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210_1972 AT

210. Verordnung: Aufwand für die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen in heereseigenen Krankenabteilungen oder heereseigenen Krankenanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Verordnung: Aufwand für die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen in heereseigenen Krankenabteilungen oder heereseigenen Krankenanstalten

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1967 wird verordnet

§ 1. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege

eines Wehrpflichtigen in einer heereseigenen

Krankenabteilung oder einer heereseigenen

Krankenanstalt erwachsenden und als Aufwand

des Bundes im Sinne des § 17 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes

geltenden Kosten betragen

a) für stationäre Pflege 310 S pro Tag,

b) für ambulatorische Behandlung 140 S pro

Behandlung.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972

in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers

für Landesverteidigung vom 5. August 1971,

BGBl. Nr. 344, über den Aufwand für die

Anstaltspflege von Wehrpflichtigen in heereseigenen

Krankenabteilungen oder heereseigenen

Krankenanstalten außer Kraft.

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