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210_1970 AT

210. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 5 des

Bundesgesetzes vom 21. Juni 1967, BGBl.

Nr. 220, betreffend die Übertragung der durch

Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung

und Grenzkontrolle auf Bedienstete der

Zollämter und der Zollwache, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

In § 2 lit. b der Verordnung des Bundesministeriums

für Inneres vom 2. August 1968, BGBl.

Nr. 323, betreffend die Übertragung der durch

Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle

auf Bedienstete der Zollämter und der

Zollwache, in der Fassung der Novelle BGBl.

Nr. 108/1970, ist nach dem auf das Wort „Freistadt"

folgenden Beistrich einzufügen: „Reutte-

Höfen,".

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