Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210_1958 AT

210. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll.

Nachdem die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November

1950 und das Zusatzprotokoll zu dieser Konvention vom 20. März 1952, welche also lauten

(Übersetzung.)

In Erwägung der Allgemeinen

Erklärung der Menschenrechte,

die von der Generalversammlung

der Vereinten Nationen

am 10. Dezember 1948

verkündet wurde;

in der Erwägung, daß diese

Erklärung bezweckt, die allgemeine

und wirksame Anerkennung

und Einhaltung der darin

erklärten Rechte zu gewährleisten;

in der Erwägung, daß das

Ziel des Europarates die Herbeiführung

einer größeren Einigkeit

unter seinen Mitgliedern

ist und daß eines der Mittel

zur Erreichung dieses Zieles in

der Wahrung und in der Entwicklung

der Menschenrechte

und Grundfreiheiten besteht;

unter erneuter Bekräftigung

ihres tiefen Glaubens an diese

Grundfreiheiten, welche die

Grundlage der Gerechtigkeit

und des Friedens in der Welt

bilden, und deren Aufrechterhaltung

wesentlich auf einem

wahrhaft demokratischen politischen

Regime einerseits und

auf einer gemeinsamen Auffassung

und Achtung der Menschenrechte

andererseits beruht,

von denen sie sich herleiten;

entschlossen, als Regierungen

europäischer Staaten, die vom

gleichen Geiste beseelt sind und

ein gemeinsames Erbe an geistigen

Gütern, politischen Überlieferungen,

Achtung der Freiheit

und Vorherrschaft des Gesetzes

besitzen, die ersten

Schritte auf dem Wege zu einer

kollektiven Garantie gewisser

in der Allgemeinen Erklärung

verkündeter Rechte zu unternehmen;

vereinbaren die unterzeichneten

Regierungen, die Mitglieder

des Buroparates sind,

folgendes

Artikel 1

Die Hohen Vertragschließenden

Teile sichern allen ihrer

Jurisdiktion unterstehenden

Personen die in Abschnitt I

dieser Konvention niedergelegten

Rechte und Freiheiten

zu.

ABSCHNITT I

Artikel 2

(1) Das Recht jedes Menschen

auf das Leben wird gesetzlich

geschützt. Abgesehen von der

Vollstreckung eines Todesurteils,

das von einem Gericht im

Falle eines durch Gesetz mit der

Todesstrafe bedrohten Verbrechens

ausgesprochen worden

ist, darf eine absichtliche Tötung

nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als

Verletzung dieses Artikels betrachtet,

wenn sie sich aus einer

unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung

ergibt

a) um die Verteidigung eines

Menschen gegenüber

rechtswidriger Gewaltanwendung

sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße

Festnahme durchzuführen

oder das Entkommen

einer ordnungsgemäß festgehaltenen

Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze

einen Aufruhr oder

einen Aufstand zu unterdrücken.

Artikel 3

Niemand darf der Folter oder

unmenschlicher oder erniedrigender

Strafe oder Behandlung

unterworfen werden.

Artikel 4

(1) Niemand darf in Sklaverei

oder Leibeigenschaft gehalten

werden.

(2) Niemand darf gezwungen

werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit

zu verrichten.

(3) Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit"

im Sinne dieses Artikels

gilt nicht

a) jede Arbeit, die normalerweise

von einer Person

verlangt wird, die unter

den von Artikel 5 der

vorliegenden Konvention

vorgesehenen Bedingungen

in Haft gehalten oder bedingt

freigelassen worden

ist;

b) jede Dienstleistung militärischen

Charakters, oder

im Falle der Verweigerung

aus Gewissensgründen in

Ländern, wo diese als

berechtigt anerkannt ist,

eine sonstige an Stelle der

militärischen Dienstpflicht

tretende Dienstleistung;

c) jede Dienstleistung im

Falle von Notständen und

Katastrophen, die das Leben

oder das Wohl der

Gemeinschaft bedrohen;

d) jede Arbeit oder Dienstleistung,

die zu den normalen

Bürgerpflichten gehört.

Artikel 5

(1) Jedermann hat ein Recht

auf Freiheit und Sicherheit. Die

Freiheit darf einem Menschen

nur in den folgenden Fällen und

nur auf die gesetzlich vorgeschriebene

Weise entzogen werden

a) wenn er rechtmäßig nach

Verurteilung durch ein zuständiges

Gericht in Haft

gehalten wird;

b) wenn er rechtmäßig festgenommen

worden ist

oder in Haft gehalten

wird wegen Nichtbefolgung

eines rechtmäßigen

Gerichtsbeschlusses oder

zur Erzwingung der Erfüllung

einer durch das

Gesetz vorgeschriebenen

Verpflichtung;

c) wenn er rechtmäßig festgenommen

worden ist

oder in Haft gehalten

wird zum Zwecke seiner

Vorführung vor die zuständige

Gerichtsbehörde,

sofern hinreichender Verdacht

dafür besteht, daß

der Betreffende eine strafbare

Handlung begangen

hat, oder begründeter Anlaß

zu der Annahme besteht,

daß es notwendig

ist, den Betreffenden an

der Begehung einer strafbaren

Handlung oder an

der Flucht nach Begehung

einer solchen zu hindern;

d) wenn es sich um die rechtmäßige

Haft eines Minderjährigen

handelt, die

zum Zwecke überwachter

Erziehung angeordnet ist,

oder um die rechtmäßige

Haft eines solchen, die

zum Zwecke seiner Vorführung

vor die zuständige

Behörde verhängt ist;

e) wenn er sich in rechtmäßiger

Haft befindet, weil

er eine Gefahrenquelle für

die Ausbreitung ansteckender

Krankheiten bildet,

oder weil er geisteskrank,

Alkoholiker, rauschgiftsüchtig

oder Landstreicher

ist;

f) wenn er rechtmäßig festgenommen

worden ist

oder in Haft gehalten

wird, um ihn daran zu

hindern, unberechtigt in

das Staatsgebiet einzudringen

oder weil er von

einem gegen ihn schwebenden

Ausweisungs- oder

Auslieferungsverfahren betroffen

ist.

(2) Jeder Festgenommene muß

in möglichst kurzer Frist und

in einer ihm verständlichen

Sprache über die Gründe seiner

Festnahme und über die gegen

ihn erhobenen Beschuldigungen

unterrichtet werden.

(3) Jede nach der Vorschrift

des Abs. 1 c dieses Artikels festgenommene

oder in Haft gehaltene

Person muß unverzüglich

einem Richter oder einem anderen,

gesetzlich zur Ausübung

richterlicher Funktionen ermächtigten

Beamten vorgeführt

werden. Er hat Anspruch auf

Aburteilung innerhalb einer angemessenen

Frist oder auf Haftentlassung

während des Verfahrens.

Die Freilassung kann Von

der Leistung einer Sicherheit

für das Erscheinen vor Gericht

abhängig gemacht werden.

(4) Jedermann, dem seine Freiheit

durch Festnahme oder Haft

entzogen wird, hat das Recht,

ein Verfahren zu beantragen, in

dam von einem Gericht ehetunlich

über die Rechtmäßigkeit

der Haft entschieden wird und

im Falle der Widerrechtlichkeit

seine Entlassung angeordnet

wird.

(5) Jeder, der entgegen den

Bestimmungen dieses Artikels

von Festnahme oder Haft betroffen

worden ist, hat Anspruch

auf Schadenersatz.

Artikel 6

(1) Jedermann hat Anspruch

darauf, daß seine Sache in billiger

Weise öffentlich und innerhalb

einer angemessenen Frist

gehört wird, und zwar von

einem unabhängigen und unparteiischen,

auf Gesetz beruhenden

Gericht, das über zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen

oder über die Stichhaltigkeit der

gegen ihn erhobenen strafrechtlichen

Anklage zu entscheiden

hat. Das Urteil muß öffentlich

verkündet werden, jedoch kann

die Presse und die Öffentlichkeit

während der gesamten Verhandlung

oder eines Teiles derselben

im Interesse der Sittlichkeit, der

öffentlichen Ordnung oder der

nationalen Sicherheit in einem

demokratischen Staat ausgeschlossen

werden, oder wenn die

Interessen von Jugendlichen

oder der Schutz des Privatlebens

der Prozeßparteien es

verlangen, oder, und zwar unter

besonderen Umständen, wenn

die öffentliche Verhandlung die

Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen

würde, in diesem

Fall jedoch nur in dem nach

Auffassung des Gerichts erforderlichen

Umfang.

(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis

seiner Schuld wird vermutet,

daß der wegen einer

strafbaren Handlung Angeklagte

unschuldig ist.

(3) Jeder Angeklagte hat mindestens

(englischer. Text) insbesondere

(französischer Text) die

folgenden Rechte

a) in möglichst kurzer Frist

in einer für ihn verständlichen

Sprache in allen Einzelheiten

über die Art und

den Grund der gegen ihn

erhobenen Beschuldigung

in Kenntnis gesetzt zu

werden;

b) über ausreichende Zeit und

Gelegenheit zur Vorbereitung

seiner Verteidigung

zu verfügen;

c) sich selbst zu verteidigen

oder den Beistand eines

Verteidigers seiner Wahl

zu erhalten und, falls er

nicht über die Mittel zur

Bezahlung eines Verteidigers

verfügt, unentgeltlich

den Beistand eines

Pflichtverteidigers zu erhalten,

wenn dies im Interesse

der Rechtspflege erforderlich

ist;

d) Fragen an die Belastungszeugen

zu stellen oder stellen

zu lassen und die Ladung

und Vernehmung

der Entlastungszeugen unter

denselben Bedingungen

wie die der Belastungszeugen

zu erwirken;

e) die unentgeltliche Beiziehung

eines Dolmetschers

zu verlangen, wenn der

Angeklagte die Verhandlungssprache

des Gerichts

nicht versteht oder sich

nicht darin ausdrücken

kann.

Artikel 7

(1) Niemand kann wegen einer

Handlung oder Unterlassung

verurteilt werden, die zur Zeit

ihrer Begehung nach inländischem

oder internationalem

Recht nicht strafbar war. Ebenso

darf keine höhere Strafe als

die im Zeitpunkt der Begehung

der strafbaren Handlung angedrohte

Strafe verhängt werden.

(2) Durch diesen Artikel darf

die Verurteilung oder Bestrafung

einer Person nicht ausgeschlossen

werden, die sich einer

Handlung oder Unterlassung

schuldig gemacht hat, welche im

Zeitpunkt ihrer Begehung nach

den von den zivilisierten Völkern

allgemein anerkannten

Rechtsgrundsätzen strafbar war.

Artikel 8

(1) Jedermann hat Anspruch

auf Achtung seines Privat- und

Familienlebens, seiner Wohnung

und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen

Behörde in die Ausübung

dieses Rechts ist nur statthaft,

insoweit dieser Eingriff gesetzlich

vorgesehen ist und eine

Maßnahme darstellt, die in einer

demokratischen Gesellschaft für

die nationale Sicherheit, die öffentliche

Ruhe und Ordnung,

das wirtschaftliche Wohl des

Landes, die Verteidigung der

Ordnung und zur Verhinderung

von strafbaren Handlungen,

zum Schutz der Gesundheit und

der Moral oder zum Schutz der

Rechte und Freiheiten anderer

notwendig ist.

Artikel 9

(1) Jedermann hat Anspruch

auf Gedanken-, Gewissens- und

Religionsfreiheit; dieses Recht

umfaßt die Freiheit des einzelnen

zum Wechsel der Religion

oder der Weltanschauung sowie

die Freiheit, seine Religion oder

Weltanschauung einzeln oder in

Gemeinschaft mit anderen öffentlich

oder privat, durch Gottesdienst,

Unterricht, Andachten

und Beachtung religiöser Gebräuche

auszuüben.

(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit

darf nicht Gegenstand

anderer als vom Gesetz

vorgesehener Beschränkungen

sein, die in einer demokratischen

Gesellschaft notwendige

Maßnahmen im Interesse der

öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen

Ordnung, Gesundheit

und Moral oder für den

Schutz der Rechte und Freiheiten

anderer sind.

Artikel 10

(1) Jedermann hat Anspruch

auf freie Meinungsäußerung.

Dieses Recht schließt die Freiheit

der Meinung und die Freiheit

zum Empfang und zur Mitteilung

von Nachrichten oder

Ideen ohne Eingriffe öffentlicher

Behörden und ohne Rücksicht

auf Landesgrenzen ein.

Dieser Artikel schließt nicht aus,

daß die Staaten Rundfunk-,

Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen

einem Genehmigungsverfahren

unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser

Freiheiten Pflichten und Verantwortung

mit sich bringt,

kann sie bestimmten, vom Gesetz

vorgesehenen Formvorschriften,

Bedingungen, Einschränkungen

oder Strafdrohungen unterworfen

werden, wie sie in einer

demokratischen Gesellschaft im

Interesse der nationalen Sicherheit,

der territorialen Unversehrtheit

oder der öffentlichen

Sicherheit, der Aufrechterhaltung

der Ordnung und der

Verbrechensverhütung, des

Schutzes der Gesundheit und der

Moral, des Schutzes des guten

Rufes oder der Rechte anderer

unentbehrlich sind, um die Verbreitung

von vertraulichen

Nachrichten zu verhindern oder

das Ansehen und die Unparteilichkeit

der Rechtsprechung zu

gewährleisten.

Artikel 11

(1) Alle Menschen haben das

Recht, sich friedlich zu versammeln

und sich frei mit anderen

zusammenzuschließen, einschließlich

des Rechts, zum

Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften

zu bilden und diesen

beizutreten.

(2) Die Ausübung dieser

Rechte darf keinen anderen

Einschränkungen unterworfen

werden als den vom Gesetz vorgesehenen,

die in einer demokratischen

Gesellschaft im Interesse

der nationalen und öffentlichen

Sicherheit, der Aufrechterhaltung

der Ordnung

und der Verbrechensverhütung,

des Schutzes der Gesundheit und

der Moral oder des Schutzes der

Rechte und Freiheiten anderer

notwendig sind. Dieser Artikel

verbietet nicht, daß die Ausübung

dieser Rechte durch Mitglieder

der Streitkräfte, der Polizei

oder der Staatsverwaltung

gesetzlichen Einschränkungen

unterworfen wird.

Artikel 12

Mit Erreichung des heiratsfähigen

Alters haben Männer und

Frauen gemäß den einschlägigen

nationalen Gesetzen das Recht,

eine Ehe einzugehen und eine

Familie zu gründen.

Artikel 13

Sind die in der vorliegenden

Konvention festgelegten Rechte

und Freiheiten verletzt worden,

so hat der Verletzte das Recht,

eine wirksame Beschwerde bei

einer nationalen Instanz einzulegen,

selbst wenn die Verletzung

von Personen begangen

worden ist, die in amtlicher

Eigenschaft gehandelt haben.

Artikel 14

Der Genuß der in der vorliegenden

Konvention festgelegten

Rechte und Freiheiten ist

ohne Benachteiligung zu gewährleisten,

die insbesondere im

Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe,

Sprache, Religion, in den

politischen oder sonstigen Anschauungen,

in nationaler oder

sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit

zu einer nationalen

Minderheit, im Vermögen, in

der Geburt oder im sonstigen

Status begründet ist.

Artikel 15

(1) Im Falle eines Krieges oder

eines anderen öffentlichen Notstandes,

der das Leben der Nation

bedroht, kann jeder der

Hohen Vertragschließenden

Teile Maßnahmen ergreifen,

welche die in dieser Konvention

vorgesehenen Verpflichtungen

in dem Umfang, den die Lage

unbedingt erfordert, und unter

der Bedingung außer Kraft

setzen, daß diese Maßnahmen

nicht in Widerspruch zu den

sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen

stehen.

(2) Die vorstehende Bestimmung

gestattet kein Außerkraftsetzen

des Artikels 2 außer bei

Todesfällen, die auf rechtmäßige

Kriegshandlungen zurückzuführen

sind, oder der Artikel 3,

4, Abs. 1, und 7.

(3) Jeder Hohe Vertragschließende

Teil, der dieses Recht der

Außerkraftsetzung ausübt, hat

den Generalsekretär des Europarats

eingehend über die getroffenen

Maßnahmen und

deren Gründe zu unterrichten.

Er muß den Generalsekretär des

Europarats auch über den Zeitpunkt

in Kenntnis setzen, in

dem diese Maßnahmen außer

Kraft getreten sind und die

Vorschriften der Konvention

wieder volle Anwendung finden.

Artikel 16

Keine der Bestimmungen der

Artikel 10, 11 und 14 darf so

ausgelegt werden, daß sie den

Hohen Vertragschließenden

Parteien verbietet, die politische

Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen

zu unterwerfen.

Artikel 17

Keine Bestimmung dieser

Konvention darf dahin ausgelegt

werden, daß sie für einen Staat,

eine Gruppe oder eine Person

das Recht begründet, eine Tätigkeit

auszuüben oder eine

Handlung zu begehen, die auf

die Abschaffung der in der vorliegenden

Konvention festgelegten

Rechte und Freiheiten oder

auf weitergehende Beschränkungen

dieser Rechte und Freiheiten,

als in der Konvention

vorgesehen, hinzielt.

Artikel 18

Die nach der vorliegenden

Konvention gestatteten Einschränkungen

dieser Rechte und

Freiheiten dürfen nicht für andere

Zwecke als die vorgesehenen

angewendet werden.

ABSCHNITT II

Artikel 19

Um die Einhaltung der Verpflichtungen,

welche die Hohen

Vertragschließenden Teile in

dieser Konvention übernommen

haben, sicherzustellen, werden

errichtet

a) eine Europäische Kommission

für Menschenrechte,

im folgenden „Kommission"

genannt;

b) ein Europäischer Gerichtshof

für Menschenrechte,

im folgenden „Gerichtshof"

genannt.

ABSCHNITT III

Artikel 20

Die Zahl der Mitglieder der

Kommission entspricht derjenigen

der Hohen Vertragschließenden

Teile. Der Kommission

darf jeweils nur ein Angehöriger

jedes einzelnen Staates angehören.

Artikel 21

(1) Die Mitglieder der Kommission

werden vom Ministerkomitee

mit absoluter Stimmenmehrheit

nach einem vom Büro

der Beratenden Versammlung

aufgestellten Namensverzeichnis

gewählt; jede Gruppe von

Vertretern der Hohen Vertragschließenden

Teile in der Beratenden

Versammlung schlägt

drei Kandidaten vor, von denen

mindestens zwei die Staatsangehörigkeit

des betreffenden Landes

besitzen müssen.

(2) Dasselbe Verfahren ist, soweit

anwendbar, einzuschlagen,

um die Kommission im Falle

späteren Beitritts anderer Staaten

zu ergänzen und um sonst

freigewordene Sitze neu zu besetzen.

Artikel 22

(1) Die Mitglieder der Kommission

werden für die Dauer

von sechs Jahren gewählt. Sie

können wiedergewählt werden.

Jedoch läuft das Amt von sieben

der bei der ersten Wahl

gewählten Mitglieder nach Ablauf

von drei Jahren ab.

(2) Die Mitglieder, deren Amt

nach Ablauf der ersten Amtsperiode

von drei Jahren endet,

werden vom Generalsekretär

des Europarates unmittelbar

nach der ersten Wahl durch das

Los bestimmt.

(3) Das Amt eines Mitglieds

der Kommission, das an Stelle

eines anderen Mitglieds, dessen

Amt noch nicht abgelaufen war,

gewählt worden ist, dauert bis

zum Ende der Amtszeit seines

Vorgängers.

(4) Die Mitglieder der Kommission

bleiben bis zum Amtsantritt

ihrer Nachfolger im

Amt. Danach bleiben sie in den

Fällen tätig, mit denen sie bereits

befaßt waren.

Artikel 23

Die Mitglieder der Kommission

gehören der Kommission

nur als Einzelpersonen an.

Artikel 24

Jeder Vertragschließende Teil

kann durch Vermittlung des Ge-

neralsekretärs des Europarats

die Kommission mit jeder angeblichen

Verletzung der Bestimmungen

der vorliegenden

Konvention durch einen anderen

Hohen Vertragschließenden

Teil befassen.

Artikel 25

(1) Die Kommission kann

durch ein an den Generalsekretär

des Europarats gerichtetes

Gesuch jeder natürlichen Person,

nichtstaatlichen Organisation

oder Personenvereinigung

angegangen werden, die sich

durch eine Verletzung der in

dieser Konvention anerkannten

Rechte durch einen der Hohen

Vertragschließenden Teile beschwert

fühlt, vorausgesetzt, daß

der betreffende Hohe Vertragschließende

Teil eine Erklärung

abgegeben hat, wonach er die

Zuständigkeit der Kommission

zur Entgegennahme solcher Gesuche

anerkannt hat. Die Hohen

Vertragschließenden Teile,

die eine solche Erklärung abgegeben

haben, verpflichten sich,

die wirksame Ausübung dieses

Rechts in keiner Weise zu behindern.

(2) Diese Erklärungen können

auch für einen bestimmten Zeitabschnitt

abgegeben werden.

(3) Sie sind dem Generalsekretär

des Europarats zu übermitteln,

der den Hohen Vertragschließenden

Teilen Abschriften

davon zuleitet und für die Veröffentlichung

der Erklärungen

sorgt.

(4) Die Kommission wird die

ihr durch diesen Artikel übertragenen

Befugnisse nur ausüben,

wenn mindestens sechs

Hohe Vertragschließende Teile

durch die in den vorstehenden

Absätzen vorgesehenen Erklärungen

gebunden sind.

Artikel 26

Die Kommission kann sich

mit einer Angelegenheit erst

nach Erschöpfung des innerstaatlichen

Rechtszuges in Übereinstimmung

mit den allgemein

anerkannten Grundsätzen des

Völkerrechts und innerhalb

einer Frist von sechs Monaten

nach dem Ergehen der endgültigen

innerstaatlichen Entscheidung

befassen.

Artikel 27

(1) Die Kommission befaßt

sich nicht mit einem gemäß Artikel

25 eingereichten Gesuch,

wenn es

a) anonym ist;

b) mit einem schon vorher

von der Kommission geprüften

Gesuch übereinstimmt

oder einer anderen

internationalen Untersuchungs-

oder Ausgleichsinstanz

unterbreitet worden

ist, und wenn es keine

neuen Tatsachen enthält.

(2) Die Kommission erklärt

jedes gemäß Artikel 25 unterbreitete

Gesuch als unzulässig,

wenn sie es für unvereinbar mit

den Bestimmungen dieser Konvention,

für offensichtlich unbegründet

oder für einen Mißbrauch

des Beschwerderechts

hält.

(3) Die Kommission weist

jedes Gesuch zurück, das sie gemäß

Artikel 26 für unzulässig

hält.

Artikel 28

Falls die Kommsision das Gesuch

annimmt,

a) hat sie zum Zweck der

Tatsachenfeststellung mit

den Vertretern der Parteien

eine kontradiktorische

Prüfung und, falls erforderlich,

eine Untersuchung

der Angelegenheit

vorzunehmen; die betreffenden

Staaten haben,

nachdem ein Meinungsaustausch

mit der Kommission

stattgefunden hat,

alle Erleichterungen, die

zur wirksamen Durchführung

der Untersuchung

erforderlich sind, zu gewähren;

b) hat sie sich zur Verfügung

der beteiligten Parteien zu

halten, damit eine gütliche

Regelung der Angelegenheit

auf der Grundlage

der Achtung der Menschenrechte,

wie sie in

dieser Konvention niedergelegt

sind, erreicht werden

kann.

Artikel 29

(1) Die Kommission führt die

in Artikel 28 bezeichneten Aufgaben

durch eine Unterkommission

aus, die aus sieben Mitgliedern

der Kommission besteht.

(2) Jede der beteiligten Parteien

hat das Recht, eine Person

ihrer Wahl in diese Unterkommission

zu entsenden.

(3) Die übrigen Mitglieder

werden nach dem in der Geschäftsordnung

der Kommission

festgelegten Verfahren durch

das Los bestimmt.

Artikel 30

Gelingt es der Unterkommission

gemäß Artikel 28 eine gütliche

Regelung zu erzielen, so

hat sie einen Bericht anzufertigen,

der den beteiligten Staaten,

dem Ministerkomitee und

dem Generalsekretär des Europarats

zur Veröffentlichung zu

übersenden ist. Der Bericht hat

sich auf eine kurze Angabe des

Sachverhalts und der erzielten

Lösung zu beschränken.

Artikel 31

(1) Wird eine solche Lösung

nicht herbeigeführt, so hat die

Kommission einen Bericht über

den Sachverhalt anzufertigen

und zu der Frage Stellung zu

nehmen, ob sich aus den festgestellten

Tatsachen ergibt, daß

der betreffende Staat seine Verpflichtungen

aus der Konvention

verletzt hat. In diesem Bericht

können die Ansichten

sämtlicher Mitglieder der Kommission

über diesen Punkt aufgenommen

werden.

(2) Der Bericht ist dem Ministerkomitee

vorzulegen; er ist

auch den beteiligten Staaten

vorzulegen, die nicht das Recht

haben, ihn zu veröffentlichen.

(3) Bei der Vorlage des Berichts

an das Ministerkomitee

hat die Kommission das Recht,

von sich aus die ihr geeignet

erscheinenden Vorschläge zu

unterbreiten.

Artikel 32

(1) Wird die Frage nicht innerhalb

eines Zeitraumes von

drei Monaten, vom Datum der

Vorlage des Berichts an das Ministerkomitee

an gerechnet, gemäß

Artikel 48 dieser Konvention,

dem Gerichtshof vorgelegt,

so entscheidet das Ministerkomitee

mit Zweidrittelmehrheit

der zur Teilnahme an den Sitzungen

des Komitees berechtigten

Mitglieder, ob die Konvention

verletzt worden ist.

(2) Wird eine Verletzung der

Konvention bejaht, so hat das

Ministerkomitee einen Zeitraum

festzusetzen, innerhalb dessen

der betreffende Hohe Vertragschließende

Teil die in der Entscheidung

des Ministerkomitees

vorgesehenen Maßnahmen

durchzuführen hat.

(3) Trifft der betreffende

Hohe Vertragschließende Teil

innerhalb des vorgeschriebenen

Zeitraumes keine befriedigenden

Maßnahmen, so beschließt das

Ministerkomitee mit der in vorstehendem

Absatz 1 vorgeschriebenen

Mehrheit, auf welche

Weise seine ursprüngliche Entscheidung

durchgesetzt werden

soll, und veröffentlicht den Bericht.

(4) Die Hohen Vertragschließenden

Teile verpflichten sich,

jede Entscheidung des Ministerkomitees,

die in. Anwendung

der vorstehenden Absätze ergeht,

für sich als bindend anzuerkennen.

Artikel 33

Die Sitzungen der Kommission

finden unter Ausschluß der

Öffentlichkeit statt.

Artikel 34

Die Kommission trifft ihre

Entscheidungen mit Stimmenmehrheit

der anwesenden und

an der Abstimmung teilnehmenden

Mitglieder; die Unterkommission

trifft ihre Entscheidungen

mit Stimmenmehrheit ihrer

Mitglieder.

Artikel 35

Die Kommission tritt zusammen,

wenn die Umstände es erfordern.

Die Sitzungen werden

vom Generalsekretär des Europarats

einberufen.

Artikel 36

Die Kommission setzt ihre

Geschäftsordnung selbst fest.

Artikel 37

Die Sekretariatsgeschäfte der

Kommission werden vom Generalsekretär

des Europarates

wahrgenommen.

ABSCHNITT IV

Artikel 38

Der Europäische Gerichtshof

für Menschenrechte besteht aus

ebensoviel Richtern, wie der

Europarat Mitglieder zählt.

Dem Gerichtshof darf jeweils

nur ein Angehöriger jedes einzelnen

Staates angehören.

Artikel 39

(1) Die Mitglieder des Gerichtshofes

werden von der Beratenden

Versammlung mit

Stimmenmehrheit aus einer Liste

von Personen gewählt, die von

den Mitgliedern des Europarats

vorgeschlagen werden; jedes

Mitglied hat drei Kandidaten

vorzuschlagen, von denen

mindestens zwei eigene Staatsangehörige

sein müssen.

(2) Dasselbe Verfahren ist,

soweit anwendbar, einzuschlagen,

um den Gerichtshof im

Falle der Zulassung neuer Mitglieder

zum Europarat zu ergänzen

und um freigewordene

Sitze zu besetzen.

(3) Die Kandidaten müssen

das höchste sittliche Ansehen genießen

und müssen entweder die

Befähigung für die Ausübung

hoher richterlicher. Ämter besitzen

oder Rechtsgelehrte von

anerkanntem Ruf sein.

Artikel 40

(1) Die Mitglieder des Gerichtshofes

werden für einen

Zeitraum von neun Jahren gewählt.

Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Jedoch läuft die Amtszeit

von vier bei der ersten Wahl

gewählten Mitgliedern nach

drei Jahren, die Amtszeit von

weiteren vier Mitgliedern nach

sechs Jahren ab.

(2) Die Mitglieder, deren

Amtszeit nach drei bzw. sechs

Jahren ablaufen soll, werden

unmittelbar nach der ersten

Wahl vom Generalsekretär

durch das Los bestimmt.

(3) Ein Mitglied des Gerichtshofes,

das zum Ersatz eines

anderen Mitgliedes gewählt

wird, dessen Amtszeit noch

nicht abgelaufen war, bleibt bis

zum Ablauf des Amts seines

Vorgängers im Amt.

(4) Die Mitglieder des Gerichtshofes

bleiben bis zum

Amtsantritt ihrer Nachfolger

im Amt. Danach bleiben sie in

den Fällen tätig, mit denen sie

bereits befaßt waren.

Artikel 41

Der Gerichtshof wählt seinen

Präsidenten und seinen Vizepräsidenten

für einen Zeitraum

von drei Jahren. Wiederwahl

ist zulässig.

Artikel 42

Die Mitglieder des Gerichtshofs

erhalten für jeden Arbeits-

tag eine Entschädigung, deren

Höhe vom Ministerkomitee

festgesetzt wird.

Artikel 43

Die Prüfung jedes dem Gericht

vorgelegten Falles erfolgt

durch eine Kammer, die aus

sieben Richtern besteht. Der

Richter, der Staatsangehöriger

einer beteiligten Partei ist,

— oder, falls ein solcher nicht

vorhanden ist, eine von diesem

Staat benannte Person, die in

der Eigenschaft eines Richters

an den Sitzungen teilnimmt —

ist von Amts wegen Mitglied

der Kammer; die Namen der

anderen Richter werden vom

Präsidenten vor Beginn des

Verfahrens durch das Los bestimmt.

Artikel 44

Das Recht, vor dem Gerichtshof

aufzutreten, haben nur die

Hohen Vertragschließenden

Teile und die Kommission.

Artikel 45

Die Zuständigkeit des Gerichtshofes

umfaßt alle die Auslegung

und Anwendung dieser

Konvention betreffenden Fälle,

die ihm nach Artikel 48 von den

Hohen Vertragschließenden Teilen

oder der Kommission unterbreitet

werden.

Artikel 46

(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile kann jederzeit

die Erklärung abgeben, daß

er die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes

ohne weiteres und

ohne besonderes Abkommen

für alle Angelegenheiten, die

sich auf die Auslegung und die

Anwendung dieser Konvention

beziehen als obligatorisch anerkennt.

(2) Die oben bezeichneten Erklärungen

können bedingungslos

oder unter der Bedingung

der Gegenseitigkeit seitens mehrerer

oder bestimmter anderer

Vertragschließender Teile, oder

unter Beschränkung auf einen

bestimmten Zeitraum abgegeben

werden.

(3) Diese Erklärungen sind

beim Generalsekretär des

Europarates zu hinterlegen;

dieser übermittelt den Hohen

Vertragschließenden Teilen Abschriften

davon.

Artikel 47

Der Gerichtshof darf sich mit

einem Fall nur befassen, nachdem

die Kommission festgestellt

hat, daß die Versuche zur Erzielung

einer gütlichen Regelung

fehlgeschlagen sind, und

nur innerhalb der in Artikel 32

vorgesehenen Dreimonatsfrist.

Artikel 48

Das Recht, ein Verfahren bei

dem Gerichtshof anhängig zu

machen, haben nur die nachstehend

angeführten Stellen,

und zwar entweder unter der

Voraussetzung, daß der in Frage

kommende Hohe Vertragschließende

Teil, wenn nur einer

beteiligt ist, oder die Hohen

Vertragschließenden Teile, wenn

mehrere beteiligt sind, der obligatorischen

Gerichtsbarkeit des

Gerichtshofes unterworfen sind,

oder aber, falls dies nicht zutrifft,

unter der Voraussetzung,

daß der in Frage kommende

Hohe Vertragschließende Teil

oder die Hohen Vertragschließenden

Teile zustimmen

a) die Kommission;

b) der Hohe Vertragschliessende

Teil, dessen Staatsangehöriger

der Verletzte

ist;

c) der Hohe Vertragschließende

Teil, der die Kommission

mit dem Fall befaßt

hat;

d) der Hohe Vertragschließende

Teil, gegen den sich

die Beschwerde richtet.

Artikel 49

Wird die Zuständigkeit des

Gerichtshofes bestritten, so entscheidet

dieser hierüber selbst.

Artikel 50

Erklärt die Entscheidung des

Gerichtshofs, daß eine Entscheidung

oder Maßnahme einer

gerichtlichen oder sonstigen Behörde

eines der Hohen Vertragschließenden

Teile ganz oder

teilweise mit den Verpflichtungen

aus dieser Konvention in

Widerspruch steht, und gestatten

die innerstaatlichen Gesetze

des erwähnten Hohen Vertragschließenden

Teils nur eine

unvollkommene Wiedergutmachung

für die Folgen dieser

Entscheidung oder Maßnahme,

so hat die Entscheidung des Gerichtshofs

der verletzten Partei

gegebenenfalls eine gerechte Entschädigung

zuzubilligen.

Artikel 51

(1) Das Urteil des Gerichtshofs

ist zu begründen.

(2) Bringt das Urteil im ganzen

oder in einzelnen Teilen

nicht die übereinstimmende Ansicht

der Richter zum Ausdruck,

so hat jeder Richter das Recht,

eine Darlegung seiner eigenen

Ansicht beizufügen.

Artikel 52

Das Urteil des Gerichtshofs

ist endgültig.

Artikel 53

Die Hohen Vertragschließenden

Teile übernehmen die

Verpflichtung, in allen Fällen,

an denen sie beteiligt sind, sich

nach der Entscheidung des Gerichtshofs

zu richten.

Artikel 54

Das Urteil des Gerichtshofs

ist dem Ministerkomitee zuzuleiten;

dieses überwacht seine

Durchführung.

Artikel 55

Der Gerichtshof gibt sich

seine Geschäftsordnung und bestimmt

die Verfahrensvorschriften.

Artikel 56

(1) Die erste Wahl der Mitglieder

des Gerichtshofs findet

statt, sobald insgesamt acht Erklärungen

der Hohen Vertragschließenden

Teile gemäß Artikel

46 abgegeben worden sind.

(2) Vor dieser Wahl kann

kein Verfahren vor dem Gerichtshof

anhängig gemacht werden.

ABSCHNITT V

Artikel 57

Nach Empfang einer entsprechenden

Aufforderung durch

den Generalsekretär des Europarats

hat jeder Hohe Vertragschließende

Teil die erforderlichen

Erklärungen abzugeben,

in welcher Weise sein internes

Recht die wirksame Anwendung

aller Bestimmungen dieser Konvention

gewährleistet.

Artikel 58

Die Kosten der Kommission

und des Gerichtshofs werden

vom Europarat getragen.

Artikel 59

Die Mitglieder der Kommission

und des Gerichtshofs genießen

bei der Ausübung ihres

Amtes die in Artikel 40 der

Satzung des Europarates und

den auf Grund dieses Artikels

abgeschlossenen Abkommen

vorgesehenen Privilegien und

Immunitäten.

Artikel 60

Keine Bestimmung dieser

Konvention darf als Beschränkung

oder Minderung eines der

Menschenrechte und Grundfreiheiten

ausgelegt werden, die in

den Gesetzen eines Hohen Vertragschließenden

Teils oder einer

anderen Vereinbarung, an der

er beteiligt ist, festgelegt sind.

Artikel 61

Keine Bestimmung dieser

Konvention beschränkt die

durch die Satzung des Europarats

dem Ministerkomitee übertragenen

Vollmachten.

Artikel 62

Die Hohen Vertragschließenden

Teile kommen überein, daß

sie, es sei denn auf Grund besonderer

Vereinbarungen, keinen

Gebrauch von zwischen

ihnen geltenden Verträgen,

Übereinkommen oder Erklärungen

machen werden, um von

sich aus einen Streit um die

Auslegung oder Anwendung

dieser Konvention einem anderen

Verfahren zu unterwerfen

als in der Konvention vorgesehen

ist.

Artikel 63

(1) Jeder Staat kann im Zeitpunkt

der Ratifizierung oder

in der Folge zu jedem anderen

Zeitpunkt durch eine an den

Generalsekretär des Europarats

gerichtete Mitteilung erklären,

daß diese Konvention auf alle

oder einzelne Gebiete Anwendung

findet, für deren internationale

Beziehungen er verantwortlich

ist.

(2) Die Konvention findet auf

das oder die in der Erklärung

bezeichneten Gebiete vom

dreißigsten Tage an Anwendung,

gerechnet vom Eingang

der Erklärung beim Generalsekretär

des Europarates.

(3) In den genannten Gebieten

werden die Bestimmungen dieser

Konvention unter Berücksichtigung

der örtlichen Notwendigkeiten

angewendet.

(4) Jeder Staat, der eine Erklärung

gemäß Absatz 1- dieses

Artikels abgegeben hat, kann

zu jedem späteren Zeitpunkt

für ein oder mehrere der in

einer solchen Erklärung bezeichneten

Gebiete erklären, daß er

die Zuständigkeit der Kommission

für die Behandlung der Gesuche

von natürlichen Personen,

nichtstaatlichen Organisationen

oder Personengruppen gemäß

Artikel 25 dieser Konvention

annimmt.

Artikel 64

(1) Jeder Staat kann bei Unterzeichnung

dieser Konvention

oder bei Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde bezüglich

bestimmter Vorschriften der

Konvention einen Vorbehalt

machen, soweit ein zu dieser

Zeit in seinem Gebiet geltendes

Gesetz nicht mit der betreffenden

Vorschrift übereinstimmt.

Vorbehalte allgemeiner Art sind

nach diesem Artikel nicht zulässig.

(2) Jeder nach diesem Artikel

gemachte Vorbehalt muß mit

einer kurzen Inhaltsangabe des

betreffenden Gesetzes verbunden

sein.

Artikel 65

(1) Ein Hoher Vertragschließender

Teil kann diese Konvention

nicht vor Ablauf von fünf

Jahren nach dem Tage, an dem

die Konvention für ihn wirksam

wird, und nur nach einer

sechs Monate vorher an den

Generalsekretär des Europarats

gerichteten Mitteilung kündigen;

der Generalsekretär hat den

anderen Hohen Vertragschließenden

Teilen von der Kündigung

Kenntnis zu geben.

(2) Eine derartige Kündigung

bewirkt nicht, daß der betreffende

Hohe Vertragschließende

Teil in bezug auf irgendeine

Handlung, welche eine Verletzung

dieser Verpflichtungen

darstellen könnte, und von dem

Hohen Vertragschließenden Teil

vor dem Datum seines rechtswirksamen

Ausscheidens vorgenommen

wurde, von seinen

Verpflichtungen nach dieser

Konvention befreit wird.

(3) Unter dem gleichen Vorbehalt

scheidet ein Vertragschließender

Teil aus dieser

Konvention aus, der aus dem

Europarat ausscheidet.

(4) Entsprechend den Bestimmungen

der vorstehenden Absätze

kann die Konvention auch

für ein Gebiet gekündigt werden,

auf das sie nach Artikel 63

ausgedehnt worden ist.

Artikel 66

(1) Diese Konvention steht

den Mitgliedern des Europarats

zur Unterzeichnung offen; sie

bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden sind

beim Generalsekretär des Europarats

zu hinterlegen.

(2) Diese Konvention tritt

nach der Hinterlegung von

zehn Ratifikationsurkunden in

Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,

dessen Ratifikation später

erfolgt, tritt die Konvention

am Tage der Hinterlegung

seiner Ratifikationsurkunde in

Kraft.

(4) Der Generalsekretär des

Europarats hat allen Mitgliedern

des Europarats das Inkrafttreten

der Konvention, die

Namen der Hohen Vertragschließenden

Teile, die sie ratifiziert

haben, sowie die Hinterlegung

jeder später eingehenden

Ratifikationsurkunde mitzuteilen.

GESCHEHEN zu Rom, am

4. November 1950, in englischer

und französischer Sprache, wobei

die beiden Texte in gleicher

Weise authentisch sind, in einer

einzigen Ausfertigung, die in

den Archiven des Europarats

hinterlegt wird. Der Generalsekretär

wird allen Signatarstaaten

beglaubigte Abschriften

übermitteln.

(Übersetzung.)

ZUSATZPROTOKOLL

ZUR KONVENTION ZUM

SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE

UND

GRUNDFREIHEITEN

Entschlossen, Maßnahmen zur

kollektiven Sicherung gewisser

Rechte und Freiheiten außer

denjenigen zu treffen, die bereits

im Abschnitt I der am

4. November 1950 in Rom unterzeichneten

Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (nachstehend

als „Konvention" bezeichnet)

berücksichtigt sind,

vereinbaren die unterzeichneten

Regierungen, die Mitglieder

des Europarates sind, folgendes

Artikel 1

Jede natürliche oder juristische

Person hat ein Recht auf

Achtung ihres Eigentums. Niemandem

darf sein Eigentum

entzogen werden, es sei denn,

daß das öffentliche Interesse es

verlangt, und nur unter den

durch Gesetz und durch die allgemeinen

Grundsätze des Völkerrechts

vorgesehenen Bedingungen.

Die vorstehenden Bestimmungen

beeinträchtigen jedoch

in keiner Weise das Redit des

Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden,

die er für die Regelung

der Benutzung des Eigentums

in Übereinstimmung mit

dem Allgemeininteresse oder

zur Sicherung der Zahlung der

Steuern, sonstiger Abgaben oder

von Geldstrafen für erforderlich

hält.

Artikel 2

Das Recht auf Bildung darf

niemandem verwehrt werden.

Der Staat hat bei Ausübung der

von ihm auf dem Gebiete der

Erziehung und des Unterrichts

übernommenen Aufgaben das

Recht der Eltern zu achten, die

Erziehung und den Unterricht

entsprechend ihren eigenen religiösen

und weltanschaulichen

Überzeugungen sicherzustellen.

Artikel 3

Die Hohen Vertragschließenden

Teile verpflichten sich, in

angemessenen Zeitabständen

freie und geheime Wahlen

unter Bedingungen abzuhalten,

die die freie Äußerung der

Meinung des Volkes bei der

Wahl der gesetzgebenden Organe

gewährleisten.

Artikel 4

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile kann im

Zeitpunkt der Unterzeichnung

oder Ratifikation oder in der

Folge zu jedem anderen Zeitpunkt

an den Generalsekretär

des Europarates eine Erklärung

darüber richten, in welchem

Umfang er sich zur Anwendung

der Bestimmungen dieses Protokolls

auf die in dieser Erklärung

angegebenen Gebiete,

für deren internationale Beziehungen

er verantwortlich ist,

verpflichtet.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile, der eine Erklärung

gemäß dem vorstehenden

Absatz abgegeben hat, kann

von Zeit zu Zeit eine weitere

Erklärung abgeben, die den Inhalt

einer früheren Erklärung

ändert oder die Anwendung der

Bestimmungen dieses Protokolls

auf irgend einem Gebiet beendet.

Eine im Einklang mit diesem

Artikel abgegebene Erklärung

gilt als eine gemäß Artikel 63

Abs. 1 der Konvention abgegebene

Erklärung.

Artikel 5

Die Hohen Vertragschließenden

Teile betrachten die Bestimmungen

der Artikel 1, 2,

3 und 4 dieses Protokolls als

Zusatzartikel zur Konvention;

alle Vorschriften der Konvention

sind dementsprechend anzuwenden.

Artikel 6

Dieses Protokoll steht den

Mitgliedern des Europarates, die

die Konvention unterzeichnet

haben, zur Unterzeichnung

offen; es wird gleichzeitig mit

der Konvention oder zu einem

späteren Zeitpunkt ratifiziert.

Es tritt nach der Hinterlegung

von zehn Ratifikationsurkunden

in Kraft. Für jeden Unterzeichnerstaat,

dessen Ratifikation

später erfolgt, tritt das

Protokoll am Tage der Hinterlegung

seiner Ratifikationsurkunde

in Kraft.

Die Ratifikationsurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarates hinterlegt, der

allen Mitgliedern die Namen

der Staaten, die das Protokoll

ratifiziert haben, mitteilt.

Geschehen zu Paris am

20. März 1952 in englischer und

französischer Sprache, wobei die

beiden Texte in gleicher Weise

authentisch sind, in einer einzigen

Ausfertigung, die in den

Archiven des Europarates hinterlegt

wird. Der Generalsekretär

wird allen Signatarstaaten

beglaubigte Abschriften übermitteln.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident

diese Konvention unter dem Vorbehalt, daß

1. die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention mit der Maßgabe angewendet werden, daß

die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl.Nr. 172/1950, vorgesehenen Maßnahmen des

Freiheitsentzuges unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden

Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben;

2. die Bestimmungen des Artikels 6 der Konvention mit der Maßgabe angewendet werden,

daß die in Artikel 90 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 festgelegten Grundsätze

über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden,

und von dem Wunsch geleitet, jede Unsicherheit betreffend die Anwendung des Artikels 1

des Zusatzprotokolls im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung

eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 zu vermeiden, das Zusatzprotokoll

mit dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Teiles IV „Aus dem Krieg herrührende

Ansprüche" und des Teiles V „Eigentum, Rechte und Interessen" des zitierten Staatsvertrages

unberührt bleiben,

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung

der in dieser Konvention samt Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen,

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom

Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 5. August 1958.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Justiz

Tschadek

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Finanzen

i. V. Bock

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Thoma

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Graf

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll traten gemäß Artikel 66 der Konvention

und gemäß Artikel 6 des Zusatzprotokolls am 3. September 1958 für Österreich in Kraft.

Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll wurden bisher von nachstehenden

Staaten ratifiziert

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg,

Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich von Großbritannien

und Nordirland.

Aus Anlaß der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden am 3. September 1958 folgende

Erklärungen beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt

(Übersetzung.)

Erklärung

im Sinne des Artikels 25 der am 4. November

1950 in Rom unterzeichneten Konvention

zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Im Namen der Bundesregierung der Republik

Österreich gebe ich im Sinne des Artikels 25 der

am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und

Grundfreiheiten die folgende Erklärung ab

Die Bundesregierung der Republik Österreich

erkennt für einen Zeitraum von drei Jahren die

Zuständigkeit der Europäischen Kommission für

Menschenrechte an, mit einem an den Generalsekretär

des Europarates gerichteten Gesuch befaßt

zu werden, das jede natürliche Person, nichtstaatliche

Organisation oder Personenvereinigung

einbringen kann, die sich durch eine Verletzung

der in dieser Konvention anerkannten Rechte

durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile

beschwert erachtet.

Wien, am 3. September 1958.

Figl

Erklärung

im Sinne des Artikels 46 der am 4. November

1950 in Rom unterzeichneten Konvention

zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Im Namen der Bundesregierung der Republik

Österreich gebe ich im Sinne des Artikels 46 der

am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und

Grundfreiheiten die folgende Erklärung ab

Die Bundesregierung der Republik Österreich

anerkennt, ohne weiteres und ohne besonderes

Abkommen, für einen Zeitraum von drei Jahren

die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte für alle

Angelegenheiten, die sich aus der Auslegung oder

Anwendung der genannten Konvention ergeben

sollten, gegenüber allen jenen Hohen Vertragschließenden

Teilen der obzitierten Konvention,

die ihrerseits ebenfalls eine Erklärung im Sinne

des Artikels 46 der genannten Konvention abgegeben

haben.

Wien, am 3. September 1958.

Figl

Diese Erklärungen sind mit dem Tage der Hinterlegung für Österreich rechtswirksam geworden.

Die Erklärung nach Artikel 25 der vorliegenden Konvention wurde bisher abgegeben von

Belgien, auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend ab 30. Juni 1957;

Dänemark, auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab 7. April 1957;

Bundesrepublik Deutschland, auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab 1. Juli 1958;

Irland, am 25. Feber 1953, unbefristet;

Island, auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab 25. März 1955;

Luxemburg, auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab 18. April 1958;

Norwegen, auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend ab 9. Dezember 1957, und

Schweden, am 4. Feber 1952, unbefristet.

Die Erklärung nach Artikel 46 der Konvention wurde bisher abgegeben von

Belgien, auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab 5. Juli 1955;

Dänemark, auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend ab 7. April 1957;

Bundesrepublik Deutschland, auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab 1. Juli 1958;

Irland, am 25. Feber 1953, unbefristet;

Island, auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab 3. September 1958;

Luxemburg, auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab 18. April 1958;

Niederlande, auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab 31. August 1954.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →