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210_1957 AT

210. Kundmachung: Inkrafttreten des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr und weitere Ratifikationen und Beitritte zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Kundmachung: Inkrafttreten des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr und weitere Ratifikationen und Beitritte zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr.

Nach Mitteilung des Generalsekretariats der

Vereinten Nationen wird das am 4. Juni 1954

in New York unterzeichnete Abkommen über

Zollerleichterungen im Reiseverkehr, BGBl.

Nr. 131/1956, gemäß seinem Artikel 16 am

11. September 1957 in Kraft treten.

Bis zum 1. August 1957 haben folgende

Staaten das genannte Abkommen ratifiziert oder

sind diesem beigetreten

Ägypten (mit dem in der Schlußakte über

die Konferenz der Vereinten Nationen über

Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr

privater Straßenkraftfahrzeuge und im

Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, vermerkten

Vorbehalt), Belgien (mit einem gemäß Artikel 20

des_ Abkommens erhobenen Vorbehalt), Ceylon,

Dänemark (mit einem gemäß Artikel 20 des

Abkommens erhobenen Vorbehalt), Israel, Japan,

Kambodscha, Kanada, Luxemburg, Mexiko,

Österreich, Schweden (mit) dem in der Schlußakte

über die Konferenz der Vereinten Nationen

über Zollformalitäten bei der vorübergehenden

Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im

Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, vermerkten

Vorbehalt), Schweiz, Vereinigte Staaten von

Amerika (einschließlich der Gebiete von Alaska,

Hawai, Porto Rico und der Jungferninseln),

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und

Nordirland, Vietnam.

Die oben angeführten, noch nicht veröffentlichten

Vorbehalte lauten

Belgien.

Dieses Abkommen ist auf das Gebiet von Belgisch-

Kongo und auf das Treuhandschaftsgebiet

von Ruanda-Urundi mit folgenden Vorbehalten

anwendbar

1. Die vorübergehende Einfuhr von Feuerwaffen

und dazugehöriger Munition kann ohne

Eingangsvormerkpapiere nicht in Betracht gezogen

werden (Artikel 2).

2. Befreiungen, die sich auf Weine, Spirituosen,

Toilettewasser und Parfum beziehen,

bleiben weiterhin auf offene Gefäße beschränkt

und sind, insbesondere alkoholische Getränke,

der Anwendung der geltenden gesetzlichen Vorschriften

unterworfen (Artikel 3).

3. Bearbeitetes Elfenbein und Gegenstände der

eingeborenen Kunst sind aus dem Anwendungsbereich

dieses Abkommens ausgenommen (Artikel 4).

Dänemark.

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 3

des Abkommens über Zollerleichterungen im

Reiseverkehr können die skandinavischen Länder

besondere Bestimmungen für die in diesen

Ländern, wohnhaften Personen erlassen.

Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der

Vereinten Nationen haben ferner bis zum

1. August 1957 folgende weitere Staaten das

Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr, betreffend die

Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial

für den Fremdenverkehr, BGBl. Nr. 131/1956,

ratifiziert oder sind diesem beigetreten

Ägypten, Indien, Israel, Luxemburg, Mexiko,

Schweden, Schweiz.

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