210_1970
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210. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 210. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache
1970_210_0 210. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache
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Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 5 des
Bundesgesetzes vom 21. Juni 1967, BGBl.
Nr. 220, betreffend die Übertragung der durch
Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung
und Grenzkontrolle auf Bedienstete der
Zollämter und der Zollwache, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
In § 2 lit. b der Verordnung des Bundesministeriums
für Inneres vom 2. August 1968, BGBl.
Nr. 323, betreffend die Übertragung der durch
Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle
auf Bedienstete der Zollämter und der
Zollwache, in der Fassung der Novelle BGBl.
Nr. 108/1970, ist nach dem auf das Wort „Freistadt"
folgenden Beistrich einzufügen: „Reutte-
Höfen,".