210_1973
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210. Verordnung: Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 210. Verordnung: Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
1973_210_0 210. Verordnung: Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
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Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen verordnet
§ 1. Den Wachebeamten des Gendarmeriedienstes,
des Sicherheitswachdienstes, des Wachdienstes
in Polizeigefangenhäusern, des Kriminaldienstes
und des Kriminal-Vorbereitungsdienstes
gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung
nach Maßgabe des § 2.
§ 2. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung
beträgt
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973
in Kraft.