210. Kundmachung: Inkrafttreten des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr und weitere Ratifikationen und Beitritte zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariats der
Vereinten Nationen wird das am 4. Juni 1954
in New York unterzeichnete Abkommen über
Zollerleichterungen im Reiseverkehr, BGBl.
Nr. 131/1956, gemäß seinem Artikel 16 am
11. September 1957 in Kraft treten.
Bis zum 1. August 1957 haben folgende
Staaten das genannte Abkommen ratifiziert oder
sind diesem beigetreten
Ägypten (mit dem in der Schlußakte über
die Konferenz der Vereinten Nationen über
Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr
privater Straßenkraftfahrzeuge und im
Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, vermerkten
Vorbehalt), Belgien (mit einem gemäß Artikel 20
des_ Abkommens erhobenen Vorbehalt), Ceylon,
Dänemark (mit einem gemäß Artikel 20 des
Abkommens erhobenen Vorbehalt), Israel, Japan,
Kambodscha, Kanada, Luxemburg, Mexiko,
Österreich, Schweden (mit) dem in der Schlußakte
über die Konferenz der Vereinten Nationen
über Zollformalitäten bei der vorübergehenden
Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im
Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, vermerkten
Vorbehalt), Schweiz, Vereinigte Staaten von
Amerika (einschließlich der Gebiete von Alaska,
Hawai, Porto Rico und der Jungferninseln),
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und
Nordirland, Vietnam.
Die oben angeführten, noch nicht veröffentlichten
Vorbehalte lauten
Belgien.
Dieses Abkommen ist auf das Gebiet von Belgisch-
Kongo und auf das Treuhandschaftsgebiet
von Ruanda-Urundi mit folgenden Vorbehalten
anwendbar
1. Die vorübergehende Einfuhr von Feuerwaffen
und dazugehöriger Munition kann ohne
Eingangsvormerkpapiere nicht in Betracht gezogen
werden (Artikel 2).
2. Befreiungen, die sich auf Weine, Spirituosen,
Toilettewasser und Parfum beziehen,
bleiben weiterhin auf offene Gefäße beschränkt
und sind, insbesondere alkoholische Getränke,
der Anwendung der geltenden gesetzlichen Vorschriften
unterworfen (Artikel 3).
3. Bearbeitetes Elfenbein und Gegenstände der
eingeborenen Kunst sind aus dem Anwendungsbereich
dieses Abkommens ausgenommen (Artikel 4).
Dänemark.
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 3
des Abkommens über Zollerleichterungen im
Reiseverkehr können die skandinavischen Länder
besondere Bestimmungen für die in diesen
Ländern, wohnhaften Personen erlassen.
Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der
Vereinten Nationen haben ferner bis zum
1. August 1957 folgende weitere Staaten das
Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr, betreffend die
Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial
für den Fremdenverkehr, BGBl. Nr. 131/1956,
ratifiziert oder sind diesem beigetreten
Ägypten, Indien, Israel, Luxemburg, Mexiko,
Schweden, Schweiz.