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210_1969 AT

210. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Schoeller-Bleckmann Stahlwerke Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Schoeller-Bleckmann Stahlwerke Aktiengesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die von der Schoeller-Bleckmann

Stahlwerke Aktiengesellschaft zur Durchführung

von Investitionsvorhaben und Rationalisierungsmaßnahmen

im In- und Ausland aufzunehmenden

Darlehen und sonstige Kredite namens des

Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357

des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu

übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann

Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftung 150 Millionen

Schilling einschließlich Zinsen und Kosten

nicht übersteigt;

b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag

von 75 Millionen Schilling einschließlich

Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

c) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein

Jahr, bei Zinszahlung im nachhinein nicht

mehr als 575 vom Hundert über dem im

Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden

Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des

Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184)

beträgt;

d) die Laufzeit der Finanzoperation 15 Jahre

nicht übersteigt;

e) die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung

der folgenden Formel nicht

mehr als 10'2% beträgt

f) im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung der

Darlehen und sonstigen Kredite vereinbart

ist, auch bei Kündigung die prozentuelle

Gesamtbelastung gemäß lit. e nicht überschritten

wird;

g) die Finanzoperation in Schilling, US-Dollar,

Deutschen Mark, Französischen Franken,

Schweizer Franken oder einer sonstigen

jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind

diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme

vom Bundesministerium für Finanzen jeweils

festgesetzten Kassenwerten auf die genannten

Höchstbeträge anzurechnen.

§ 3. Die im § 1 erteilte Ermächtigung gilt bis

31. Dezember 1974.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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