210_1955
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210. Kundmachung: Feststellung des Zeitpunktes nach § 5 der Verordnung der Bundesregierung vom 26. Oktober 1954 über die Errichtung eines Bundespolizeikommissariates in Mödling, in dem die Anwendung österreichischer Rechtsvorschriften nicht mehr von einer Tatsache abhängt, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegt.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 210. Kundmachung: Feststellung des Zeitpunktes nach § 5 der Verordnung der Bundesregierung vom 26. Oktober 1954 über die Errichtung eines Bundespolizeikommissariates in Mödling, in dem die Anwendung österreichischer Rechtsvorschriften nicht mehr von einer Tatsache abhängt, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegt.
1955_210_0 210. Kundmachung: Feststellung des Zeitpunktes nach § 5 der Verordnung der Bundesregierung vom 26. Oktober 1954 über die Errichtung eines Bundespolizeikommissariates in Mödling, in dem die Anwendung österreichischer Rechtsvorschriften nicht mehr von einer Tatsache abhängt, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegt.
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Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung
vom 26. Oktober 1954, BGBl.
Nr. 244, womit eine Bundespolizeibehörde mit
vollem Wirkungskreis (Bundespolizeikommissariat)
in Mödling errichtet wurde, wird kundgemacht
(1) Die Bundesregierung stellt fest, daß ab
25. Oktober 1955 die Anwendung österreichischer
Rechtsvorschriften nicht mehr von einer
Tatsache abhängt, die außerhalb der österreichischen
Rechtsordnung liegt.
(2) Die Verordnung der österreichischen Bundesregierung
vom 26. Oktober 1954, BGBl.
Nr. 244, womit eine Bundespolizeibehörde mit
vollem Wirkungskreis (Bundespolizeikommissariat)
in Mödling errichtet wird, tritt daher am
25. Oktober 1955 außer Kraft.