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210_1964 AT

210. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1964,

wird verordnet

§ 1.

Die Ausgleichsteuer wird nicht eingehoben,

soweit die Gegenstände in der als Anlage A dieser

Verordnung angeschlossenen Freiliste 1 enthalten

sind.

§ 2.

Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem 31. August 1964

bewirkt werden.

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