210. Bundesgesetz: Hochwasserschäden-Fondsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Fonds
§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von
Maßnahmen zur beschleunigten Beseitigung von
Hochwasser- und Lawinenschäden der Jahre 1959
bis 1963 und zur Vorbeugung gegen künftige
Schäden dieser Art im Sinne der nachfolgenden
Bestimmungen wird ein Hochwasserschädenfonds,
in der Folge kurz Fonds genannt, mit eigener
Rechtspersönlichkeit und dem Sitz in Wien geschaffen.
(2) Der Fonds wird vom Bundesministerium
für Finanzen verwaltet und nach außen durch
den Bundesminister für Finanzen vertreten.
(3) Der Fonds trägt die Kosten seiner Verwaltung.
Kommission
§ 2. (1) Die Beschlußfassung über die Vergebung
von Fondsmitteln obliegt einer Kommission,
die beim Bundesministerium für Finanzen
gebildet wird.
(2) Die Kommission besteht aus den Bundesministern
für Inneres, für soziale Verwaltung,
für Finanzen, für Handel und Wiederaufbau, für
Land- und Forstwirtschaft, für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft sowie für Landesverteidigung
oder aus von diesen ernannten Vertretern.
Den Vorsitz führt der Bundesminister für
Finanzen oder dessen Vertreter. Bei Entscheidung
über die Gewährung von Darlehen an Länder
und Gemeinden wird die Kommission um zwei
von den Bundesländern gemeinsam vorgeschlagene
Vertreter erweitert.
(3) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit
Stimmeneinhelligkeit.
(4) Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung
selbst.
(5) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist
ein unbesoldetes Ehrenamt.
Aufgaben der Kommission
§ 3. Die Kommission beschließt
a) über die Vergebung von Mitteln für die
Behebung und Verhütung von Schäden an
Einrichtungen des Bundes;
b) über die Vergebung von Mitteln für die
Behebung und Verhütung von Schäden an
Einrichtungen, zu deren Errichtung und
Instandhaltung der Bund nach den Bestimmungen
des Wasserbautenförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 34/1948, in der jeweils
geltenden Fassung, Beiträge leisten kann,
sowie für die Herstellung solcher Einrichtungen
zur Verhütung künftiger Schäden;
c) über die Bewilligung von Darlehen gemäß
§ 8.
Verfahren
§ 4. (1) Die Kommission entscheidet auf Grund
von Anträgen der zuständigen Bundesministerien
(§ 3 lit. a und b) beziehungsweise der Länder
und Gemeinden (§ 8).
(2) Die Entscheidung über die Anträge hat insbesondere
die Notwendigkeit und Dringlichkeit
der Vorhaben zu berücksichtigen.
(3) Bei Erstellung der Anträge sind die gleichen
Grundsätze zu beachten, die für gleichartige Vorhaben
aus Budgetmitteln gelten. Die Bestimmungen
des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 34/1948, in der jeweils geltenden Fassung,
finden Anwendung.
(4) Die zugewiesenen Beträge sind widmungsgemäß
und unter Beachtung der Grundsätze des
Abs. 3 zu verwenden.
(5) Die gemäß § 3 lit. b zugewiesenen Fondsmittel
gelten als Bundesbeiträge im Sinne des
Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 34/
1948, in der jeweils geltenden Fassung.
Mittel des Fonds
§ 5. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
a) durch die Aufnahme von Anleihen, und
zwar in den Jahren
1959 in der Höhe von 100 Mill. S,
1960 in der Höhe von 200 Mill. S,
1961 in der Höhe von 300 Mill. S,
1962 in der Höhe von 300 Mill. S,
1963 in der Höhe von 300 Mill. S.
Die Aufnahme der Anleihen wird durch
Begebung von Schuldverschreibungen durchgeführt;
b) durch sonstige Einnahmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
für die vom Fonds im Sinne des Abs. 1
lit. a begebenen Anleihen die Haftung gemäß
§ 1357 ABGB. zu übernehmen.
Anleihen des Fonds
§ 6. (1) Die für die Bedeckung der Anleihen
erforderlichen Mittel (Zinsen und Tilgung) werden
dem Fonds nach Maßgabe des Bedarfes aus
Haushaltsmitteln zugewiesen.
(2) Die Anleihebedingungen im einzelnen,
insbesondere die Festsetzung der Laufzeit, der
tilgungsfreien Jahre und die Festsetzung des
Zinssatzes werden von dem den Fonds vertretenden
Bundesminister für Finanzen jeweils festgelegt.
Abgabenrechtliche Bestimmungen
§ 7. Auf die Anleihen des Fonds sind die Bestimmungen
des § 4 Abs. 4 Z. 5 und des § 84 a
EStG. 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1958, BGBl. Nr. 147, anzuwenden.
Darlehen an Länder und Gemeinden
§ 8. (1) Der Fonds kann bis zum 31. Dezember
1963 Ländern und Gemeinden für die Beseitigung
von Hochwasser- und Lawinenschäden der Jahre
1959 bis 1963 in ihrem eigenen Vermögen und
zur Vorbeugung gegen künftige derartige Schäden
verzinsliche Darlehen mit einer Laufzeit bis zum
31. Dezember 1969 einräumen. Der Gesamtbetrag
der genehmigten Darlehen darf den Betrag
von 400 Millionen Schilling nicht überschreiten.
Die Bedingungen für die Darlehen an
Länder und Gemeinden hinsichtlich der Verzinsung
und Tilgung sind in gleicher Weise wie
für den Bund festzusetzen.
(2) Die Anträge der Gemeinden (Abs. 1) sind
im Wege der zuständigen Landesregierung einzubringen.
(3) Voraussetzung für die Gewährung von Darlehen
an Gemeinden ist die Übernahme der Haftung
gemäß § 1357 ABGB. durch das zuständige
Bundesland.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 9. Der Fonds ist mit 30. Juni 1970 aufgelöst.
Alle Rechte und Verbindlichkeiten gehen mit
diesem Zeitpunkt auf den Bund über. Die Abwicklung
besorgt das Bundesministerium für
Finanzen.
Vollziehung
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.