210. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 und das Zusatzprotokoll zu dieser Konvention vom 20. März 1952, welche also lauten
(Übersetzung.)
In Erwägung der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte,
die von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen
am 10. Dezember 1948
verkündet wurde;
in der Erwägung, daß diese
Erklärung bezweckt, die allgemeine
und wirksame Anerkennung
und Einhaltung der darin
erklärten Rechte zu gewährleisten;
in der Erwägung, daß das
Ziel des Europarates die Herbeiführung
einer größeren Einigkeit
unter seinen Mitgliedern
ist und daß eines der Mittel
zur Erreichung dieses Zieles in
der Wahrung und in der Entwicklung
der Menschenrechte
und Grundfreiheiten besteht;
unter erneuter Bekräftigung
ihres tiefen Glaubens an diese
Grundfreiheiten, welche die
Grundlage der Gerechtigkeit
und des Friedens in der Welt
bilden, und deren Aufrechterhaltung
wesentlich auf einem
wahrhaft demokratischen politischen
Regime einerseits und
auf einer gemeinsamen Auffassung
und Achtung der Menschenrechte
andererseits beruht,
von denen sie sich herleiten;
entschlossen, als Regierungen
europäischer Staaten, die vom
gleichen Geiste beseelt sind und
ein gemeinsames Erbe an geistigen
Gütern, politischen Überlieferungen,
Achtung der Freiheit
und Vorherrschaft des Gesetzes
besitzen, die ersten
Schritte auf dem Wege zu einer
kollektiven Garantie gewisser
in der Allgemeinen Erklärung
verkündeter Rechte zu unternehmen;
vereinbaren die unterzeichneten
Regierungen, die Mitglieder
des Buroparates sind,
folgendes
Artikel 1
Die Hohen Vertragschließenden
Teile sichern allen ihrer
Jurisdiktion unterstehenden
Personen die in Abschnitt I
dieser Konvention niedergelegten
Rechte und Freiheiten
zu.
ABSCHNITT I
Artikel 2
(1) Das Recht jedes Menschen
auf das Leben wird gesetzlich
geschützt. Abgesehen von der
Vollstreckung eines Todesurteils,
das von einem Gericht im
Falle eines durch Gesetz mit der
Todesstrafe bedrohten Verbrechens
ausgesprochen worden
ist, darf eine absichtliche Tötung
nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als
Verletzung dieses Artikels betrachtet,
wenn sie sich aus einer
unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung
ergibt
a) um die Verteidigung eines
Menschen gegenüber
rechtswidriger Gewaltanwendung
sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße
Festnahme durchzuführen
oder das Entkommen
einer ordnungsgemäß festgehaltenen
Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze
einen Aufruhr oder
einen Aufstand zu unterdrücken.
Artikel 3
Niemand darf der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Artikel 4
(1) Niemand darf in Sklaverei
oder Leibeigenschaft gehalten
werden.
(2) Niemand darf gezwungen
werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit
zu verrichten.
(3) Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit"
im Sinne dieses Artikels
gilt nicht
a) jede Arbeit, die normalerweise
von einer Person
verlangt wird, die unter
den von Artikel 5 der
vorliegenden Konvention
vorgesehenen Bedingungen
in Haft gehalten oder bedingt
freigelassen worden
ist;
b) jede Dienstleistung militärischen
Charakters, oder
im Falle der Verweigerung
aus Gewissensgründen in
Ländern, wo diese als
berechtigt anerkannt ist,
eine sonstige an Stelle der
militärischen Dienstpflicht
tretende Dienstleistung;
c) jede Dienstleistung im
Falle von Notständen und
Katastrophen, die das Leben
oder das Wohl der
Gemeinschaft bedrohen;
d) jede Arbeit oder Dienstleistung,
die zu den normalen
Bürgerpflichten gehört.
Artikel 5
(1) Jedermann hat ein Recht
auf Freiheit und Sicherheit. Die
Freiheit darf einem Menschen
nur in den folgenden Fällen und
nur auf die gesetzlich vorgeschriebene
Weise entzogen werden
a) wenn er rechtmäßig nach
Verurteilung durch ein zuständiges
Gericht in Haft
gehalten wird;
b) wenn er rechtmäßig festgenommen
worden ist
oder in Haft gehalten
wird wegen Nichtbefolgung
eines rechtmäßigen
Gerichtsbeschlusses oder
zur Erzwingung der Erfüllung
einer durch das
Gesetz vorgeschriebenen
Verpflichtung;
c) wenn er rechtmäßig festgenommen
worden ist
oder in Haft gehalten
wird zum Zwecke seiner
Vorführung vor die zuständige
Gerichtsbehörde,
sofern hinreichender Verdacht
dafür besteht, daß
der Betreffende eine strafbare
Handlung begangen
hat, oder begründeter Anlaß
zu der Annahme besteht,
daß es notwendig
ist, den Betreffenden an
der Begehung einer strafbaren
Handlung oder an
der Flucht nach Begehung
einer solchen zu hindern;
d) wenn es sich um die rechtmäßige
Haft eines Minderjährigen
handelt, die
zum Zwecke überwachter
Erziehung angeordnet ist,
oder um die rechtmäßige
Haft eines solchen, die
zum Zwecke seiner Vorführung
vor die zuständige
Behörde verhängt ist;
e) wenn er sich in rechtmäßiger
Haft befindet, weil
er eine Gefahrenquelle für
die Ausbreitung ansteckender
Krankheiten bildet,
oder weil er geisteskrank,
Alkoholiker, rauschgiftsüchtig
oder Landstreicher
ist;
f) wenn er rechtmäßig festgenommen
worden ist
oder in Haft gehalten
wird, um ihn daran zu
hindern, unberechtigt in
das Staatsgebiet einzudringen
oder weil er von
einem gegen ihn schwebenden
Ausweisungs- oder
Auslieferungsverfahren betroffen
ist.
(2) Jeder Festgenommene muß
in möglichst kurzer Frist und
in einer ihm verständlichen
Sprache über die Gründe seiner
Festnahme und über die gegen
ihn erhobenen Beschuldigungen
unterrichtet werden.
(3) Jede nach der Vorschrift
des Abs. 1 c dieses Artikels festgenommene
oder in Haft gehaltene
Person muß unverzüglich
einem Richter oder einem anderen,
gesetzlich zur Ausübung
richterlicher Funktionen ermächtigten
Beamten vorgeführt
werden. Er hat Anspruch auf
Aburteilung innerhalb einer angemessenen
Frist oder auf Haftentlassung
während des Verfahrens.
Die Freilassung kann Von
der Leistung einer Sicherheit
für das Erscheinen vor Gericht
abhängig gemacht werden.
(4) Jedermann, dem seine Freiheit
durch Festnahme oder Haft
entzogen wird, hat das Recht,
ein Verfahren zu beantragen, in
dam von einem Gericht ehetunlich
über die Rechtmäßigkeit
der Haft entschieden wird und
im Falle der Widerrechtlichkeit
seine Entlassung angeordnet
wird.
(5) Jeder, der entgegen den
Bestimmungen dieses Artikels
von Festnahme oder Haft betroffen
worden ist, hat Anspruch
auf Schadenersatz.
Artikel 6
(1) Jedermann hat Anspruch
darauf, daß seine Sache in billiger
Weise öffentlich und innerhalb
einer angemessenen Frist
gehört wird, und zwar von
einem unabhängigen und unparteiischen,
auf Gesetz beruhenden
Gericht, das über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen
oder über die Stichhaltigkeit der
gegen ihn erhobenen strafrechtlichen
Anklage zu entscheiden
hat. Das Urteil muß öffentlich
verkündet werden, jedoch kann
die Presse und die Öffentlichkeit
während der gesamten Verhandlung
oder eines Teiles derselben
im Interesse der Sittlichkeit, der
öffentlichen Ordnung oder der
nationalen Sicherheit in einem
demokratischen Staat ausgeschlossen
werden, oder wenn die
Interessen von Jugendlichen
oder der Schutz des Privatlebens
der Prozeßparteien es
verlangen, oder, und zwar unter
besonderen Umständen, wenn
die öffentliche Verhandlung die
Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen
würde, in diesem
Fall jedoch nur in dem nach
Auffassung des Gerichts erforderlichen
Umfang.
(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis
seiner Schuld wird vermutet,
daß der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist.
(3) Jeder Angeklagte hat mindestens
(englischer. Text) insbesondere
(französischer Text) die
folgenden Rechte
a) in möglichst kurzer Frist
in einer für ihn verständlichen
Sprache in allen Einzelheiten
über die Art und
den Grund der gegen ihn
erhobenen Beschuldigung
in Kenntnis gesetzt zu
werden;
b) über ausreichende Zeit und
Gelegenheit zur Vorbereitung
seiner Verteidigung
zu verfügen;
c) sich selbst zu verteidigen
oder den Beistand eines
Verteidigers seiner Wahl
zu erhalten und, falls er
nicht über die Mittel zur
Bezahlung eines Verteidigers
verfügt, unentgeltlich
den Beistand eines
Pflichtverteidigers zu erhalten,
wenn dies im Interesse
der Rechtspflege erforderlich
ist;
d) Fragen an die Belastungszeugen
zu stellen oder stellen
zu lassen und die Ladung
und Vernehmung
der Entlastungszeugen unter
denselben Bedingungen
wie die der Belastungszeugen
zu erwirken;
e) die unentgeltliche Beiziehung
eines Dolmetschers
zu verlangen, wenn der
Angeklagte die Verhandlungssprache
des Gerichts
nicht versteht oder sich
nicht darin ausdrücken
kann.
Artikel 7
(1) Niemand kann wegen einer
Handlung oder Unterlassung
verurteilt werden, die zur Zeit
ihrer Begehung nach inländischem
oder internationalem
Recht nicht strafbar war. Ebenso
darf keine höhere Strafe als
die im Zeitpunkt der Begehung
der strafbaren Handlung angedrohte
Strafe verhängt werden.
(2) Durch diesen Artikel darf
die Verurteilung oder Bestrafung
einer Person nicht ausgeschlossen
werden, die sich einer
Handlung oder Unterlassung
schuldig gemacht hat, welche im
Zeitpunkt ihrer Begehung nach
den von den zivilisierten Völkern
allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Artikel 8
(1) Jedermann hat Anspruch
auf Achtung seines Privat- und
Familienlebens, seiner Wohnung
und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen
Behörde in die Ausübung
dieses Rechts ist nur statthaft,
insoweit dieser Eingriff gesetzlich
vorgesehen ist und eine
Maßnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für
die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ruhe und Ordnung,
das wirtschaftliche Wohl des
Landes, die Verteidigung der
Ordnung und zur Verhinderung
von strafbaren Handlungen,
zum Schutz der Gesundheit und
der Moral oder zum Schutz der
Rechte und Freiheiten anderer
notwendig ist.
Artikel 9
(1) Jedermann hat Anspruch
auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht
umfaßt die Freiheit des einzelnen
zum Wechsel der Religion
oder der Weltanschauung sowie
die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen öffentlich
oder privat, durch Gottesdienst,
Unterricht, Andachten
und Beachtung religiöser Gebräuche
auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit
darf nicht Gegenstand
anderer als vom Gesetz
vorgesehener Beschränkungen
sein, die in einer demokratischen
Gesellschaft notwendige
Maßnahmen im Interesse der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung, Gesundheit
und Moral oder für den
Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer sind.
Artikel 10
(1) Jedermann hat Anspruch
auf freie Meinungsäußerung.
Dieses Recht schließt die Freiheit
der Meinung und die Freiheit
zum Empfang und zur Mitteilung
von Nachrichten oder
Ideen ohne Eingriffe öffentlicher
Behörden und ohne Rücksicht
auf Landesgrenzen ein.
Dieser Artikel schließt nicht aus,
daß die Staaten Rundfunk-,
Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen
einem Genehmigungsverfahren
unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser
Freiheiten Pflichten und Verantwortung
mit sich bringt,
kann sie bestimmten, vom Gesetz
vorgesehenen Formvorschriften,
Bedingungen, Einschränkungen
oder Strafdrohungen unterworfen
werden, wie sie in einer
demokratischen Gesellschaft im
Interesse der nationalen Sicherheit,
der territorialen Unversehrtheit
oder der öffentlichen
Sicherheit, der Aufrechterhaltung
der Ordnung und der
Verbrechensverhütung, des
Schutzes der Gesundheit und der
Moral, des Schutzes des guten
Rufes oder der Rechte anderer
unentbehrlich sind, um die Verbreitung
von vertraulichen
Nachrichten zu verhindern oder
das Ansehen und die Unparteilichkeit
der Rechtsprechung zu
gewährleisten.
Artikel 11
(1) Alle Menschen haben das
Recht, sich friedlich zu versammeln
und sich frei mit anderen
zusammenzuschließen, einschließlich
des Rechts, zum
Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften
zu bilden und diesen
beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser
Rechte darf keinen anderen
Einschränkungen unterworfen
werden als den vom Gesetz vorgesehenen,
die in einer demokratischen
Gesellschaft im Interesse
der nationalen und öffentlichen
Sicherheit, der Aufrechterhaltung
der Ordnung
und der Verbrechensverhütung,
des Schutzes der Gesundheit und
der Moral oder des Schutzes der
Rechte und Freiheiten anderer
notwendig sind. Dieser Artikel
verbietet nicht, daß die Ausübung
dieser Rechte durch Mitglieder
der Streitkräfte, der Polizei
oder der Staatsverwaltung
gesetzlichen Einschränkungen
unterworfen wird.
Artikel 12
Mit Erreichung des heiratsfähigen
Alters haben Männer und
Frauen gemäß den einschlägigen
nationalen Gesetzen das Recht,
eine Ehe einzugehen und eine
Familie zu gründen.
Artikel 13
Sind die in der vorliegenden
Konvention festgelegten Rechte
und Freiheiten verletzt worden,
so hat der Verletzte das Recht,
eine wirksame Beschwerde bei
einer nationalen Instanz einzulegen,
selbst wenn die Verletzung
von Personen begangen
worden ist, die in amtlicher
Eigenschaft gehandelt haben.
Artikel 14
Der Genuß der in der vorliegenden
Konvention festgelegten
Rechte und Freiheiten ist
ohne Benachteiligung zu gewährleisten,
die insbesondere im
Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe,
Sprache, Religion, in den
politischen oder sonstigen Anschauungen,
in nationaler oder
sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit
zu einer nationalen
Minderheit, im Vermögen, in
der Geburt oder im sonstigen
Status begründet ist.
Artikel 15
(1) Im Falle eines Krieges oder
eines anderen öffentlichen Notstandes,
der das Leben der Nation
bedroht, kann jeder der
Hohen Vertragschließenden
Teile Maßnahmen ergreifen,
welche die in dieser Konvention
vorgesehenen Verpflichtungen
in dem Umfang, den die Lage
unbedingt erfordert, und unter
der Bedingung außer Kraft
setzen, daß diese Maßnahmen
nicht in Widerspruch zu den
sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen
stehen.
(2) Die vorstehende Bestimmung
gestattet kein Außerkraftsetzen
des Artikels 2 außer bei
Todesfällen, die auf rechtmäßige
Kriegshandlungen zurückzuführen
sind, oder der Artikel 3,
4, Abs. 1, und 7.
(3) Jeder Hohe Vertragschließende
Teil, der dieses Recht der
Außerkraftsetzung ausübt, hat
den Generalsekretär des Europarats
eingehend über die getroffenen
Maßnahmen und
deren Gründe zu unterrichten.
Er muß den Generalsekretär des
Europarats auch über den Zeitpunkt
in Kenntnis setzen, in
dem diese Maßnahmen außer
Kraft getreten sind und die
Vorschriften der Konvention
wieder volle Anwendung finden.
Artikel 16
Keine der Bestimmungen der
Artikel 10, 11 und 14 darf so
ausgelegt werden, daß sie den
Hohen Vertragschließenden
Parteien verbietet, die politische
Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen
zu unterwerfen.
Artikel 17
Keine Bestimmung dieser
Konvention darf dahin ausgelegt
werden, daß sie für einen Staat,
eine Gruppe oder eine Person
das Recht begründet, eine Tätigkeit
auszuüben oder eine
Handlung zu begehen, die auf
die Abschaffung der in der vorliegenden
Konvention festgelegten
Rechte und Freiheiten oder
auf weitergehende Beschränkungen
dieser Rechte und Freiheiten,
als in der Konvention
vorgesehen, hinzielt.
Artikel 18
Die nach der vorliegenden
Konvention gestatteten Einschränkungen
dieser Rechte und
Freiheiten dürfen nicht für andere
Zwecke als die vorgesehenen
angewendet werden.
ABSCHNITT II
Artikel 19
Um die Einhaltung der Verpflichtungen,
welche die Hohen
Vertragschließenden Teile in
dieser Konvention übernommen
haben, sicherzustellen, werden
errichtet
a) eine Europäische Kommission
für Menschenrechte,
im folgenden „Kommission"
genannt;
b) ein Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte,
im folgenden „Gerichtshof"
genannt.
ABSCHNITT III
Artikel 20
Die Zahl der Mitglieder der
Kommission entspricht derjenigen
der Hohen Vertragschließenden
Teile. Der Kommission
darf jeweils nur ein Angehöriger
jedes einzelnen Staates angehören.
Artikel 21
(1) Die Mitglieder der Kommission
werden vom Ministerkomitee
mit absoluter Stimmenmehrheit
nach einem vom Büro
der Beratenden Versammlung
aufgestellten Namensverzeichnis
gewählt; jede Gruppe von
Vertretern der Hohen Vertragschließenden
Teile in der Beratenden
Versammlung schlägt
drei Kandidaten vor, von denen
mindestens zwei die Staatsangehörigkeit
des betreffenden Landes
besitzen müssen.
(2) Dasselbe Verfahren ist, soweit
anwendbar, einzuschlagen,
um die Kommission im Falle
späteren Beitritts anderer Staaten
zu ergänzen und um sonst
freigewordene Sitze neu zu besetzen.
Artikel 22
(1) Die Mitglieder der Kommission
werden für die Dauer
von sechs Jahren gewählt. Sie
können wiedergewählt werden.
Jedoch läuft das Amt von sieben
der bei der ersten Wahl
gewählten Mitglieder nach Ablauf
von drei Jahren ab.
(2) Die Mitglieder, deren Amt
nach Ablauf der ersten Amtsperiode
von drei Jahren endet,
werden vom Generalsekretär
des Europarates unmittelbar
nach der ersten Wahl durch das
Los bestimmt.
(3) Das Amt eines Mitglieds
der Kommission, das an Stelle
eines anderen Mitglieds, dessen
Amt noch nicht abgelaufen war,
gewählt worden ist, dauert bis
zum Ende der Amtszeit seines
Vorgängers.
(4) Die Mitglieder der Kommission
bleiben bis zum Amtsantritt
ihrer Nachfolger im
Amt. Danach bleiben sie in den
Fällen tätig, mit denen sie bereits
befaßt waren.
Artikel 23
Die Mitglieder der Kommission
gehören der Kommission
nur als Einzelpersonen an.
Artikel 24
Jeder Vertragschließende Teil
kann durch Vermittlung des Ge-
neralsekretärs des Europarats
die Kommission mit jeder angeblichen
Verletzung der Bestimmungen
der vorliegenden
Konvention durch einen anderen
Hohen Vertragschließenden
Teil befassen.
Artikel 25
(1) Die Kommission kann
durch ein an den Generalsekretär
des Europarats gerichtetes
Gesuch jeder natürlichen Person,
nichtstaatlichen Organisation
oder Personenvereinigung
angegangen werden, die sich
durch eine Verletzung der in
dieser Konvention anerkannten
Rechte durch einen der Hohen
Vertragschließenden Teile beschwert
fühlt, vorausgesetzt, daß
der betreffende Hohe Vertragschließende
Teil eine Erklärung
abgegeben hat, wonach er die
Zuständigkeit der Kommission
zur Entgegennahme solcher Gesuche
anerkannt hat. Die Hohen
Vertragschließenden Teile,
die eine solche Erklärung abgegeben
haben, verpflichten sich,
die wirksame Ausübung dieses
Rechts in keiner Weise zu behindern.
(2) Diese Erklärungen können
auch für einen bestimmten Zeitabschnitt
abgegeben werden.
(3) Sie sind dem Generalsekretär
des Europarats zu übermitteln,
der den Hohen Vertragschließenden
Teilen Abschriften
davon zuleitet und für die Veröffentlichung
der Erklärungen
sorgt.
(4) Die Kommission wird die
ihr durch diesen Artikel übertragenen
Befugnisse nur ausüben,
wenn mindestens sechs
Hohe Vertragschließende Teile
durch die in den vorstehenden
Absätzen vorgesehenen Erklärungen
gebunden sind.
Artikel 26
Die Kommission kann sich
mit einer Angelegenheit erst
nach Erschöpfung des innerstaatlichen
Rechtszuges in Übereinstimmung
mit den allgemein
anerkannten Grundsätzen des
Völkerrechts und innerhalb
einer Frist von sechs Monaten
nach dem Ergehen der endgültigen
innerstaatlichen Entscheidung
befassen.
Artikel 27
(1) Die Kommission befaßt
sich nicht mit einem gemäß Artikel
25 eingereichten Gesuch,
wenn es
a) anonym ist;
b) mit einem schon vorher
von der Kommission geprüften
Gesuch übereinstimmt
oder einer anderen
internationalen Untersuchungs-
oder Ausgleichsinstanz
unterbreitet worden
ist, und wenn es keine
neuen Tatsachen enthält.
(2) Die Kommission erklärt
jedes gemäß Artikel 25 unterbreitete
Gesuch als unzulässig,
wenn sie es für unvereinbar mit
den Bestimmungen dieser Konvention,
für offensichtlich unbegründet
oder für einen Mißbrauch
des Beschwerderechts
hält.
(3) Die Kommission weist
jedes Gesuch zurück, das sie gemäß
Artikel 26 für unzulässig
hält.
Artikel 28
Falls die Kommsision das Gesuch
annimmt,
a) hat sie zum Zweck der
Tatsachenfeststellung mit
den Vertretern der Parteien
eine kontradiktorische
Prüfung und, falls erforderlich,
eine Untersuchung
der Angelegenheit
vorzunehmen; die betreffenden
Staaten haben,
nachdem ein Meinungsaustausch
mit der Kommission
stattgefunden hat,
alle Erleichterungen, die
zur wirksamen Durchführung
der Untersuchung
erforderlich sind, zu gewähren;
b) hat sie sich zur Verfügung
der beteiligten Parteien zu
halten, damit eine gütliche
Regelung der Angelegenheit
auf der Grundlage
der Achtung der Menschenrechte,
wie sie in
dieser Konvention niedergelegt
sind, erreicht werden
kann.
Artikel 29
(1) Die Kommission führt die
in Artikel 28 bezeichneten Aufgaben
durch eine Unterkommission
aus, die aus sieben Mitgliedern
der Kommission besteht.
(2) Jede der beteiligten Parteien
hat das Recht, eine Person
ihrer Wahl in diese Unterkommission
zu entsenden.
(3) Die übrigen Mitglieder
werden nach dem in der Geschäftsordnung
der Kommission
festgelegten Verfahren durch
das Los bestimmt.
Artikel 30
Gelingt es der Unterkommission
gemäß Artikel 28 eine gütliche
Regelung zu erzielen, so
hat sie einen Bericht anzufertigen,
der den beteiligten Staaten,
dem Ministerkomitee und
dem Generalsekretär des Europarats
zur Veröffentlichung zu
übersenden ist. Der Bericht hat
sich auf eine kurze Angabe des
Sachverhalts und der erzielten
Lösung zu beschränken.
Artikel 31
(1) Wird eine solche Lösung
nicht herbeigeführt, so hat die
Kommission einen Bericht über
den Sachverhalt anzufertigen
und zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob sich aus den festgestellten
Tatsachen ergibt, daß
der betreffende Staat seine Verpflichtungen
aus der Konvention
verletzt hat. In diesem Bericht
können die Ansichten
sämtlicher Mitglieder der Kommission
über diesen Punkt aufgenommen
werden.
(2) Der Bericht ist dem Ministerkomitee
vorzulegen; er ist
auch den beteiligten Staaten
vorzulegen, die nicht das Recht
haben, ihn zu veröffentlichen.
(3) Bei der Vorlage des Berichts
an das Ministerkomitee
hat die Kommission das Recht,
von sich aus die ihr geeignet
erscheinenden Vorschläge zu
unterbreiten.
Artikel 32
(1) Wird die Frage nicht innerhalb
eines Zeitraumes von
drei Monaten, vom Datum der
Vorlage des Berichts an das Ministerkomitee
an gerechnet, gemäß
Artikel 48 dieser Konvention,
dem Gerichtshof vorgelegt,
so entscheidet das Ministerkomitee
mit Zweidrittelmehrheit
der zur Teilnahme an den Sitzungen
des Komitees berechtigten
Mitglieder, ob die Konvention
verletzt worden ist.
(2) Wird eine Verletzung der
Konvention bejaht, so hat das
Ministerkomitee einen Zeitraum
festzusetzen, innerhalb dessen
der betreffende Hohe Vertragschließende
Teil die in der Entscheidung
des Ministerkomitees
vorgesehenen Maßnahmen
durchzuführen hat.
(3) Trifft der betreffende
Hohe Vertragschließende Teil
innerhalb des vorgeschriebenen
Zeitraumes keine befriedigenden
Maßnahmen, so beschließt das
Ministerkomitee mit der in vorstehendem
Absatz 1 vorgeschriebenen
Mehrheit, auf welche
Weise seine ursprüngliche Entscheidung
durchgesetzt werden
soll, und veröffentlicht den Bericht.
(4) Die Hohen Vertragschließenden
Teile verpflichten sich,
jede Entscheidung des Ministerkomitees,
die in. Anwendung
der vorstehenden Absätze ergeht,
für sich als bindend anzuerkennen.
Artikel 33
Die Sitzungen der Kommission
finden unter Ausschluß der
Öffentlichkeit statt.
Artikel 34
Die Kommission trifft ihre
Entscheidungen mit Stimmenmehrheit
der anwesenden und
an der Abstimmung teilnehmenden
Mitglieder; die Unterkommission
trifft ihre Entscheidungen
mit Stimmenmehrheit ihrer
Mitglieder.
Artikel 35
Die Kommission tritt zusammen,
wenn die Umstände es erfordern.
Die Sitzungen werden
vom Generalsekretär des Europarats
einberufen.
Artikel 36
Die Kommission setzt ihre
Geschäftsordnung selbst fest.
Artikel 37
Die Sekretariatsgeschäfte der
Kommission werden vom Generalsekretär
des Europarates
wahrgenommen.
ABSCHNITT IV
Artikel 38
Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte besteht aus
ebensoviel Richtern, wie der
Europarat Mitglieder zählt.
Dem Gerichtshof darf jeweils
nur ein Angehöriger jedes einzelnen
Staates angehören.
Artikel 39
(1) Die Mitglieder des Gerichtshofes
werden von der Beratenden
Versammlung mit
Stimmenmehrheit aus einer Liste
von Personen gewählt, die von
den Mitgliedern des Europarats
vorgeschlagen werden; jedes
Mitglied hat drei Kandidaten
vorzuschlagen, von denen
mindestens zwei eigene Staatsangehörige
sein müssen.
(2) Dasselbe Verfahren ist,
soweit anwendbar, einzuschlagen,
um den Gerichtshof im
Falle der Zulassung neuer Mitglieder
zum Europarat zu ergänzen
und um freigewordene
Sitze zu besetzen.
(3) Die Kandidaten müssen
das höchste sittliche Ansehen genießen
und müssen entweder die
Befähigung für die Ausübung
hoher richterlicher. Ämter besitzen
oder Rechtsgelehrte von
anerkanntem Ruf sein.
Artikel 40
(1) Die Mitglieder des Gerichtshofes
werden für einen
Zeitraum von neun Jahren gewählt.
Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Jedoch läuft die Amtszeit
von vier bei der ersten Wahl
gewählten Mitgliedern nach
drei Jahren, die Amtszeit von
weiteren vier Mitgliedern nach
sechs Jahren ab.
(2) Die Mitglieder, deren
Amtszeit nach drei bzw. sechs
Jahren ablaufen soll, werden
unmittelbar nach der ersten
Wahl vom Generalsekretär
durch das Los bestimmt.
(3) Ein Mitglied des Gerichtshofes,
das zum Ersatz eines
anderen Mitgliedes gewählt
wird, dessen Amtszeit noch
nicht abgelaufen war, bleibt bis
zum Ablauf des Amts seines
Vorgängers im Amt.
(4) Die Mitglieder des Gerichtshofes
bleiben bis zum
Amtsantritt ihrer Nachfolger
im Amt. Danach bleiben sie in
den Fällen tätig, mit denen sie
bereits befaßt waren.
Artikel 41
Der Gerichtshof wählt seinen
Präsidenten und seinen Vizepräsidenten
für einen Zeitraum
von drei Jahren. Wiederwahl
ist zulässig.
Artikel 42
Die Mitglieder des Gerichtshofs
erhalten für jeden Arbeits-
tag eine Entschädigung, deren
Höhe vom Ministerkomitee
festgesetzt wird.
Artikel 43
Die Prüfung jedes dem Gericht
vorgelegten Falles erfolgt
durch eine Kammer, die aus
sieben Richtern besteht. Der
Richter, der Staatsangehöriger
einer beteiligten Partei ist,
— oder, falls ein solcher nicht
vorhanden ist, eine von diesem
Staat benannte Person, die in
der Eigenschaft eines Richters
an den Sitzungen teilnimmt —
ist von Amts wegen Mitglied
der Kammer; die Namen der
anderen Richter werden vom
Präsidenten vor Beginn des
Verfahrens durch das Los bestimmt.
Artikel 44
Das Recht, vor dem Gerichtshof
aufzutreten, haben nur die
Hohen Vertragschließenden
Teile und die Kommission.
Artikel 45
Die Zuständigkeit des Gerichtshofes
umfaßt alle die Auslegung
und Anwendung dieser
Konvention betreffenden Fälle,
die ihm nach Artikel 48 von den
Hohen Vertragschließenden Teilen
oder der Kommission unterbreitet
werden.
Artikel 46
(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile kann jederzeit
die Erklärung abgeben, daß
er die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes
ohne weiteres und
ohne besonderes Abkommen
für alle Angelegenheiten, die
sich auf die Auslegung und die
Anwendung dieser Konvention
beziehen als obligatorisch anerkennt.
(2) Die oben bezeichneten Erklärungen
können bedingungslos
oder unter der Bedingung
der Gegenseitigkeit seitens mehrerer
oder bestimmter anderer
Vertragschließender Teile, oder
unter Beschränkung auf einen
bestimmten Zeitraum abgegeben
werden.
(3) Diese Erklärungen sind
beim Generalsekretär des
Europarates zu hinterlegen;
dieser übermittelt den Hohen
Vertragschließenden Teilen Abschriften
davon.
Artikel 47
Der Gerichtshof darf sich mit
einem Fall nur befassen, nachdem
die Kommission festgestellt
hat, daß die Versuche zur Erzielung
einer gütlichen Regelung
fehlgeschlagen sind, und
nur innerhalb der in Artikel 32
vorgesehenen Dreimonatsfrist.
Artikel 48
Das Recht, ein Verfahren bei
dem Gerichtshof anhängig zu
machen, haben nur die nachstehend
angeführten Stellen,
und zwar entweder unter der
Voraussetzung, daß der in Frage
kommende Hohe Vertragschließende
Teil, wenn nur einer
beteiligt ist, oder die Hohen
Vertragschließenden Teile, wenn
mehrere beteiligt sind, der obligatorischen
Gerichtsbarkeit des
Gerichtshofes unterworfen sind,
oder aber, falls dies nicht zutrifft,
unter der Voraussetzung,
daß der in Frage kommende
Hohe Vertragschließende Teil
oder die Hohen Vertragschließenden
Teile zustimmen
a) die Kommission;
b) der Hohe Vertragschliessende
Teil, dessen Staatsangehöriger
der Verletzte
ist;
c) der Hohe Vertragschließende
Teil, der die Kommission
mit dem Fall befaßt
hat;
d) der Hohe Vertragschließende
Teil, gegen den sich
die Beschwerde richtet.
Artikel 49
Wird die Zuständigkeit des
Gerichtshofes bestritten, so entscheidet
dieser hierüber selbst.
Artikel 50
Erklärt die Entscheidung des
Gerichtshofs, daß eine Entscheidung
oder Maßnahme einer
gerichtlichen oder sonstigen Behörde
eines der Hohen Vertragschließenden
Teile ganz oder
teilweise mit den Verpflichtungen
aus dieser Konvention in
Widerspruch steht, und gestatten
die innerstaatlichen Gesetze
des erwähnten Hohen Vertragschließenden
Teils nur eine
unvollkommene Wiedergutmachung
für die Folgen dieser
Entscheidung oder Maßnahme,
so hat die Entscheidung des Gerichtshofs
der verletzten Partei
gegebenenfalls eine gerechte Entschädigung
zuzubilligen.
Artikel 51
(1) Das Urteil des Gerichtshofs
ist zu begründen.
(2) Bringt das Urteil im ganzen
oder in einzelnen Teilen
nicht die übereinstimmende Ansicht
der Richter zum Ausdruck,
so hat jeder Richter das Recht,
eine Darlegung seiner eigenen
Ansicht beizufügen.
Artikel 52
Das Urteil des Gerichtshofs
ist endgültig.
Artikel 53
Die Hohen Vertragschließenden
Teile übernehmen die
Verpflichtung, in allen Fällen,
an denen sie beteiligt sind, sich
nach der Entscheidung des Gerichtshofs
zu richten.
Artikel 54
Das Urteil des Gerichtshofs
ist dem Ministerkomitee zuzuleiten;
dieses überwacht seine
Durchführung.
Artikel 55
Der Gerichtshof gibt sich
seine Geschäftsordnung und bestimmt
die Verfahrensvorschriften.
Artikel 56
(1) Die erste Wahl der Mitglieder
des Gerichtshofs findet
statt, sobald insgesamt acht Erklärungen
der Hohen Vertragschließenden
Teile gemäß Artikel
46 abgegeben worden sind.
(2) Vor dieser Wahl kann
kein Verfahren vor dem Gerichtshof
anhängig gemacht werden.
ABSCHNITT V
Artikel 57
Nach Empfang einer entsprechenden
Aufforderung durch
den Generalsekretär des Europarats
hat jeder Hohe Vertragschließende
Teil die erforderlichen
Erklärungen abzugeben,
in welcher Weise sein internes
Recht die wirksame Anwendung
aller Bestimmungen dieser Konvention
gewährleistet.
Artikel 58
Die Kosten der Kommission
und des Gerichtshofs werden
vom Europarat getragen.
Artikel 59
Die Mitglieder der Kommission
und des Gerichtshofs genießen
bei der Ausübung ihres
Amtes die in Artikel 40 der
Satzung des Europarates und
den auf Grund dieses Artikels
abgeschlossenen Abkommen
vorgesehenen Privilegien und
Immunitäten.
Artikel 60
Keine Bestimmung dieser
Konvention darf als Beschränkung
oder Minderung eines der
Menschenrechte und Grundfreiheiten
ausgelegt werden, die in
den Gesetzen eines Hohen Vertragschließenden
Teils oder einer
anderen Vereinbarung, an der
er beteiligt ist, festgelegt sind.
Artikel 61
Keine Bestimmung dieser
Konvention beschränkt die
durch die Satzung des Europarats
dem Ministerkomitee übertragenen
Vollmachten.
Artikel 62
Die Hohen Vertragschließenden
Teile kommen überein, daß
sie, es sei denn auf Grund besonderer
Vereinbarungen, keinen
Gebrauch von zwischen
ihnen geltenden Verträgen,
Übereinkommen oder Erklärungen
machen werden, um von
sich aus einen Streit um die
Auslegung oder Anwendung
dieser Konvention einem anderen
Verfahren zu unterwerfen
als in der Konvention vorgesehen
ist.
Artikel 63
(1) Jeder Staat kann im Zeitpunkt
der Ratifizierung oder
in der Folge zu jedem anderen
Zeitpunkt durch eine an den
Generalsekretär des Europarats
gerichtete Mitteilung erklären,
daß diese Konvention auf alle
oder einzelne Gebiete Anwendung
findet, für deren internationale
Beziehungen er verantwortlich
ist.
(2) Die Konvention findet auf
das oder die in der Erklärung
bezeichneten Gebiete vom
dreißigsten Tage an Anwendung,
gerechnet vom Eingang
der Erklärung beim Generalsekretär
des Europarates.
(3) In den genannten Gebieten
werden die Bestimmungen dieser
Konvention unter Berücksichtigung
der örtlichen Notwendigkeiten
angewendet.
(4) Jeder Staat, der eine Erklärung
gemäß Absatz 1- dieses
Artikels abgegeben hat, kann
zu jedem späteren Zeitpunkt
für ein oder mehrere der in
einer solchen Erklärung bezeichneten
Gebiete erklären, daß er
die Zuständigkeit der Kommission
für die Behandlung der Gesuche
von natürlichen Personen,
nichtstaatlichen Organisationen
oder Personengruppen gemäß
Artikel 25 dieser Konvention
annimmt.
Artikel 64
(1) Jeder Staat kann bei Unterzeichnung
dieser Konvention
oder bei Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde bezüglich
bestimmter Vorschriften der
Konvention einen Vorbehalt
machen, soweit ein zu dieser
Zeit in seinem Gebiet geltendes
Gesetz nicht mit der betreffenden
Vorschrift übereinstimmt.
Vorbehalte allgemeiner Art sind
nach diesem Artikel nicht zulässig.
(2) Jeder nach diesem Artikel
gemachte Vorbehalt muß mit
einer kurzen Inhaltsangabe des
betreffenden Gesetzes verbunden
sein.
Artikel 65
(1) Ein Hoher Vertragschließender
Teil kann diese Konvention
nicht vor Ablauf von fünf
Jahren nach dem Tage, an dem
die Konvention für ihn wirksam
wird, und nur nach einer
sechs Monate vorher an den
Generalsekretär des Europarats
gerichteten Mitteilung kündigen;
der Generalsekretär hat den
anderen Hohen Vertragschließenden
Teilen von der Kündigung
Kenntnis zu geben.
(2) Eine derartige Kündigung
bewirkt nicht, daß der betreffende
Hohe Vertragschließende
Teil in bezug auf irgendeine
Handlung, welche eine Verletzung
dieser Verpflichtungen
darstellen könnte, und von dem
Hohen Vertragschließenden Teil
vor dem Datum seines rechtswirksamen
Ausscheidens vorgenommen
wurde, von seinen
Verpflichtungen nach dieser
Konvention befreit wird.
(3) Unter dem gleichen Vorbehalt
scheidet ein Vertragschließender
Teil aus dieser
Konvention aus, der aus dem
Europarat ausscheidet.
(4) Entsprechend den Bestimmungen
der vorstehenden Absätze
kann die Konvention auch
für ein Gebiet gekündigt werden,
auf das sie nach Artikel 63
ausgedehnt worden ist.
Artikel 66
(1) Diese Konvention steht
den Mitgliedern des Europarats
zur Unterzeichnung offen; sie
bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sind
beim Generalsekretär des Europarats
zu hinterlegen.
(2) Diese Konvention tritt
nach der Hinterlegung von
zehn Ratifikationsurkunden in
Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,
dessen Ratifikation später
erfolgt, tritt die Konvention
am Tage der Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde in
Kraft.
(4) Der Generalsekretär des
Europarats hat allen Mitgliedern
des Europarats das Inkrafttreten
der Konvention, die
Namen der Hohen Vertragschließenden
Teile, die sie ratifiziert
haben, sowie die Hinterlegung
jeder später eingehenden
Ratifikationsurkunde mitzuteilen.
GESCHEHEN zu Rom, am
4. November 1950, in englischer
und französischer Sprache, wobei
die beiden Texte in gleicher
Weise authentisch sind, in einer
einzigen Ausfertigung, die in
den Archiven des Europarats
hinterlegt wird. Der Generalsekretär
wird allen Signatarstaaten
beglaubigte Abschriften
übermitteln.
(Übersetzung.)
ZUSATZPROTOKOLL
ZUR KONVENTION ZUM
SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE
UND
GRUNDFREIHEITEN
Entschlossen, Maßnahmen zur
kollektiven Sicherung gewisser
Rechte und Freiheiten außer
denjenigen zu treffen, die bereits
im Abschnitt I der am
4. November 1950 in Rom unterzeichneten
Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (nachstehend
als „Konvention" bezeichnet)
berücksichtigt sind,
vereinbaren die unterzeichneten
Regierungen, die Mitglieder
des Europarates sind, folgendes
Artikel 1
Jede natürliche oder juristische
Person hat ein Recht auf
Achtung ihres Eigentums. Niemandem
darf sein Eigentum
entzogen werden, es sei denn,
daß das öffentliche Interesse es
verlangt, und nur unter den
durch Gesetz und durch die allgemeinen
Grundsätze des Völkerrechts
vorgesehenen Bedingungen.
Die vorstehenden Bestimmungen
beeinträchtigen jedoch
in keiner Weise das Redit des
Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden,
die er für die Regelung
der Benutzung des Eigentums
in Übereinstimmung mit
dem Allgemeininteresse oder
zur Sicherung der Zahlung der
Steuern, sonstiger Abgaben oder
von Geldstrafen für erforderlich
hält.
Artikel 2
Das Recht auf Bildung darf
niemandem verwehrt werden.
Der Staat hat bei Ausübung der
von ihm auf dem Gebiete der
Erziehung und des Unterrichts
übernommenen Aufgaben das
Recht der Eltern zu achten, die
Erziehung und den Unterricht
entsprechend ihren eigenen religiösen
und weltanschaulichen
Überzeugungen sicherzustellen.
Artikel 3
Die Hohen Vertragschließenden
Teile verpflichten sich, in
angemessenen Zeitabständen
freie und geheime Wahlen
unter Bedingungen abzuhalten,
die die freie Äußerung der
Meinung des Volkes bei der
Wahl der gesetzgebenden Organe
gewährleisten.
Artikel 4
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile kann im
Zeitpunkt der Unterzeichnung
oder Ratifikation oder in der
Folge zu jedem anderen Zeitpunkt
an den Generalsekretär
des Europarates eine Erklärung
darüber richten, in welchem
Umfang er sich zur Anwendung
der Bestimmungen dieses Protokolls
auf die in dieser Erklärung
angegebenen Gebiete,
für deren internationale Beziehungen
er verantwortlich ist,
verpflichtet.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile, der eine Erklärung
gemäß dem vorstehenden
Absatz abgegeben hat, kann
von Zeit zu Zeit eine weitere
Erklärung abgeben, die den Inhalt
einer früheren Erklärung
ändert oder die Anwendung der
Bestimmungen dieses Protokolls
auf irgend einem Gebiet beendet.
Eine im Einklang mit diesem
Artikel abgegebene Erklärung
gilt als eine gemäß Artikel 63
Abs. 1 der Konvention abgegebene
Erklärung.
Artikel 5
Die Hohen Vertragschließenden
Teile betrachten die Bestimmungen
der Artikel 1, 2,
3 und 4 dieses Protokolls als
Zusatzartikel zur Konvention;
alle Vorschriften der Konvention
sind dementsprechend anzuwenden.
Artikel 6
Dieses Protokoll steht den
Mitgliedern des Europarates, die
die Konvention unterzeichnet
haben, zur Unterzeichnung
offen; es wird gleichzeitig mit
der Konvention oder zu einem
späteren Zeitpunkt ratifiziert.
Es tritt nach der Hinterlegung
von zehn Ratifikationsurkunden
in Kraft. Für jeden Unterzeichnerstaat,
dessen Ratifikation
später erfolgt, tritt das
Protokoll am Tage der Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde
in Kraft.
Die Ratifikationsurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarates hinterlegt, der
allen Mitgliedern die Namen
der Staaten, die das Protokoll
ratifiziert haben, mitteilt.
Geschehen zu Paris am
20. März 1952 in englischer und
französischer Sprache, wobei die
beiden Texte in gleicher Weise
authentisch sind, in einer einzigen
Ausfertigung, die in den
Archiven des Europarates hinterlegt
wird. Der Generalsekretär
wird allen Signatarstaaten
beglaubigte Abschriften übermitteln.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident
diese Konvention unter dem Vorbehalt, daß
1. die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention mit der Maßgabe angewendet werden, daß
die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl.Nr. 172/1950, vorgesehenen Maßnahmen des
Freiheitsentzuges unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden
Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben;
2. die Bestimmungen des Artikels 6 der Konvention mit der Maßgabe angewendet werden,
daß die in Artikel 90 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 festgelegten Grundsätze
über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden,
und von dem Wunsch geleitet, jede Unsicherheit betreffend die Anwendung des Artikels 1
des Zusatzprotokolls im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 zu vermeiden, das Zusatzprotokoll
mit dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Teiles IV „Aus dem Krieg herrührende
Ansprüche" und des Teiles V „Eigentum, Rechte und Interessen" des zitierten Staatsvertrages
unberührt bleiben,
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung
der in dieser Konvention samt Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen,
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom
Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 5. August 1958.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Justiz
Tschadek
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Finanzen
i. V. Bock
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Thoma
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Graf
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll traten gemäß Artikel 66 der Konvention
und gemäß Artikel 6 des Zusatzprotokolls am 3. September 1958 für Österreich in Kraft.
Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll wurden bisher von nachstehenden
Staaten ratifiziert
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich von Großbritannien
und Nordirland.
Aus Anlaß der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden am 3. September 1958 folgende
Erklärungen beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt
(Übersetzung.)
Erklärung
im Sinne des Artikels 25 der am 4. November
1950 in Rom unterzeichneten Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Im Namen der Bundesregierung der Republik
Österreich gebe ich im Sinne des Artikels 25 der
am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten die folgende Erklärung ab
Die Bundesregierung der Republik Österreich
erkennt für einen Zeitraum von drei Jahren die
Zuständigkeit der Europäischen Kommission für
Menschenrechte an, mit einem an den Generalsekretär
des Europarates gerichteten Gesuch befaßt
zu werden, das jede natürliche Person, nichtstaatliche
Organisation oder Personenvereinigung
einbringen kann, die sich durch eine Verletzung
der in dieser Konvention anerkannten Rechte
durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile
beschwert erachtet.
Wien, am 3. September 1958.
Figl
Erklärung
im Sinne des Artikels 46 der am 4. November
1950 in Rom unterzeichneten Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Im Namen der Bundesregierung der Republik
Österreich gebe ich im Sinne des Artikels 46 der
am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten die folgende Erklärung ab
Die Bundesregierung der Republik Österreich
anerkennt, ohne weiteres und ohne besonderes
Abkommen, für einen Zeitraum von drei Jahren
die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte für alle
Angelegenheiten, die sich aus der Auslegung oder
Anwendung der genannten Konvention ergeben
sollten, gegenüber allen jenen Hohen Vertragschließenden
Teilen der obzitierten Konvention,
die ihrerseits ebenfalls eine Erklärung im Sinne
des Artikels 46 der genannten Konvention abgegeben
haben.
Wien, am 3. September 1958.
Figl
Diese Erklärungen sind mit dem Tage der Hinterlegung für Österreich rechtswirksam geworden.
Die Erklärung nach Artikel 25 der vorliegenden Konvention wurde bisher abgegeben von
Belgien, auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend ab 30. Juni 1957;
Dänemark, auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab 7. April 1957;
Bundesrepublik Deutschland, auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab 1. Juli 1958;
Irland, am 25. Feber 1953, unbefristet;
Island, auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab 25. März 1955;
Luxemburg, auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab 18. April 1958;
Norwegen, auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend ab 9. Dezember 1957, und
Schweden, am 4. Feber 1952, unbefristet.
Die Erklärung nach Artikel 46 der Konvention wurde bisher abgegeben von
Belgien, auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab 5. Juli 1955;
Dänemark, auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend ab 7. April 1957;
Bundesrepublik Deutschland, auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab 1. Juli 1958;
Irland, am 25. Feber 1953, unbefristet;
Island, auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab 3. September 1958;
Luxemburg, auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab 18. April 1958;
Niederlande, auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab 31. August 1954.