210. Verordnung: 12. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bauarbeiter-
Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 108/1958,
BGBl. Nr. 270/1961, BGBl. Nr. 311/1964 und
BGBl. Nr. 68/1966 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie verordnet
1. § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung
zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 114/1946, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 316/1964, hat zu lauten
„(1) Der Zuschlag, den der Dienstgeber zur
gemeinsamen Deckung des Aufwandes an
Urlaubsentgelt, Abfindungen, Rückvergütungen
nach § 13 Abs. 9 des Gesetzes, und an Verwaltungskosten
zu zahlen hat, beträgt für eine
Arbeitswoche das 8,6fache des sich für die
Arbeitswoche nach § 9 des Gesetzes ergebenden
Stundenlohnes."
2. Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 1966
in Kraft.