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210_1966 AT

210. Verordnung: 12. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Verordnung: 12. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bauarbeiter-

Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 108/1958,

BGBl. Nr. 270/1961, BGBl. Nr. 311/1964 und

BGBl. Nr. 68/1966 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie verordnet

1. § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung

zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 114/1946, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 316/1964, hat zu lauten

„(1) Der Zuschlag, den der Dienstgeber zur

gemeinsamen Deckung des Aufwandes an

Urlaubsentgelt, Abfindungen, Rückvergütungen

nach § 13 Abs. 9 des Gesetzes, und an Verwaltungskosten

zu zahlen hat, beträgt für eine

Arbeitswoche das 8,6fache des sich für die

Arbeitswoche nach § 9 des Gesetzes ergebenden

Stundenlohnes."

2. Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 1966

in Kraft.

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