210. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Schoeller-Bleckmann Stahlwerke Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die von der Schoeller-Bleckmann
Stahlwerke Aktiengesellschaft zur Durchführung
von Investitionsvorhaben und Rationalisierungsmaßnahmen
im In- und Ausland aufzunehmenden
Darlehen und sonstige Kredite namens des
Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu
übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann
Gebrauch machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftung 150 Millionen
Schilling einschließlich Zinsen und Kosten
nicht übersteigt;
b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag
von 75 Millionen Schilling einschließlich
Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
c) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein
Jahr, bei Zinszahlung im nachhinein nicht
mehr als 575 vom Hundert über dem im
Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden
Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des
Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184)
beträgt;
d) die Laufzeit der Finanzoperation 15 Jahre
nicht übersteigt;
e) die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung
der folgenden Formel nicht
mehr als 10'2% beträgt
f) im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung der
Darlehen und sonstigen Kredite vereinbart
ist, auch bei Kündigung die prozentuelle
Gesamtbelastung gemäß lit. e nicht überschritten
wird;
g) die Finanzoperation in Schilling, US-Dollar,
Deutschen Mark, Französischen Franken,
Schweizer Franken oder einer sonstigen
jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt.
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind
diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme
vom Bundesministerium für Finanzen jeweils
festgesetzten Kassenwerten auf die genannten
Höchstbeträge anzurechnen.
§ 3. Die im § 1 erteilte Ermächtigung gilt bis
31. Dezember 1974.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.