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210_1955 AT

210. Kundmachung: Feststellung des Zeitpunktes nach § 5 der Verordnung der Bundesregierung vom 26. Oktober 1954 über die Errichtung eines Bundespolizeikommissariates in Mödling, in dem die Anwendung österreichischer Rechtsvorschriften nicht mehr von einer Tatsache abhängt, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Kundmachung: Feststellung des Zeitpunktes nach § 5 der Verordnung der Bundesregierung vom 26. Oktober 1954 über die Errichtung eines Bundespolizeikommissariates in Mödling, in dem die Anwendung österreichischer Rechtsvorschriften nicht mehr von einer Tatsache abhängt, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegt.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung

vom 26. Oktober 1954, BGBl.

Nr. 244, womit eine Bundespolizeibehörde mit

vollem Wirkungskreis (Bundespolizeikommissariat)

in Mödling errichtet wurde, wird kundgemacht

(1) Die Bundesregierung stellt fest, daß ab

25. Oktober 1955 die Anwendung österreichischer

Rechtsvorschriften nicht mehr von einer

Tatsache abhängt, die außerhalb der österreichischen

Rechtsordnung liegt.

(2) Die Verordnung der österreichischen Bundesregierung

vom 26. Oktober 1954, BGBl.

Nr. 244, womit eine Bundespolizeibehörde mit

vollem Wirkungskreis (Bundespolizeikommissariat)

in Mödling errichtet wird, tritt daher am

25. Oktober 1955 außer Kraft.

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