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210_1965 AT

210. Bundesgesetz: Veräußerung bundeseigener Liegenschaften in den KG. Lustenau und Kleinmünchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Bundesgesetz: Veräußerung bundeseigener Liegenschaften in den KG. Lustenau und Kleinmünchen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, die bundeseigenen Liegenschaften

Grundstück Nr. 1108/29 bis /31 Bauflächen und

Nr. 1108/87 Acker aus EZ. 139, Nr. 3218 Acker

aus EZ. 2909, Nr. 1108/93 und /94 je Acker aus

EZ. 139, alle KG. Lustenau, und die Liegenschaft

EZ. 1616, KG. Kleinmünchen, bestehend

aus Grundstück Nr. 893/2 Acker und Nr. 1227

Baufläche samt Bauwerk zum Gesamtschätzwert

von S 3,960.254 — im Tauschwege zu veräußern.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

wird der Bundesminister für Finanzen betraut.

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