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210_1973 AT

210. Verordnung: Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Verordnung: Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen verordnet

§ 1. Den Wachebeamten des Gendarmeriedienstes,

des Sicherheitswachdienstes, des Wachdienstes

in Polizeigefangenhäusern, des Kriminaldienstes

und des Kriminal-Vorbereitungsdienstes

gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung

nach Maßgabe des § 2.

§ 2. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung

beträgt

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973

in Kraft.

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