210_1964
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210. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 210. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).
1964_210_0 210. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1964,
wird verordnet
§ 1.
Die Ausgleichsteuer wird nicht eingehoben,
soweit die Gegenstände in der als Anlage A dieser
Verordnung angeschlossenen Freiliste 1 enthalten
sind.
§ 2.
Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem 31. August 1964
bewirkt werden.