriebsabwässern
in Kanal- oder Reinigungsanlagen ist
durch geeignete Vorrichtungen z. B. durch Ausgleichsbecken
zu vermeiden. Dabei ist erforderlichenfalls
auch auf Betriebsstörungen und Betriebsunfälle
Bedacht zu nehmen.
8. Bei den Zellstoffwerken ist die beim Aufschluß
des Holzes entstehende Ablauge weitgehend
zu erfassen und vom Vorfluter fernzuhalten.
Dabei ist auf eine möglichst geringe Belastung
von Eindampfkondensaten mit organischen
Stoffen zu achten. Die Rückgewinnung
der beim Aufschluß des Holzes verwendeten
Chemikalien ist anzustreben. Produktions- und
Betriebsabwässer sind weitgehend im Kreislauf
zu führen. Fest- und Faserstoffe sind weitgehend
zu entfernen. Menge und Schmutzfracht der
Bleichereiabwässer sind durch innerbetriebliche
Maßnahmen möglichst gering zu halten. Die in
den Restabwässern verbleibenden biologisch abbaubaren
Stoffe sind weitgehend zu entfernen.
9. Bei den Zuckerfabriken sind die anfallenden
Feststoffe (Rübenteile, Erdschlamm, Saturationsschlamm)
zurückzuhalten. Durch innerbetriebliche
Maßnahmen (Schwemmwasser-, Preßwasser-
und Fallwasserkreislauf) sind der Abwasseranfall
und die Schmutzfracht möglichst niedrig zu halten.
Die Restabwässer sind in der Regel biologisch
zu reinigen.
10. Bei chemischen Betrieben (z. B. bei Herstellung
von Kunststoffen, Kunstdünger, Pharmazeutika,
Pestiziden und Erdölprodukten) sind die
nicht verunreinigten Kühlwässer, weiters die nur
anorganisch verunreinigten Abwässer und
schließlich die organisch-anorganisch verunreinigten
Abwässer in der Regel getrennt zu führen.
Die vorwiegend organisch verunreinigten Abwässer
sind biologisch oder gleichwertig zu reinigen.
Hinsichtlich anorganisch verunreinigter
Abwässer, die biologisch nicht gereinigt werden,
gelten die Bestimmungen der Z. 5.
11. Bei sonstigen Betrieben mit vorwiegend organisch
belasteten Abwässern wie z. B. bei Betrieben
der Papier-, Pappe- und Textilindustrie,
bei Betrieben der Nahrungsmittelindustrie sowie
bei Gerbereien und Tierkörperverwertungsanstalten
sind — unbeschadet der Bestimmungen der
Z. 6 — die Abwässer in einer Betriebskläranlage
oder in einer kommunalen Kläranlage biologisch
oder gleichwertig zu reinigen.
12. Bei vorwiegend anorganisch belasteten Abwässern,
wie z. B. von Betrieben der Eisen- und
Stahlindustrie sowie der metallverarbeitenden
Industrie, ist Z. 5 zu beachten.
13. Die Abgänge aus Massentierhaltungen und
die Siloabwässer sind möglichst einer landwirtschaftlichen
Verwertung zuzuführen.
14. Eine nachteilige Erhöhung der Wassertemperatur
des Vorfluters durch Einleitungen ist zu
vermeiden. Der Vorfluter darf um insgesamt
nicht mehr als 3° C und nicht über + 25° C erwärmt
werden. Die Temperatur des Abwassers an
der Einleitestelle darf + 30° C nicht überschreiten.