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210_1977 AT

210. Verordnung: Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Verordnung: Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer

Auf Grund der §§ 33 und 54 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet

§ 1. (1) Bei der Handhabung der §§ 30 bis

33 WRG 1959 in der Fassung BGBl. Nr. 207/

1969 ist das Ziel zu verfolgen, an der Donau und

an ihren Zubringern einschließlich der Seitenkanäle

alle jene Maßnahmen zu treffen, durch die

eine Verbesserung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2

WRG 1959) herbeigeführt wird.

(2) Vor allem sind in jenen Gewässerabschnitten

der Donau einschließlich des Donaukanals

und der Grenzgewässer Salzach, Inn und March,

die nach dem vierstufigen Gewässergütesystem

eine Güteklasse III, III bis IV oder IV haben, die

notwendigen wasserrechtlichen Anordnungen

unter Beachtung der Bestimmungen des § 33

Abs. 2 WRG 1959 zu treffen, damit bis 31. Dezember

1982 die Gewässergüte auf Güteklasse II

bis III verbessert wird. In jenen Gewässerabschnitten,

die die Güteklasse II bis III haben, ist

die Güteklasse II anzustreben. In Gewässerabschnitten

mit Güteklasse II ist eine Verschlechterung

dieser Güteklasse zu vermeiden. Wo die

Donau oder einer ihrer vorgenannten Zubringer

aufgestaut wird, ist die Güteklasse II anzustreben.

Über den Stand der Gewässergüteverhältnisse

und über das System der Güteklassifizierung

gibt der Wasserwirtschaftskataster gemäß § 59

WRG 1959 und gemäß Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom

23. Dezember 1968, BGBl. Nr. 34/1969, mit den

jeweiligen Gütebildern der Gewässer Aufschluß.

§ 2. Zur Erreichung des Zieles nach § 1 sind bei

der Handhabung der §§ 9, 28, 30 bis 33 und

112 WRG 1959 unter Bedachtnahme auf das Ergebnis

des Ermittlungsverfahrens im Einzelfall

insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten

1. In einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet

sind unter Bedachtnahme auf die künftige

Entwicklung die Abwässer in einer Kanalisationsanlage

zu sammeln und in einer zentralen Kläranlage

dem Reinhaltungsziel entsprechend biologisch

zu reinigen. Bei einer Mischwasserkanalisation

sind die bei Niederschlägen oder Spülstößen

anfallenden Schmutzstoffe durch geeignete

Vorrichtungen z. B. durch Regenüberlaufbecken

vom Vorfluter fernzuhalten.

2. Zur gemeinsamen Reinigung der Abwässer

benachbarter Gemeinden oder größerer Gebiete

ist die Errichtung von gemeinsamen Reinigungsanlagen

in einem räumlich und wirtschaftlich

entsprechenden Ausmaß anzustreben.

3. Bei Errichtung von Kanalisationsanlagen ist

die Reinigungsanlage so rechtzeitig herzustellen,

daß die gesammelten Abwässer gereinigt in den

Vorfluter eingeleitet werden. Bei bestehenden

Einleitungen nicht oder unzureichend gereinigter

Abwässer ist auf eine vordringliche Reinigung Bedacht

zu nehmen.

4. Die innerhalb eines zusammenhängenden

Siedlungsgebietes anfallenden verunreinigten Betriebsabwässer

sind — erforderlichenfalls nach

entsprechender Vorbehandlung — gemeinsam

mit den Siedlungsabwässern zu reinigen, sofern

Menge und Art der Abwässer nicht eine gesonderte

Reinigung verlangen öder wirtschaftlicher

oder zweckmäßiger erscheinen lassen.

5. Wenn die Abwässer von Betrieben gesondert

behandelt werden, sind sie so zu reinigen, daß das

abfließende Abwasser nicht in schädlichen Mengen

giftige, nicht abbaubare, abbauhemmende, ungelöste

Stoffe, Mineralölprodukte sowie radioaktive

Stoffe enthält.

6. In Betrieben sind Abwasseranfall und

Schmutzfracht durch geeignete Betriebsverfahren

oder durch innerbetriebliche Maßnahmen möglichst

gering zu halten. Dies kann vor allem durch

die Wiederverwendung des Wassers sowie durch

Rückgewinnung von Produktions- und Hilfsstoffen

erreicht werden.

7. Die stoßweise Einleitung von Betriebsabwässern

in Kanal- oder Reinigungsanlagen ist

durch geeignete Vorrichtungen z. B. durch Ausgleichsbecken

zu vermeiden. Dabei ist erforderlichenfalls

auch auf Betriebsstörungen und Betriebsunfälle

Bedacht zu nehmen.

8. Bei den Zellstoffwerken ist die beim Aufschluß

des Holzes entstehende Ablauge weitgehend

zu erfassen und vom Vorfluter fernzuhalten.

Dabei ist auf eine möglichst geringe Belastung

von Eindampfkondensaten mit organischen

Stoffen zu achten. Die Rückgewinnung

der beim Aufschluß des Holzes verwendeten

Chemikalien ist anzustreben. Produktions- und

Betriebsabwässer sind weitgehend im Kreislauf

zu führen. Fest- und Faserstoffe sind weitgehend

zu entfernen. Menge und Schmutzfracht der

Bleichereiabwässer sind durch innerbetriebliche

Maßnahmen möglichst gering zu halten. Die in

den Restabwässern verbleibenden biologisch abbaubaren

Stoffe sind weitgehend zu entfernen.

9. Bei den Zuckerfabriken sind die anfallenden

Feststoffe (Rübenteile, Erdschlamm, Saturationsschlamm)

zurückzuhalten. Durch innerbetriebliche

Maßnahmen (Schwemmwasser-, Preßwasser-

und Fallwasserkreislauf) sind der Abwasseranfall

und die Schmutzfracht möglichst niedrig zu halten.

Die Restabwässer sind in der Regel biologisch

zu reinigen.

10. Bei chemischen Betrieben (z. B. bei Herstellung

von Kunststoffen, Kunstdünger, Pharmazeutika,

Pestiziden und Erdölprodukten) sind die

nicht verunreinigten Kühlwässer, weiters die nur

anorganisch verunreinigten Abwässer und

schließlich die organisch-anorganisch verunreinigten

Abwässer in der Regel getrennt zu führen.

Die vorwiegend organisch verunreinigten Abwässer

sind biologisch oder gleichwertig zu reinigen.

Hinsichtlich anorganisch verunreinigter

Abwässer, die biologisch nicht gereinigt werden,

gelten die Bestimmungen der Z. 5.

11. Bei sonstigen Betrieben mit vorwiegend organisch

belasteten Abwässern wie z. B. bei Betrieben

der Papier-, Pappe- und Textilindustrie,

bei Betrieben der Nahrungsmittelindustrie sowie

bei Gerbereien und Tierkörperverwertungsanstalten

sind — unbeschadet der Bestimmungen der

Z. 6 — die Abwässer in einer Betriebskläranlage

oder in einer kommunalen Kläranlage biologisch

oder gleichwertig zu reinigen.

12. Bei vorwiegend anorganisch belasteten Abwässern,

wie z. B. von Betrieben der Eisen- und

Stahlindustrie sowie der metallverarbeitenden

Industrie, ist Z. 5 zu beachten.

13. Die Abgänge aus Massentierhaltungen und

die Siloabwässer sind möglichst einer landwirtschaftlichen

Verwertung zuzuführen.

14. Eine nachteilige Erhöhung der Wassertemperatur

des Vorfluters durch Einleitungen ist zu

vermeiden. Der Vorfluter darf um insgesamt

nicht mehr als 3° C und nicht über + 25° C erwärmt

werden. Die Temperatur des Abwassers an

der Einleitestelle darf + 30° C nicht überschreiten.

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