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210_1959 AT

210. Bundesgesetz: Hochwasserschäden-Fondsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Bundesgesetz: Hochwasserschäden-Fondsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Fonds

§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von

Maßnahmen zur beschleunigten Beseitigung von

Hochwasser- und Lawinenschäden der Jahre 1959

bis 1963 und zur Vorbeugung gegen künftige

Schäden dieser Art im Sinne der nachfolgenden

Bestimmungen wird ein Hochwasserschädenfonds,

in der Folge kurz Fonds genannt, mit eigener

Rechtspersönlichkeit und dem Sitz in Wien geschaffen.

(2) Der Fonds wird vom Bundesministerium

für Finanzen verwaltet und nach außen durch

den Bundesminister für Finanzen vertreten.

(3) Der Fonds trägt die Kosten seiner Verwaltung.

Kommission

§ 2. (1) Die Beschlußfassung über die Vergebung

von Fondsmitteln obliegt einer Kommission,

die beim Bundesministerium für Finanzen

gebildet wird.

(2) Die Kommission besteht aus den Bundesministern

für Inneres, für soziale Verwaltung,

für Finanzen, für Handel und Wiederaufbau, für

Land- und Forstwirtschaft, für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft sowie für Landesverteidigung

oder aus von diesen ernannten Vertretern.

Den Vorsitz führt der Bundesminister für

Finanzen oder dessen Vertreter. Bei Entscheidung

über die Gewährung von Darlehen an Länder

und Gemeinden wird die Kommission um zwei

von den Bundesländern gemeinsam vorgeschlagene

Vertreter erweitert.

(3) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit

Stimmeneinhelligkeit.

(4) Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung

selbst.

(5) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist

ein unbesoldetes Ehrenamt.

Aufgaben der Kommission

§ 3. Die Kommission beschließt

a) über die Vergebung von Mitteln für die

Behebung und Verhütung von Schäden an

Einrichtungen des Bundes;

b) über die Vergebung von Mitteln für die

Behebung und Verhütung von Schäden an

Einrichtungen, zu deren Errichtung und

Instandhaltung der Bund nach den Bestimmungen

des Wasserbautenförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 34/1948, in der jeweils

geltenden Fassung, Beiträge leisten kann,

sowie für die Herstellung solcher Einrichtungen

zur Verhütung künftiger Schäden;

c) über die Bewilligung von Darlehen gemäß

§ 8.

Verfahren

§ 4. (1) Die Kommission entscheidet auf Grund

von Anträgen der zuständigen Bundesministerien

(§ 3 lit. a und b) beziehungsweise der Länder

und Gemeinden (§ 8).

(2) Die Entscheidung über die Anträge hat insbesondere

die Notwendigkeit und Dringlichkeit

der Vorhaben zu berücksichtigen.

(3) Bei Erstellung der Anträge sind die gleichen

Grundsätze zu beachten, die für gleichartige Vorhaben

aus Budgetmitteln gelten. Die Bestimmungen

des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 34/1948, in der jeweils geltenden Fassung,

finden Anwendung.

(4) Die zugewiesenen Beträge sind widmungsgemäß

und unter Beachtung der Grundsätze des

Abs. 3 zu verwenden.

(5) Die gemäß § 3 lit. b zugewiesenen Fondsmittel

gelten als Bundesbeiträge im Sinne des

Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 34/

1948, in der jeweils geltenden Fassung.

Mittel des Fonds

§ 5. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht

a) durch die Aufnahme von Anleihen, und

zwar in den Jahren

1959 in der Höhe von 100 Mill. S,

1960 in der Höhe von 200 Mill. S,

1961 in der Höhe von 300 Mill. S,

1962 in der Höhe von 300 Mill. S,

1963 in der Höhe von 300 Mill. S.

Die Aufnahme der Anleihen wird durch

Begebung von Schuldverschreibungen durchgeführt;

b) durch sonstige Einnahmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

für die vom Fonds im Sinne des Abs. 1

lit. a begebenen Anleihen die Haftung gemäß

§ 1357 ABGB. zu übernehmen.

Anleihen des Fonds

§ 6. (1) Die für die Bedeckung der Anleihen

erforderlichen Mittel (Zinsen und Tilgung) werden

dem Fonds nach Maßgabe des Bedarfes aus

Haushaltsmitteln zugewiesen.

(2) Die Anleihebedingungen im einzelnen,

insbesondere die Festsetzung der Laufzeit, der

tilgungsfreien Jahre und die Festsetzung des

Zinssatzes werden von dem den Fonds vertretenden

Bundesminister für Finanzen jeweils festgelegt.

Abgabenrechtliche Bestimmungen

§ 7. Auf die Anleihen des Fonds sind die Bestimmungen

des § 4 Abs. 4 Z. 5 und des § 84 a

EStG. 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 10. Juli 1958, BGBl. Nr. 147, anzuwenden.

Darlehen an Länder und Gemeinden

§ 8. (1) Der Fonds kann bis zum 31. Dezember

1963 Ländern und Gemeinden für die Beseitigung

von Hochwasser- und Lawinenschäden der Jahre

1959 bis 1963 in ihrem eigenen Vermögen und

zur Vorbeugung gegen künftige derartige Schäden

verzinsliche Darlehen mit einer Laufzeit bis zum

31. Dezember 1969 einräumen. Der Gesamtbetrag

der genehmigten Darlehen darf den Betrag

von 400 Millionen Schilling nicht überschreiten.

Die Bedingungen für die Darlehen an

Länder und Gemeinden hinsichtlich der Verzinsung

und Tilgung sind in gleicher Weise wie

für den Bund festzusetzen.

(2) Die Anträge der Gemeinden (Abs. 1) sind

im Wege der zuständigen Landesregierung einzubringen.

(3) Voraussetzung für die Gewährung von Darlehen

an Gemeinden ist die Übernahme der Haftung

gemäß § 1357 ABGB. durch das zuständige

Bundesland.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 9. Der Fonds ist mit 30. Juni 1970 aufgelöst.

Alle Rechte und Verbindlichkeiten gehen mit

diesem Zeitpunkt auf den Bund über. Die Abwicklung

besorgt das Bundesministerium für

Finanzen.

Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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