210. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn im Bereich der Gemeinden Werfen, Pfarrwerfen, Bischofshofen, Hüttau und Eben im Pongau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Verlauf eines Abschnittes der A 10
Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Werfen, Pfarrwerfen, Bischofshofen,
Hüttau und Eben im Pongau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der A 10
Tauern Autobahn beginnt bei Projekts-km 33,568
im Bereich der Anschlußstelle Paß-Lueg (Verbindung
zur B 159 Salzachtal Straße). In südlicher
Richtung verlaufend, durchörtert die
Trasse in 3 Tunnels Ausläufer des Tennengebirges
und führt zur Anschlußstelle Werfen
bei Projekts-km 42,300. In weiterer Folge steigt
sie auf eine Hangtrasse an, schwenkt in östlicher
Richtung in das Fritzbachtal und endet bei Plan-
km 60,2 westlich des Ortes Eben im Pongau zu
dem mit Verordnung BGBl. Nr. 162/1973 in
seinem Verlauf bestimmten Abschnitt der A 10.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung
und bei den Gemeinden Werfen, Pfarrwerfen,
Bischofshofen, Hüttau und Eben im
Pongau aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 :1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Die Grenzen
des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden
Planunterlagen zu entnehmen.