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210_1954 AT

210. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Errichtung von Finanzämtern für Strafsachen in Klagenfurt und in Salzburg, durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 210. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Errichtung von Finanzämtern für Strafsachen in Klagenfurt und in Salzburg, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

des § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 3. Juli 1954, V 16, 17/54-7, die

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen

vom 23. Mai 1952, Z. 40.296-7/52, über die

Errichtung von Finanzämtern für Strafsachen in

Klagenfurt und in Salzburg, kundgemacht im

Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung,

Jahrgang 1952, 19. Stück, als gesetzwidrig

aufgehoben.

(2) Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des

15. August 1954 in Wirksamkeit.

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